Donnerstag, 3. Oktober 2013

Absetzbeträge nach dem SGB II

Und genau nach diesem Gesetz handelt das Jobcenter ja auch:



§ 11b Absetzbeträge

(1) Vom Einkommen abzusetzen sind
1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 3 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.
(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt. Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, gelten die Sätze 1 und 2 mit den Maßgaben, dass jeweils an die Stelle des Betrages von 100 Euro monatlich der Betrag von 200 Euro monatlich und an die Stelle des Betrages von 400 Euro der Betrag von 200 Euro tritt. § 11a Absatz 3 bleibt unberührt.
(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
1.
für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und
2.
für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro.
 
Und wieso schreibt das die Arbeitsagentur nicht auf ihrer Homepage richtig auf, sondern das hier?
 
 

Freibeträge

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende lässt Freibeträge beziehungsweise Absetzbeträge zu, die bei der Anrechnung Ihres Einkommens beziehungsweise Vermögens berücksichtigt werden.
Von den Einnahmen können Aufwendungen abgesetzt werden, wie
  • auf das Einkommen entfallende Steuern,
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung,
  • Werbungskosten,
  • gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (zum Beispiel Kfz-Haftpflicht) und
  • ein Zusatz-Freibetrag von 30 € pro Monat für angemessene private Versicherungen
Auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit wird ein Freibetrag gewährt, der von der Höhe des erzielten Brutto- und Nettoeinkommens abhängig ist.

Freibetrag bei Erwerbstätigkeit

Wenn Sie aus einer Erwerbstätigkeit Einkommen erzielen, wird ein Teil davon auf die Grundsicherung angerechnet. Sie bekommen also weniger Geld von Ihrem Jobcenter. Freibeträge sorgen aber dafür, dass Sie am Ende auch mehr Geld zur Verfügung haben (siehe Beispiel unten).
Wichtig:
Für die Höhe Ihres Freibetrags ist das Bruttoeinkommen (Einkommen vor Steuern und Abgaben) entscheidend.
  • Die ersten 100,00 € aus Erwerbseinkommen werden nicht angerechnet (Grundfreibetrag),
  • zusätzlich bleiben 20% des über 100,00 € bis einschließlich 1000,00 € liegenden Teils des Bruttoeinkommens anrechnungsfrei.
  • Zusätzlich zu den beiden anderen Freibeträgen werden 10% von ihrem Bruttolohn über 1000,00 € bis zur Verdienstobergrenze nicht angerechnet. Bei Leistungsberechtigten ohne Kind liegt die Verdienstobergrenze bei einem Bruttoeinkommen von 1.200,00 €, bei Leistungsberechtigten mit mindestens einem Kind bei 1.500,00 €.
Beispiel:
Sie verfügen über ein Bruttoeinkommen von 1.900 €. Angenommen, nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen würden 1500,00 € verbleiben, ergibt sich folgende Berechnung:
Berechnung des Freibetrages:
Brutto-Betrag des Einkommens zur Berechnung des Freibetrages1.900,00 €
Grundfreibetrag100,00 €
von 100,01 € bis 1.000,00 € bleiben 20% anrechnungsfrei180,00 €
von 1000,01 € bis 1.200,00 € bleiben 10% anrechnungsfrei20,00 €
Summe des Freibetrages300,00 €
Berechnung des anrechenbaren Einkommens:
Netto-Betrag des Einkommens1.500,00 €
./. Summe des Freibetrages- 300,00 €
Anrechenbares Einkommen1.200,00 €
Haben Sie ein minderjähriges Kind, kommen maximal nochmals 30,00 € Freibetrag dazu (10% von 1200,01 – 1.500,00 €)
Unterm Strich bleiben also 300,00 € bzw. 330,00 € mehr in der Kasse.

...

oder das hier zum Minijob:

http://www.arbeitsagentur.de/nn_549712/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Allgemein/Alg-II-Minijob.html


Minijobs

Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen, bei denen die Verdienstgrenze bis zu 450 € beträgt. Diese Beschäftigungsverhältnisse sind für Sie als Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin steuer- und abgabenfrei.
Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet Sie ordnungsgemäß bei der Minijob-Zentrale der Knappschaft Bahn See anzumelden. Informationen zur Renten- und Krankenversicherung können Sie der Seite der Minijob-Zentrale der Knappschaft Bahn-See entnehmen.
Der Verdienst Ihres Minijobs ist als Einkommen zu sehen und wird bei der Berechnung Ihres Arbeitslosengeldes II berücksichtigt. Die ersten 100 Euro sind anrechnungsfrei. Von jedem weiteren Euro werden bei einem Minijob zusätzlich 20% nicht angerechnet. Bei einem Einkommen von 450 Euro bleiben so 170 Euro anrechnungsfrei, 280 Euro werden vom Arbeitslosengeld II abgezogen.
Für die Vermittlung von Kurzzeitjobs gibt es in allen Agenturen für Arbeit die Job-Vermittlung. Erkundigen Sie sich vor Ort nach einer geringfügigen Beschäftigung.
Nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) sind Sie verpflichtet alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um Ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden. Ein Minijob kann gleichzeitig der Einstieg in ein reguläres Arbeitsverhältnis sein. Nutzen Sie die Chance Ihr Know-how zu erhalten und einzubringen oder um neue Berufserfahrungen zu sammeln.

Kann ich mehrere Minijobs gleichzeitig annehmen?

Ja, es wird jedoch Ihr Einkommen im SGB II abzüglich der Freibeträge angerechnet. Bitte beachten Sie jedoch, dass alle Beschäftigungen versicherungspflichtig werden, wenn mit dem Verdienst aus mehreren Minijobs die monatliche Grenze von 450 Euro überschritten wird.

Was passiert wenn ich mehr als 450 € verdiene?

Ab einem monatlichen Verdienst von 450,01 Euro wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig. Für Sie ist das zunächst überwiegend von Vorteil. Denn Sie erwerben Ansprüche aus der Sozialversicherung, zum Beispiel aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Bin ich unfallversichert?

Der Anbieter eines Minijobs ist verpflichtet, Sie zur gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden.

....

Dass man dabei aber seine Werbungskosten bei einem Minijob gar nicht absetzen kann und sonst auch die ersten 100 Euro Freibetrag dagegen aufgerechnet werden, das schreiben die doch mit voller Absicht nicht auf ihre Homepage.

Das ist doch Verarschung pur, um die Leute nicht darauf aufmerksam zu machen, was ihnen blüht, wenn sie im Niedriglohnsektor abfangen zu arbeiten.

LG
Renate

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