Pferderecht: Der Einstellvertrag ist ein Verwahrungsvertrag nach §§ 688 ff BGB
Unterscheidung zwischen Pachtvertrag und Verwahrungsvertrag
Wenn man sein Pferd auf eine Weide stellt, die man selbst gepachtet hat und für man auch selbst verantwortlich ist, dann handelt es sich dabei um ein Pachtverhältnis, das im Grobem dem Mietrecht unterliegt. Der Verpächter verpachtet in diesem Fall die ganze Weide, nicht aber einen Platz auf einer Sommerweide, was etwas anderes ist. Der Verpächter hat bei so einem Vertrag kein Recht, andere Pferde auf so eine Pachtweide zu stellen, aber auch keine Obhutspflicht den Pferden des Pächters gegenüber, denn in diesem Fall verwahrt dieser seine Pferde oder andere, die ihm zur Verwahrung auf der Pachtweide überlassen werden, selbst.
Die meisten Halter eigener Pferde haben kein eigenes Weideland oder langfristig gepachtetes Weideland, das sie nutzen können, sondern sind darauf angewiesen, vertrauensvoll ihr Tier in einem Pensionsstall unterzubringen. Üblicherweise verlangen die meisten Pensionsstallbetreiber das Geld für die Verwahrung der Pferde monatlich im voraus. Viele versuchen sich auch durch Verträge abzusichern, die aussagen, dass die Einsteller Kündigungsfristen einzuhalten hätten und trotzdem ohne Versorgung der Tiere nach einem spontanen Stallwechsel noch die vollen Kosten zu bezahlen. Andererseits wird bei nicht vollständiger Bezahlung der Stallkosten im voraus oft schon von einem "Mietrückstand" gesprochen und damit gedroht, dass man das eingestellte Pferd ja verkaufen könne.
Die neuere Rechtsprechnung ist da inzwischen sehr auf der Seite der Pferdehalter angekommen.
Zunächst einmal kann der Stallbetreiber aufgrund seiner Obhutspflicht bei Unstimmigkeiten ein Pensionspferd nicht von heute auf morgen auf die Straße setzen, damit verstößt er gegen das Tierschutzgesetz. Er muss dem Einsteller die Möglichkeit geben, das Tier anderweitig unterzubringen, ohne dass es in Gefahr gerät.
So etwas wie einen Mieterschutz für Pferde gibt es zwar nicht, weil das Verwahrungsrecht auch beinhaltet, dass der Verwahrer sich entscheiden kann, das Tier nicht mehr verwahren zu wollen. Trotzdem muss er aufgrund seiner Obhutspflicht aber solange für das Tier sorgen, bis ein neuer Platz gefunden wurde.
Bei einem Unfall oder einer Verletzung auf der Weide oder im Stall oder auch Fütterungsfehlern, die nachweisbar sind, haftet der Stallbetreiber, egal was im Vertrag steht. Das gilt auch, wenn Pferde von der Weide ausbrechen. Er kann sich dagegen ja durch eine entsprechende Versicherung schützen. Der Einsteller hat auf diese Haftungspflicht einen Anspruch.
Andererseits kann ein Einsteller mit seinem Pferd von heute auf morgen gehen und den Stall wechseln, denn das Tier obliegt dem Verwahrungsrecht, wo es möglich ist, dass der Besitzer sich spontan entscheidet, es im Pensionsstall wieder wegzunehmen.
Bei den Kosten, die ja nun oft im voraus bezahlt werden müssen, sieht es so aus, dass der Pensionsstall ohne Vertrag gar keinen Anspruch darauf hat, mehr als die wirklichen Tage, die das Pferd in Pension stand, bezahlt zu bekommen. Der Einsteller kann im voraus zu viel gezahltes Geld sogar zurück verlangen. Das mag in der Praxis schwierig sein, ist aber rechtlich möglich, es durchzusetzen.
Geht man mit dem Tier, ohne tatsächliche Kosten, die also tageweise gezählt werden, zu schulden, kann niemand sagen, man hätte ja Schulden und der Stallbetreiber gar ein Pfandrecht an dem Pferd.
De Facto heißt das, zahlt man am Ersten nicht die volle Summe für den ganzen Monat und geht beispielsweise am 15. nach Zahlung der halben Summe für den Monat, schuldet man nichts, denn man darf ja mit dem Tier gehen.
Das kann anders sein, wenn monatelange Pensionskostenrückstände bestehen sollten, aber auch dann darf der Stallbetreiber so ein Pferd nicht einfach verkaufen, sondern der Eigentümer hat das Recht, das Tier auszulösen und diese Kosten zu bezahlen.
Bei den Kosten für eine Box scheiden sich die Geister. Es kann sein, dass die reinen Kosten für so eine Box bei einem Vertrag über eine bestimmte Pensionskündigungsdauer vom Einsteller noch gezahlt werden müssen, aber nicht die vollen Kosten für Futter, Misten, Einstreu, Wasser usw, denn diese Kosten fallen ja für das Pferd, wenn man gegangen ist, gar nicht mehr an und sind nur als Aufwendungsersatz, nicht aber als Mietkosten zu betrachten.
Wird so eine Box wieder vermietet, fallen diese Kosten dann auch weg, weil kein Schaden mehr durch den vorzeitigen Weggang da ist.
Steht das Pferd nur auf einer Weide und es wurde gar keine feste Box gemietet, unterliegt es gar nicht dem Mietrecht.
Wie das bei einem Offenstall ist, konnte ich nicht konkret feststellen, würde aber sagen, dass hier sicher, wenn man mit seinem Pferd vorzeitig einen Stall verlässt und sein Recht nach den §§ 688 ff BGB in Anspruch nimmt, die Kosten bei einem ohnehin schon überfüllten Offenstall, wo die Belegung nicht mehr den vorgeschriebenen Normen entspricht, sicher nicht hoch sein können.
Was ich sagen kann ist, man rechnet bei Offenstallhaltung pro Einstellpferd mindestens 5 m² Fläche, sonst ist der Stall überbelegt und sowas widerspricht auch einer ordnungsgemäßen Obhutspflicht.
Viele dieser gesagten Dinge könnt Ihr in den unten angegebenen Links nachlesen und noch einiges mehr in Sachen Pferderecht, wenn es Euch interessiert. Also viel Spaß beim Stöbern in den unten aufgeführten Links zum Thema Pferderecht.
LG
Renate
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2004/27_C_9755_03urteil20040219.html
http://pferdeblog.kanzlei-im-stall.de/pferderecht/kundigungsfristen-beim-einstellervertrag/
http://dejure.org/gesetze/BGB/695.html