Schöner Link für das Sozialgericht --- leider doch nicht!
Und daraus für die Tätigkeit von freiberuflichen Künstlern mit einem niedrigen Einkommen ..grins
Sorry .... gilt nur für Künstler, die das irgendwie in Bezug auf mildtätige Zwecke machen, also nicht um Geld zu verdienen .. was aus diesen Paragraphen 52 - 54 Abgabenordnung hervorgeht. Aber vielleicht macht sowas ja jemand, der das hier liest, auch wenn es uns sicherlich nicht trifft.
Sorry .... gilt nur für Künstler, die das irgendwie in Bezug auf mildtätige Zwecke machen, also nicht um Geld zu verdienen .. was aus diesen Paragraphen 52 - 54 Abgabenordnung hervorgeht. Aber vielleicht macht sowas ja jemand, der das hier liest, auch wenn es uns sicherlich nicht trifft.
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder,
Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus
nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen
Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im
Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist,
auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung
findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des
Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung
gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der
Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 400 Euro im Jahr. 2Überschreiten
die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den
steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in
unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben
abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien
Einnahmen übersteigen;
.....
Wir sind ja zu zweit, das wären dann für uns beide 4.800 Euro im Jahr an steuerfreien Umsatz, wo die ARGE anders mit umgehen muss, weil eben steuerfrei.
Also wie oben schon gesagt ... nur dann, wenn das gemeinnützig ist, das gilt auch für Künstler.
Also wie oben schon gesagt ... nur dann, wenn das gemeinnützig ist, das gilt auch für Künstler.
Nochmal der Link .. damit das im Zusammenhang auch zu verstehen ist:
Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit
Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des
Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, gelten die Sätze 1 und 2 mit
den Maßgaben, dass jeweils an die Stelle des Betrages von 100 Euro
monatlich der Betrag von 200 Euro monatlich und an die Stelle des
Betrages von 400 Euro der Betrag von 200 Euro tritt. § 11a Absatz 3
bleibt unberührt.
Das müsste sich dann nach meiner Logik wohl darauf beziehen, da hier diese Beträge erstmalig Erwähnung finden:
Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.
Wenn man das hier also ändert, sollte das dann so aussehen:
Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist
anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von
insgesamt 200 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche
Einkommen mehr als 200 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der
erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.
Ich dachte, demnach hätten wir zwei, weil sich zumindest momentan ja unser steuerfreies Nettoeinkommen auf weniger als 2.400 Euro pro Person pro Jahr beläuft einen Anspruch auf einen Freibetrag von 200 Euro pro Person und könnten schon bei 200 Euro Verdienst pro Person, sollten wir uns z. B. in der Künstlersozialkasse irgendwie versichern, sogar solche Kosten absetzen, wenn das mehr als 100 Euro werden, also das was drüber geht müsste zusätzlich angerechnet werden.
Aber das trifft auf uns nicht zu, für uns gilt einfach die Steuerfreigrenze von 8001 bzw. 16.002 Euro als Paar, bis wir beim Finanzamt steuerpflichtig wären. Da sind wir ja weit von weg.
Na ja ...zu früh gefreut.
LG
Renate
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Dein Kommentar wird nach Prüfung durch einen Moderator frei gegeben.