Der liegt jetzt über 8.000 Euro .. immerhin was und gut zu wissen
Ist aber bisher nicht durch den Bundesrat gekommen
Daraus:
Mittwoch, 7. November 2012
Kabinett
Höherer Steuerfreibetrag ab 2013
Die Bundesregierung erhöht den
Steuerfreibetrag. Damit folgt sie dem Neunten Existenzminimumbericht,
der festschreibt, dass der Grundfreibetrag für Erwachsene bis 2014 um
348 Euro auf 8.352 Euro anzuheben ist.
Neben der Erhöhung des Grundfreibetrages enthält das Gesetz auch Anpassungen der übrigen Tarifeckwerte. Damit wird verhindert, dass der Tarif durch die Erhöhung des Grundfreibetrages steiler wird. Die Steuerzahler sollen stärker von den Wirkungen der kalten Progression entlastet werden.
Der Bundesrat hat dem Gesetz nicht zugestimmt. Es wird deshalb im Vermittlungsausschuss beraten.
Auch dies wird die Bundesregierung rechtzeitig auf den Weg bringen.
Bundesregierung hat Gesetzentwurf bereits vorgelegt
Diesen Anpassungsbedarf hat die Bundesregierung frühzeitig erkannt und durch eine Vorabprognose untermauert. Mit dem Gesetzentwurf zum Abbau der kalten Progression hat sie eine Erhöhung des Grundfreibetrages um 126 Euro in 2013 und um weitere 224 Euro in 2014 - also insgesamt um 350 Euro - vorgeschlagen. Das sind zwei Euro mehr als im Existenzminimumbericht gefordert.Neben der Erhöhung des Grundfreibetrages enthält das Gesetz auch Anpassungen der übrigen Tarifeckwerte. Damit wird verhindert, dass der Tarif durch die Erhöhung des Grundfreibetrages steiler wird. Die Steuerzahler sollen stärker von den Wirkungen der kalten Progression entlastet werden.
Der Bundesrat hat dem Gesetz nicht zugestimmt. Es wird deshalb im Vermittlungsausschuss beraten.
Keine Änderung beim Kinderfreibetrag
Hinsichtlich des Kinderfreibetrages zeigt der Existenzminimumbericht, dass bis einschließlich 2013 kein Erhöhungsbedarf besteht. Erst ab 2014 weist er eine leichte Unterdeckung von 72 Euro auf, so dass eine Erhöhung erforderlich wird.Auch dies wird die Bundesregierung rechtzeitig auf den Weg bringen.
Nach einem Bundestagsbeschluss vom 2. Juni 1995 hat
die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des von
der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums vorzulegen. Der
aktuelle Bericht beziffert die maßgeblichen Beträge für das Jahr 2014,
stellt aber auch die Werte für 2013 dar.
Habe hier was zum Stand 2012 gefunden, was dann danach wohl bisher noch Gültigkeit haben sollte:
http://www.longin.biz/index.php/service/240-freibetraege-2012
Nachfolgend habe ich die wichtigsten in 2012 geltenden einkommensteuerlichen Freibeträge, Freigrenzen und zulässigen Höchstbeträge zusammengestellt.
Habe hier was zum Stand 2012 gefunden, was dann danach wohl bisher noch Gültigkeit haben sollte:
http://www.longin.biz/index.php/service/240-freibetraege-2012
Freibeträge 2012
Nachfolgend habe ich die wichtigsten in 2012 geltenden einkommensteuerlichen Freibeträge, Freigrenzen und zulässigen Höchstbeträge zusammengestellt.
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Steuerpflichtiger
EUR
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Verheiratete
EUR
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a) |
Grundfreibetrag Der Grundfreibetrag ist in die Steuertabellen eingearbeitet, er beträgt seit VZ 2010 |
8.004
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16.008
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c) |
Sonstige Freibeträge und Vergünstigungen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (ermäßigt sich um 1/12 für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben) Pauschbetrag für Körperbehinderte Blinde und dauernd Pflegebedürftige Kinderfreibeträge je Elternteil und Kalendermonat - sächliches Existenzminimum (Kinderfreibetrag) - Betreuungsfreibetrag Kinderbetreuungskosten (beide Eltern berufstätig, in Ausbildung, behindert oder qualifiziert krank; Kind hat 14. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist behindert), pro Kind 2/3 der nachgewiesenen Aufwendungen, höchstens jedoch (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG, umfangreiche Detailregelungen, u.a. muss der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf ein Konto des Leistungserbringers erfolgt sein) Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung |
1.308
310 bis 1.420
3.700
182
110
4.000
bis zu 6.000 |
4.000
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d) |
Besteuerung der Altersbezüge Versorgungsfreibetrag bei Versorgungsbeginn bis 2005 - 40 %, höchstens - Zuschlag bis zu (® Versorgungsbeginn 2012 = Versorgungs-FB 28,8 %, höchstens EUR 2.160, Zuschlag bis zu EUR 648) Altersentlastungsbetrag für Steuerpflichtige, die vor Beginn des Kalenderjahres 2005 das 64. Lebensjahr vollendet haben, bei Einkünften, die nicht Renten oder Pensionen sind: 40 %, höchstens (® 64. Lj. vor 2011 = 28,8 %, höchstens EUR 1.368) Versorgungsfreibeitrag nebst Zuschlag sowie Altersentlastungsbetrag werden ab 2006 bis 2040 für jeden neu hinzukommenden Jahrgang schrittweise bis auf 0 abgeschmolzen Steuerpflichtiger Teil der Altersrentenbezüge bei Rentenbeginn bis 2005 (gleichbleibender Festbetrag auf der Basis des Rentenbezugs im Jahr nach Rentenbeginn) Festbetrag erhöht sich für jeden neu hinzukommenden Jahrgang ab 2006 bis 2040 schrittweise bis auf 100% (® Rentenbeginn 2012 = steuerpflichtiger Anteil 64%) |
3.000
900
1.900
50% des
maßgeblichen
Rentenbezugs
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e) |
Begrenztes Realsplitting (Unterhalt an nicht mit-veranlagte <getrenntlebende bzw. frühere> Ehegatten) |
13.805
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f) |
Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei Einkünften aus nicht-selbständiger Arbeit - aktive Arbeitnehmer - soweit es sich um Versorgungsbezüge handelt |
1.000
102
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g) |
Einkünfte aus Kapitalvermögen - Sparerfreibetrag beachte Abzugssteuer (unten Buchstabe u) |
801
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1.602
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h) |
Ausbildungsfreibetrag Kinder über 18 Jahre bei auswärtiger Unterbringung (Berufsausbildung, Studium usw.) bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (wenn das Kind gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst geleistet hat, verlängert sich der Berechtigungszeitraum um dessen Dauer) |
924
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i) |
Einkommensgrenzen für Wohnungsbauprämie |
25.600
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51.200
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j) |
Unterstützung bedürftiger Angehöriger bei gesetzlicher
Unterhaltspflicht des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten, soweit
kein Anspruch auf Kinderfreibetrag/Kin-dergeld besteht Dieser Betrag mindert sich um eigene Einkünfte und Bezüge des Unterstützten, soweit diese 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen sowie um Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln. |
bis zu 8.004
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k) |
Steuerfreie Einnahmen (§ 3 EStG, LStDV, LStR) (FB = Freibetrag, FG = Freigrenze) |
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EUR
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Mutterschaftsgeld (§ 3 Ziff. 1 Buchst. d EStG) |
|
ohne Begrenzung
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Zuwendung bei Betriebsveranstaltungen (R 19.5 LStR), Kosten des
äußeren Rahmens sind einzubeziehen, einschließlich Umsatzsteuer, nicht
mehr als 2 pro Jahr |
FG
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110
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Sogenannte Aufmerksamkeiten (R 19.6 LStR) |
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FG
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40
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Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG), monatlich |
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FG
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44
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Pauschale Fehlgeldentschädigung (R 19.3 Abs. 1 Ziff. 4 LStR), monatlich |
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FB
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16
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pauschaler Auslagenersatz für Telekommunikationsleistungen (§ 3 Ziff. 50 EStG i.V.m. R 3.50 Abs. 2 LStR), |
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|||
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mit Nachweis |
|
ohne Begrenzung
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ohne Nachweis 20% des Rechnungsbetrages, höchstens monatlich |
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FG
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20
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freiwillige Trinkgelder (§ 3 Ziff. 51 EStG) |
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ohne Begrenzung
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Fahrtkostenersatz für Dienstreisen bei Benutzung von eigenem PKW Erhöhung für jede mitgenommene Person eigenem Motorrad/Motorroller Erhöhung für jede mitgenommene Person eigenem Moped/Mofa eigenem Fahrrad |
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FB
FB
FB
FB
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0,30/km
0,02/km
0,13/km
0,01/km
0,08/km
0,05/km
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l) |
Leistungen des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen
Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren
Einrichtungen erbracht werden, sind seit VZ 1992 steuerfrei (§ 3
Nr. 33 EStG). |
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m) |
Leistungen des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn er-bracht werden zur Verbesserung des allgemeinen
Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die
hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den
Anforderungen der §§ 20, 20a SGB V genügen, sind steuerfrei, soweit
sie EUR 500 im Kalenderjahr nicht übersteigen (§ 3 Nr. 34 EStG). |
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n) |
Geschenke an Geschäftsfreunde (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG) Sie wollen bitte Ihre Geschenklisten gleich bei Übergabe anlegen und ergänzen, damit auch alle an Geschäftsfreunde gegebene Geschenke (steuerlich abzugsfähig bis zum Betrag von EUR 35 ohne Umsatzsteuer) auch wirklich abzugsfähig bleiben. In der Buchhaltung sind diese Beträge auf gesonderten Konten zu buchen. Dies bedeutet, dass pro Geschenk der Empfänger zu benennen ist. Typische Werbeträger sind davon nicht betroffen, sie müssen jedoch auf einem eigenen Konto gebucht werden. Geschenke mit einem Wert über EUR 35 sind steuerlich nicht abzugsfähig. Geschenke gelten beim Empfänger als steuerpflichtige Betriebseinnahmen, es sei denn, der Zuwendende übernimmt für den Beschenkten die bei ihm anfallende Steuer mit einem Pauschalsteuersatz von 30 v.H. mit Abgeltungswirkung (Wahlrecht, einheitlich für alle Geschenke je Jahr auszuüben, § 37b EStG ® Einzelheiten vgl. zuletzt Steuerbrief 10/2011 Tz. 7). Haben Sie sich für die Übernahme der Pauschalsteuer entschieden (was aus praktischen Gründen der Regelfall sein dürfte), ist diese für alle Geschenke abzuführen, deren Wert mehr als EUR 10 beträgt (BMF BStBl 2008 II 566). Der Beschenkte von der Übernahme der Pauschalsteuer zu unterrichten (z.B. mit dem Hinweis "Steuer nach § 37b EStG übernommen" auf der begleitenden Karte). |
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o) |
Bewirtungskosten Aufwendung für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass werden ertrag-steuerlich nur zu 70 % der angemessenen Aufwendungen als Betriebsausgaben anerkannt (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG). Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen müssen auf dem Gaststättenbeleg angegeben sein, bei Gaststättenrechnungen über EUR 150 auch Name und Anschrift des Bewirtenden. Die in Anspruch genommenen Leistungen (Speisen, Getränke) müssen auf der Rechnung gesondert bezeichnet sein. Die Bewirtungsrechnungen müssen den Anforderungen des § 14 UStG genügen und maschinell erstellt und registriert werden. Sofern die Bewirtungsrechnung alle umsatzsteuerlich erforderlichen Angaben enthält, kann die Vorsteuer daraus in voller Höhe geltend gemacht werden. |
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p) |
Private Veräußerungsgeschäfte (vormals: Spekulationsgeschäfte) Freigrenze: weniger als EUR 600 Spekulationsgewinn im Kalenderjahr
Seit VZ 1999 ist ein Verlustrücktrag bzw. Verlustvortrag gemäß § 10d EStG mit Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften anderer Jahre möglich. |
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q) |
Spenden Abzugsfähig: Höchstens 20 v.H. des Gesamtbetrages der Einkünfte oder 4 Tausendstel der Summe der Umsätze und Löhne und Gehälter. Beiträge und Spenden an politische Parteien sind begünstigt; die tarifliche Einkommensteuer mindert sich nach § 34g EStG um 50 v.H. der Ausgaben, höchstens um EUR 825 (bei Zusammenveranlagung EUR 1.650); Ausgaben, die EUR 1.650 (EUR 3.300 bei Zusammenveranlagung) übersteigen, sind bis zu einer Höchstgrenze von EUR 1.650 (bei Zusammenveranlagung EUR 3.300) als Sonderausgaben abzugsfähig. Zuwendungen an Parteien und Wählervereinigungen von Steuerpflichtigen, die der Körperschaftsteuer unterliegen (z.B. von Kapitalgesellschaften wie GmbH's), sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. |
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r) |
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag
einer inländischen gemeinnützigen Körperschaft sind bis zu einer Höhe
von insgesamt EUR 500 im Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26a EStG). |
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s) |
Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher
Dienstleistungen (§ 35a EStG) |
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(1) |
Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um
eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8a SGB IV (geringfügige
Beschäftigung in Privathaushalten) handelt, ermäßigt sich die
tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen
Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 v.H., höchstens um EUR 510, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. |
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(2) |
Für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die
Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen (soweit sie nicht
im nächsten Absatz aufgeführt sind) ermäßigt sich die tarifliche
Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag
um 20 v.H., höchstens EUR 4.000, der Aufwendungen des
Steuerpflichtigen. Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen
werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen
sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der
Unterbringung in einem Heim oder zur dauerhaften Pflege erwachsen,
soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen
einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. |
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(3) |
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-,
Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die
tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen
Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des
Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um EUR 1.200. Dies gilt nicht für
öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen
oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. |
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(4) |
Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das
Beschäftigungsverhältnis, die Dienst-, Handwerker, Pflege- oder
Betreuungsleistung in einem in der Europäischen Union oder dem
Europäischen Wirtschaftsraum gelegenen Haushalt des Steuerpflichtigen
ausgeübt oder erbracht wird oder das Heim oder der Ort der Pflege in
diesem Gebiet liegt. |
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(5) |
Die Steuerermäßigungen können nur in Anspruch genommen werden,
soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder
Kinderbetreuungskosten i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG sind oder als
Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden
sind. Die Steuerermäßigung gibt es nur für Arbeitskosten. Weitere
Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige
für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und dass die Zahlung auf
das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Leben zwei
Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die vorgenannten
Höchstbeträge insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen. |
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Nach dem BMF-Schreiben BStBl 2010 I 140 können unter bestimmten
Voraussetzungen auch Eigentümer und Mieter in
Wohnungseigentümergemeinschaften den Steuerabzug für haushaltsnahe
Dienstleistungen (Handwerker- und Hausmeisterleistungen) in Anspruch
nehmen, die von der Gemeinschaft bzw. dem Verwalter beauftragt worden
sind. |
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t) |
Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Der maßgebliche Stundenlohn für die Steuerfreiheit dieser Zuschläge (§ 3b EStG) ist seit VZ 2004 auf EUR 50 begrenzt. |
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u) |
Bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Guthabenzinsen,
Dividenden, aber auch Veräußerungsgewinne) unterliegen ab 2009 der
sogenannten Abgeltungssteuer in Höhe von 25% der Kapitalerträge;
zusätzlich werden Kirchensteuer (soweit Kirchensteuerpflicht besteht)
und Solidaritätszuschlag erhoben. Es wird ein Sparerfreibetrag vom
EUR 801 (bzw. EUR 1.602 bei Ehegatten) berücksichtigt. Darüber
hinausgehende Werbungskosten können nicht mehr abgezogen werden. Die
Abgeltungssteuer soll, wie der Name sagt, Abgeltungsfunktion haben.
Gleichwohl sind auch ab VZ 2009 Einkünfte aus Kapitalvermögen in der
Einkommensteuererklärung zu erklären, insbesondere wenn
Im Zweifelsfall sammeln Sie auch, wie Sie es bisher gewohnt sind, für die Jahre ab 2009 alle Abrechnungen und Nachweise über Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden usw.) und geben Sie mir diese zusammen mit den anderen Steuererklärungsunterlagen herein, damit ich diese erforderlichenfalls im Rahmen der Einkommensteuererklärungen berücksichtigen kann; wichtig sind hier insbesondere die "Steuerbescheinigung" oder "Jahressteuerbescheinigung" der Banken. |
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