Sonntag, 22. September 2013

Zoff mit dem Jobcenter - die Vierte

Widerspruch gegen den aktuellen vorläufigen Bewilligungsbescheid


Auch dabei hat die Frau alles mögliche vergessen abzuziehen, was uns zusteht .. und geht klar noch von falschen Zahlen aus dem Zeitraum davor aus sowie zieht was ab, was so nicht abzuziehen wäre, weil sie sich da ja auch verrechnet hat. Die anderen Widersprüche folgen noch.

LG Renate

Die Textritter GbR
Eheleute und Bedarfsgemeinschaft Renate Hafemann und Jürgen Gilberg
Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft Renate Hafemann
Breslauer Str. 1 – 3, 24211 Preetz

22.09.13

Jobcenter Kreis Plön
Behler Weg 23

24306 Plön

Widerspruch gegen Ihren vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 17.09.13 mit der Forderung, gar nichts zu kürzen, weil unsere Freibeträge unter der Grenze liegen, wo etwas gekürzt werden kann
Nr. BG 13106BG0000064
Mitteilung, dass dieser Widerspruch aufschiebende Wirkung hat und wir deshalb auch Klage und Eilantrag bei mSozialgericht Kiel eingereicht haben


Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 17.09.13 legen wir hiermit Widerspruch ein. Der Grund ist, dass bereits bei der Berechnung unserer Angaben in der Anlage EKS für den Zeitraum vom 1.10.12 – 31.3.13 diverse Fehler gemacht worden sind und außerdem davon ausgegangen wurde, dass wir am 30.5.13 mit dem Fallmanager Herrn Nxxxxx angeblich ein einvernehmliches Gespräch über diverse Kürzungen unserer Betriebskosten geführt hätten und damit einverstanden gewesen seien. Das ist nicht der Fall, wir haben lediglich wahrgenommen, was er gesagt hat und dem auch vehement widersprochen, weil es zum Teil auch nicht mit den Absprachen übereingestimmt hat, die wir vorher wegen der Abrechnung unserer Betriebsausgaben sowohl mit Frau Kxxxxx von der Leistungsabteilung, die uns als Ansprechpartnerin genannt worden ist als auch einer anderen Mitarbeiterin aus Lütjenburg, wo wir vorher einen Termin hatten, um unsere Einkommensvoreinschätzung zu machen ,verbindlich getroffen haben.

Die Betriebseinnahmen gegen davon aus, dass die Berechnung im Änderungsbescheid für dem Zeitraum vom 1.10.12 – 31.3.13 richtig sei enund davon wird ein Durchschnittseinkommen von 380 Euro zugrunde gelegt. Da bei diesem Bescheid aber weder die Raumkosten in voller Höhe noch die Kfz-Kosten und einiges mehr berücksichtigt wurden, war unser Gewinn in diesem Zeitraum niedriger. Wie hoch unser Gewinn wirklich war, sollte später festgestellt werden, wenn der falsch berechnete Änderungsbescheid erneut und endgültig abgerechnet wurde. Sollte hier eine gerichtliche Klärung erforderlich sein, hat die aufschiebende Wirkung so lange Gültigkeit.

Selbst bei der Voraussetzung, die Betriebseinnahmen von 380 Euro seien richtig, sind dennoch wieder Fehler gemacht worden.

Es wurde uns nur jedem ein Grundfreibetrag von 100 Euro anerkannt.

Uns stehen aber vom Einkommen über 100 Euro bei angenommenen 380 Euro von den verbleibenden 280 Euro 20 % zu, das wären dann 56 Euro geteilt durch 2 = 28 Euro pro Person an Freibetrag, die bei der Berechnung vergessen worden sind.

Außerdem haben wir ein Auto. Auch wenn wir das Auto nicht als Firmenwagen angegeben haben, weil wir überwiegend privat damit unterwegs sind, so haben wir das Recht, die Kfz-Haftpflichtversicherung abzusetzen und das auch angegeben. Diese Kfz-Haftpflichtversicherung ist uns auch nicht als abzusetzen angerechnet worden, obwohl wrsie angegeben und den Beleg mitgeschickt haben.

Des weiteren ziehen sie uns monatlich 69 Euro für die angebliche Überzahlung ab, bei der noch nicht einmal die Widerspruchsfrist abgelaufen ist.

Diese angebliche Überzahlung basiert aber auf genauso falschen Berechnungsgrundlagen. Wir haben dem Rückforderungsbescheid genauso wie dem Änderungsbescheid widersprochen. Das Ergebnis dieses Widerspruchs und einer möglicherweise folgenden klärenden Klage vor dem Sozialgericht Kiel ist abzuwarten.

Solange das läuft gilt, dass Widersprüche und Klagen aufschiebende Wirkung haben.

Sie dürfen uns deshalb hier gar nichts abziehen.

Solange das nicht alles geklärt ist, erwarten wir eine Änderung dieses vorläufigen Bescheids mit Anhebung auf die volle Regelsatzleistung, weil nach unseren Berechnungen unser Gewinn im Bereich der uns zustehenden Freibetragsgrenze liegt.

Mit freundlichen Grüßen



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