Tipps von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfahlen
Im Prinzip sind wir schon soweit, dass es auch im Kreis Plön ganz ähnlich abläuft.
Ich übernehme das hier aber mal als Info für alle, die was über dieses schwierige Thema suchen.
Baumann und Clausen lässt nämlich grüßen.
Wer Bauman und Clausen nicht kennen sollte, das ist eine Comic-Serie bei RSH über zwei Beamte, der eine ist beim Passamt und immer sehr fleißg, der andere beim Bauamt und boykottiert alles.
Ich übernehme das einfach mal .. hab schon so oft erlebt, dass wichtige Links irgendwann nicht mehr da sind und dieser ist wichtig und es steht nicht dabei, dass es laut Copyright verboten wäre.
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Kniffeliges Bauverfahren für einfache Hütten
Werden Pferde stetig oder über mehrere Stunden auf einer Weide oder in einem
Auslauf ohne Zugang zum Pferdestall gehalten, müssen sie bei extremer Witterung
Schutz aufsuchen können. Unterstände für die Viehhaltung sind
in diesem Zusammenhang die bekanntesten Definitionen für bauliche Anlagen
in Pferdeweiden.
Es wird zwischen natürlichen und künstlich erstellten Witterungsschutz
unterschieden. Der natürliche Witterungsschutz kann je nach örtlicher
Gegebenheit eine Baum- oder Buschgruppe sein. Voraussetzung ist, die Schutzfunktion
wird unter den gegebenen Umständen erfüllt. So sind Laubbäume
in der kalten Jahreszeit, zum Beispiel bei langandauernden Niederschlägen,
ungeeignet, denn unter dem Witterungsschutz darf sich bei längerem Regen
kein Morast entwickeln. Falls kein natürlicher Witterungsschutz vorhanden
ist, muss erforderlichenfalls ein geeigneter künstlicher Schutz zur Verfügung
stehen. So sollte im Sommer ein Schutz gegen intensive Sonneneinstrahlung und
Mückenplage ausreichen. Im Winter ist ein Schutz gegen eiskalten Wind
und Niederschlag sicherzustellen.
Aus Hygienegründen muss der Boden bei fest erstelltem
Witterungsschutz
trocken und sauber gehalten werden. Die Grundfläche des
Witterungsschutzes
soll so groß sein, dass sich dort alle Pferde gleichzeitig aufhalten
können. Nach den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter
Tierschutzgesichtspunkten (siehe unten), sollte als Mindestfläche zum
Liegen und Zirkulieren pro Pferd von 3 x Widerristhöhe² vorhanden sein,
bei günstigen Voraussetzungen hinsichtlich Raumstruktur und Management
kann auf bis zu 2,5 x Wh² reduziert werden.
Je nach kontinuierlicher Anzahl der Pferde auf der Weide wird die
Mindestfläche
nach der durchschnittlichen Widerristhöhe einer Gruppe, multipliziert
mit der Anzahl der Pferde, berechnet.
Die Schutzhütten werden nach Möglichkeit auf trockenem etwas erhöhtem
Baugrund errichtet. Zur Hauptwindrichtung sollte die Rückwand geschlossen
erstellt werden und mit den Seitenwänden sollten sie nicht mit der Einzäunung
abschließen, da sich die Pferde je nach Witterung gern neben oder hinter
dem Unterstand aufhalten. Die Schutzhütten werden meistens ohne Wärmedämmung
erstellt, da sich die Innentemperatur kaum von der Außentemperatur unterscheiden
sollte. Eine leichte Dämmung der Dachfläche mildert die Aufheizung
des Stalles bei hoher Temperatur und das Tropfen von Schwitzwasser in der kalten
Jahreszeit. Ein ausreichender Luftwechsel ohne Zugluft wird über die offenen
Eingänge, manchmal auch über zusätzliche Lüftungsöffnungen
im First sichergestellt.
Baurecht beachten
Über die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit für den Unterstand
gibt die jeweilige Landesbauordnung Auskunft. Der für die genehmigungsfreie
Errichtung eines Unterstandes für Tiere ist der § 65 der BauO NRW
(März 2000 BauO NRW) zuständig. Die Errichtung oder Änderung
folgender baulichen Anlagen bedarf dem gemäß keine Baugenehmigung
(Genehmigungsfreie Vorhaben):
- Gebäude bis zu 30 m³ umbautem Raum ohne
Ställe im Außenbereich,
wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen.
- Gebäude bis
zu 4,0 m Firsthöhe, die nur zum vorübergehenden
Schutz von Pflanzen und Tiere bestimmt sind und die einem land- oder forstwirtschaftlichen
Betrief (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches) dienen.
Genehmigungsfrei sind also nur solche Schutzhütten und Unterstände,
die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Voll- oder Nebenerwerbsbetriebes errichtet
werden. Ist kein landwirtschaftlicher Betrieb gegeben, sind bauliche Anlagen
laut § 65 BauO NRW für Pferde im Außenbereich unzulässig
und es muss eine Baugenehmigung dafür eingeholt werden.
Im Bauordnungsrecht werden offene Unterstände als untergeordnete Bauten
oder als Behelfsbauten gesehen. Sie sind ohne Fundamente und in Leichtbauweise
zu erstellen. Es können auch zerlegbare und transportable Unterstände
sein. Die Größe der Grundfläche ist nicht maßgebend,
aber die maximale Höhe von 4 m ist zu beachten. Der Grundsatz, dass es
sich um einen vorübergehenden Schutz handelt, muss beachtet werden. Das
bedeutet, ein vorübergehender Schutz von Tieren ist dann nicht mehr gegeben,
wenn damit eine immer wiederkehrende Situation geschaffen wird, wie zum Beispiel
Reserve- oder Ausweichställe, ein Offenstall oder Ähnliches. In diesem
Fall ist dann eine Baugenehmigung erforderlich!
Genehmigungen beantragen
Unberücksichtigt bleibt auch oft, dass verschiedene Träger öffentlicher
Belange eine Genehmigung sowohl von genehmigungsfreien als auch von genehmigungspflichtigen
Vorhaben fordern. Eine vorgeschriebene Antragsform hierfür gibt es nicht.
Die Stadt oder Kreisverwaltung leitet den entsprechenden Antrag an die jeweils
zuständigen Behörden, die Untere Landschaftsbehörde und Untere
Wasserbehörde, weiter. Es entstehen lediglich die Gebühren für
die Genehmigung der beteiligten Träger.
Gerade die Eingriffsregelung in
Natur und Landschaft nach dem Landschaftsschutzgesetz fordert dies bei baulichen
Anlagen im Außenbereich, egal ob genehmigungspflichtig
(Nicht Privilegierte) oder nicht genehmigungspflichtig (Privilegiert). Besonders
deutlich gefordert wird dies auch in den Landschaftsschutz- und Naturschutzgebieten.
Seitens der Antragstellung wird dann eine Landschaftliche Befreiung oder eine
Ausnahmegenehmigung beantragt. Hauptproblem der Untere Landschaftsbehörden
und Umweltämter ist, dass kaum Genehmigungsanträge gestellt werden
und in den meisten Fällen fertig errichtete Gebäude nachgenehmigt
oder schlimmstenfalls entfernt werden müssen. Zwei bedeutende Probleme
treten dabei immer wieder in den Vordergrund: Einmal die Verpachtung von Weidefläche
der landwirtschaftlichen Unternehmer an Nicht-Privilegierte. Dies hat zur Folge,
dass für die Errichtung oder Nutzung von Unterständen auf dieser
Weide keine Privilegierung besteht und der Bau dadurch nicht genehmigungsfähig
ist. Ausnahmemöglichkeiten kann es bei Nicht-Privilegierten geben, wenn
im Genehmigungsverfahren nachzuweisen ist, dass diese landschaftliche Fläche
nur in Verbindung mit der Pferdehaltung erhalten und gepflegt werden kann.
Das andere Problem ist, dass Privilegierte Unterstände erstellen, die
aber landschaftlich als unverträglich gesehen werden, zum Beispiel dann,
wenn Unterstände mit Trapezblechen, industriell erstellten und genormten
Produkten, wie Carports, oder zerlegbaren und transportablen Weidehütten
errichtet werden; das Gebäude sollte ebenso wenig massiv gebaut werden!
Teilsweise haben diese Schutzhütten aber auch schon die Funktion eines
Stallgebäudes, wie die Offenställe.
Wenn neben dem Unterstand eine Lagerfläche für Heu und Stroh erstellt
werden soll, ist darauf zu achten, dass die Verhältnismäßigkeit
zwischen der Anzahl der schutzsuchenden Pferde und der zeitlichen Lagerung
der pflanzlichen Produkte zu rechtfertigen ist.
Wo wird der Antrag gestellt?
Die Antragsstellung für eine Genehmigung nach Landschaftsschutzgesetz
wird in einem formlosen, schriftlichen Antrag mit Flurkarte, Lageplan, Grundriss-
oder Schnittzeichnungen und baulicher Beschreibung an die Umweltämter
oder die Untere Landschaftsbehörden gestellt. Ein weiterer Träger öffentlicher
Belange ist die Untere Wasserbehörde. Besonders in Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten
ist hier eine Genehmigung, Vorgehensweise wie bei der Genehmigung nach Landschaftsrecht,
erforderlich. In Überschwemmungsgebieten und Wasserschutzzonen 1 und 2
sind bauliche Anlagen grundsätzlich verboten. Ausnahme sind nur für
bestehende landwirtschaftliche Betriebe in Überschwemmungsgebieten und
Wasserschutzzonen 2 möglich. Je nach Voraussetzung (Privilegierung) sind
bauliche Anlagen in Wasserschutzzone 3 möglich, wenn nicht wassergefährdende
Materialien verwendet werden.
Zu empfehlen ist, egal ob privilegiert oder nicht, mindestens eine mündliche
Anfrage bei den oben aufgeführte Träger öffentlicher Belange
zu stellen, um sich Zeit, hohe Kosten und die nachträglichen Enttäuschungen
zu ersparen.
Autor: Elmar Brügger
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Die Leitlinien zur Pferdehaltung nach dem Tierschutzgesetz sind unter dem Link oben nämlich schon wieder nicht mehr zu finden.
https://www.bmel.de/DE/Tier/Tierschutz/Tierschutzgutachten/_texte/GutachtenDossier.html?docId=377434
So .. das ist eine Seite, wo es zu dieser pdf hin geht.
Ich mache dann auch mal diese pdf auf.
https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Tier/Tierschutz/GutachtenLeitlinien/HaltungPferde.pdf?__blob=publicationFile
Diese pdf ist direkt die von der Bundesregierung. Ich hoffe, die bleibt bestehen und ist nicht auch irgendwann weg. Ist nämlich zu lang, um das alles in einen Blog-Eintrag reinzukopieren.
LG
Renate