Donnerstag, 3. Oktober 2013

Widersprüchliche Aussagen seitens der Jobcenter zu Freibeträgen

Schaut Euch das mal genau an:



Freibeträge

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende lässt Freibeträge beziehungsweise Absetzbeträge zu, die bei der Anrechnung Ihres Einkommens beziehungsweise Vermögens berücksichtigt werden.
Von den Einnahmen können Aufwendungen abgesetzt werden, wie
  • auf das Einkommen entfallende Steuern,
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung,
  • Werbungskosten,
  • gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (zum Beispiel Kfz-Haftpflicht) und
  • ein Zusatz-Freibetrag von 30 € pro Monat für angemessene private Versicherungen
Auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit wird ein Freibetrag gewährt, der von der Höhe des erzielten Brutto- und Nettoeinkommens abhängig ist.

Freibetrag bei Erwerbstätigkeit

Wenn Sie aus einer Erwerbstätigkeit Einkommen erzielen, wird ein Teil davon auf die Grundsicherung angerechnet. Sie bekommen also weniger Geld von Ihrem Jobcenter. Freibeträge sorgen aber dafür, dass Sie am Ende auch mehr Geld zur Verfügung haben (siehe Beispiel unten).
Wichtig:
Für die Höhe Ihres Freibetrags ist das Bruttoeinkommen (Einkommen vor Steuern und Abgaben) entscheidend.
  • Die ersten 100,00 € aus Erwerbseinkommen werden nicht angerechnet (Grundfreibetrag),
  • zusätzlich bleiben 20% des über 100,00 € bis einschließlich 1000,00 € liegenden Teils des Bruttoeinkommens anrechnungsfrei.
  • Zusätzlich zu den beiden anderen Freibeträgen werden 10% von ihrem Bruttolohn über 1000,00 € bis zur Verdienstobergrenze nicht angerechnet. Bei Leistungsberechtigten ohne Kind liegt die Verdienstobergrenze bei einem Bruttoeinkommen von 1.200,00 €, bei Leistungsberechtigten mit mindestens einem Kind bei 1.500,00 €.
Beispiel:
Sie verfügen über ein Bruttoeinkommen von 1.900 €. Angenommen, nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen würden 1500,00 € verbleiben, ergibt sich folgende Berechnung:
Berechnung des Freibetrages:
Brutto-Betrag des Einkommens zur Berechnung des Freibetrages1.900,00 €
Grundfreibetrag100,00 €
von 100,01 € bis 1.000,00 € bleiben 20% anrechnungsfrei180,00 €
von 1000,01 € bis 1.200,00 € bleiben 10% anrechnungsfrei20,00 €
Summe des Freibetrages300,00 €
Berechnung des anrechenbaren Einkommens:
Netto-Betrag des Einkommens1.500,00 €
./. Summe des Freibetrages- 300,00 €
Anrechenbares Einkommen1.200,00 €
Haben Sie ein minderjähriges Kind, kommen maximal nochmals 30,00 € Freibetrag dazu (10% von 1200,01 – 1.500,00 €)
Unterm Strich bleiben also 300,00 € bzw. 330,00 € mehr in der Kasse.

Vermögens-Grundfreibetrag

Jeder in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Person und deren Partnerin oder Partner steht jeweils ein Grundfreibetrag von 150,00 € je vollendetem Lebensjahr zu, mindestens aber jeweils 3.100,00 €. Jedem minderjährigen leistungsberechtigten Kind steht ein Grundfreibetrag von 3.100,00 € zu. Jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende leistungsberechtigte Person erhält zusätzlich einen Freibetrag von pauschal 750,00 €. Dieser ist für notwendige Anschaffungen vorgesehen.

Private Altersvorsorge

Zusätzlich zu dem Vermögens-Grundfreibetrag steht jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein Freibetrag in Höhe von 750,00 € je vollendetem Lebensjahr für die Private Altersvorsorge zu. Voraussetzung ist allerdings, dass die Verwertung der Anlage vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen ist. Auch ein Rückkauf, eine Kündigung oder eine Beleihung darf nicht möglich sein. Ein Ausschluss der Verwertung vor dem 60. Lebensjahr reicht aus.

Betriebliche Altersvorsorge

Frei sind auch Betriebsrenten, wenn sie ausschließlich arbeitgeberfinanziert sind und eine Verfügung vor dem Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschlossen ist.
.......

Sieht doch so aus, als ob man zuerst die Aufwendungen für die Arbeit alle absetzen kann und dann als zusätzlichen Anreiz diese Freibeträge hätte. Davon bin ich bisher auch immer ausgegangen, denn die werden ja auch immer mit eingetragen. Rechnet man es nach, kriegt man aber ein anderes Ergebnis. Jetzt fand ich aber das hier, das diesen Aussagen da oben voll widerspricht:

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/SGB-II-Merkblatt-Alg-II.pdf

Dann weiter unten:

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/SGB-II-Merkblatt-Alg-II.pdf



7.2 Vom Einkommen abzuziehende
Beträge und Freibeträge 
 
dann bla bla bla .. was jetzt nicht so wichtig ist und dann ...
 
c)  Gesetzlich vorgeschriebene und angemessene
private Versicherungen
Gesetzlich
vorgeschriebene Versicherungen, wie zum
Beispiel die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, können
in voller Höhe vom Einkommen abgesetzt werden. 
 
 
Für angemessene private
Versicherungen werden bei
Volljährigen pauschal 30 Euro monatlich abgesetzt. Bei
Minderjährigen ist diese Pauschale zu berücksichtigen,
wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende
Versicherung tatsächlich abgeschlossen hat und diese
nach Grund und Höhe angemessen ist.
 
usw. da gibt es noch mehr in Ausnahmefällen .. also angeblich.
 
e)  Die notwendigen Ausgaben zum Erwerb, zur
Sicherung und zur Erhaltung der Einnahmen
(Werbungskosten) 
 
wie zum Beispiel:
Kosten für doppelte Haushaltsführung,
Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften,
Ausgaben für Arbeitsmaterial und Berufskleidung,
Fahrtkosten.
Das Jobcenter zieht auch hier - bevor es Einkommen aus
nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit berücksichtigt -
Pauschbeträge ab:
Monatlich 15,33 Euro als Pauschale für notwendige
Ausgaben
zusätzlich
Zur Ausübung der Erwerbstätigkeit:
— Die Kosten, die bei Nutzung eines öffentlichen
Verkehrsmittels anfallen, bzw.
— bei Benutzung des Kfz 0,20 Euro für jeden
Straßenkilometer Entfernung der kürzesten
Wegstrecke, sofern dies gegenüber der Nutzung
öffentlicher Verkehrsmittel nicht unangemessen
hoch ist.
 
Wenn Sie notwendige Ausgaben nachweisen, die
insgesamt höher sind als die Summe aus beiden
Pauschalen, können diese höheren Ausgaben
berücksichtigt werden
 
 
Üben Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aus,
müssen Sie die Einnahmen und Ausgaben aus Ihrer
Tätigkeit, die im Laufe des Bewilligungszeitraumes
anfallen, nachweisen. Näheres entnehmen Sie bitte den
Hinweisen zur Erklärung zum Einkommen aus
selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und
Forstwirtschaft im Bewilligungszeitraum (Anlage EKS),
die Sie bei Ihrem Jobcenter erhalten.
 
Und nun bitte aufpasseen:
 
Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
Vom Brutto-Erwerbseinkommen wird anstelle der unter
Kapitel 7.2 c, d, e genannten Kosten (private Versicherungen,
Vorsorge für Krankheit und Alter, notwendige Ausgaben)
ein Pauschalbetrag von 100 Euro abgezogen. Sind die
Aufwendungen höher, können die höheren Beträge
abgesetzt werden, sofern das Bruttoeinkommen 400 Euro
monatlich übersteigt. Bei Aufwandsentschädigungen für
ehrenamtliche Tätigkeiten oder z. B. Übungsleiter (steuer-
freie Einnahmen nach dem Einkommenssteuergesetz) und
für das Taschengeld bei Teilnahme an einem Bundes- oder
Jugendfreiwilligendienst gilt statt des Pauschbetrages von
100 Euro ein Grundfreibetrag von 175 Euro.
Darüber hinaus wird ein weiterer Teil nicht angerechnet:
Vom Bruttoeinkommen von 100,01 bis 1.000 Euro sind
20 Prozent frei
Vom Bruttoeinkommen von 1.000,01 bis 1.200 Euro
sind nochmals 10 Prozent frei. Wenn Sie ein
minderjähriges Kind haben oder mit einem
minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben,
erhöht sich der Betrag von 1.200 auf 1.500 Euro; für die
Teilnahme an einem Freiwilligendienst gilt dies jedoch nicht.

.....

Das sind doch zwei Paar verschiedene Schuhe, ob man die 100 Euro behalten darf oder aber ob damit zunächst einmal die Werbungskosten verrechnet werden, oder????

LG
Renate


 
 

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