Donnerstag, 3. Oktober 2013

Hab was Interessantes gefunden .. aber nur wenn man gemeinnützig arbeitet

Schöner Link für das Sozialgericht --- leider doch nicht!



Und daraus für die Tätigkeit von freiberuflichen Künstlern mit einem niedrigen Einkommen ..grins

Sorry .... gilt nur für Künstler, die das irgendwie in Bezug auf mildtätige Zwecke machen, also nicht um Geld zu verdienen .. was aus diesen Paragraphen 52 - 54 Abgabenordnung hervorgeht. Aber vielleicht macht sowas ja jemand, der das hier liest, auch wenn es uns sicherlich nicht trifft.

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 400 Euro im Jahr. 2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;

.....

Wir sind ja zu zweit, das wären dann für uns beide 4.800 Euro im Jahr an steuerfreien Umsatz, wo die ARGE anders mit umgehen muss, weil eben steuerfrei.

Also wie oben schon gesagt ... nur dann, wenn das gemeinnützig ist, das gilt auch für Künstler.

Nochmal der Link .. damit das im Zusammenhang auch zu verstehen ist:


Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, gelten die Sätze 1 und 2 mit den Maßgaben, dass jeweils an die Stelle des Betrages von 100 Euro monatlich der Betrag von 200 Euro monatlich und an die Stelle des Betrages von 400 Euro der Betrag von 200 Euro tritt. § 11a Absatz 3 bleibt unberührt.

Das müsste sich dann nach meiner Logik wohl darauf beziehen, da hier diese Beträge erstmalig Erwähnung finden:

Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt. 

Wenn man das hier also ändert, sollte das dann so aussehen:

 Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 200 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 200 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt. 

Ich dachte, demnach hätten wir zwei, weil sich zumindest momentan ja unser steuerfreies Nettoeinkommen auf weniger als 2.400 Euro pro Person pro Jahr beläuft einen Anspruch auf einen Freibetrag von 200 Euro pro Person und könnten schon bei 200 Euro Verdienst pro Person, sollten wir uns z. B. in der Künstlersozialkasse irgendwie versichern, sogar solche Kosten absetzen, wenn das mehr als 100 Euro werden, also das was drüber geht müsste zusätzlich angerechnet werden.

Aber das trifft auf uns nicht zu, für uns gilt einfach die Steuerfreigrenze von 8001 bzw. 16.002 Euro als Paar, bis wir beim Finanzamt steuerpflichtig wären. Da sind wir ja weit von weg.

Na ja ...zu früh gefreut.

LG
Renate


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