Donnerstag, 17. Oktober 2013

Werden verheirate oder alleinerziehende Eltern vom Staat benachteiligt?

Eine komplizierte Fragestellung anhand der Steuerklassen-Regelung


Weil momentan eine Unterschriftenliste rumgeht, die ich hier verlinken werde, ich aber früher ganz andere Erfahrungen als berufstätige und verheirate Mutter gemacht habe, möchte ich der Frage einmal auf den Grund gehen, wie das denn heute eigentlich ist und ob sich etwas geändert haben könnte.

Wir haben ja sehr lange keine Lohn- oder Einkommenssteuern mehr bezahlt und im Falle von alleinerziehenden Hartz IV-Empfänger ist es so, dass diese gegenüber verheirateten Eltern finanzielle Vorteile haben, weil sie Freibeträge für die Kinder bekommen, die Paare nicht erhalten.

Zunächst einmal ist laut Bundesverfassungegericht für Alleinerziehende irgendein Haushaltsfreibetrag weggefallen, weil wohl genau das passiert ist, was ich früher auch immer gesagt habe, unverheiratete Paare, die zusammen wohnten, hatten früher ganz entscheidende Vorteile gegenüber verheirateten, wenn beide berufstätig waren und Kinder zum Haushalt gehörten.

Siehe Link .. der ist lang und kompliziert:


Daraus.

Art. 6 Abs. 1 GG enthält einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen. Dieses Benachteiligungsverbot steht jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an die Existenz einer Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) oder die Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) anknüpft.
 Die Leistungsfähigkeit von Eltern wird, über den existentiellen Sachbedarf und den erwerbsbedingten Betreuungsbedarf des Kindes hinaus, generell durch den Betreuungsbedarf gemindert. Der Betreuungsbedarf muß als notwendiger Bestandteil des familiären Existenzminimums (vgl. BVerfGE 82, 60 <85>; 87, 153 <169 ff.>) einkommensteuerlich unbelastet bleiben, ohne daß danach unterschieden werden dürfte, in welcher Weise dieser Bedarf gedeckt wird.
a) Der Gesetzgeber muß bei der gebotenen Neugestaltung des Kinderleistungsausgleichs auch den Erziehungsbedarf des Kindes unabhängig vom Familienstand bei allen Eltern, die einen Kinderfreibetrag oder ein Kindergeld erhalten, berücksichtigen.
b) Soweit das Familienexistenzminimum sich nach personenbezogenen Daten wie Familienstand, Anzahl der Kinder und Alter bestimmt, muß - nach dem rechtsstaatlichen Gebot der Voraussehbarkeit und Berechenbarkeit - dieser Tatbestand so gefaßt werden, daß die bloße Angabe dieser Daten die Anwendung des Gesetzes möglich macht.
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Der ganze Rattenschwanz der Begründung ist ellenlang .. wer mag, darf sich das ganz reinziehen .. viel "Vergnügen".
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Ansonsten ist es momentan so:

Steuerklasse II


Daraus nur die reinen Zahlen .. Rest bitte überall selbst nachlesen:

Die möglichen Abzüge:
Art des Abzugs von der Lohnsteuer Höhe der Abzüge (für das Jahr 2013)
Grundfreibetrag 8130
Pauschbetrag für Arbeitnehmer 1000
Pauschbetrag für Sonderausgaben 36
Freibetrag für ein Kind 7008
Vorsorgepauschale 2107
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 1308

Wer darf in die Steuerklasse 2?

Nutzen dürfen die Abzüge der zweiten Steuerklasse nur die Personen, die alleinerziehend sind. Alleinerziehend bedeutet, dass man geschieden ist und/ oder dauerhaft getrennt lebt oder verwitwert ist.

 m Anspruch auf die Steuerklasse 2 zu haben, muss zudem mindestens ein Kind die meiste Zeit seinen Erstwohnsitz in der Wohnung haben. Zudem muss für den Nachwuchs noch ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld bestehen. Trifft eine dieser Bedingungen nicht zu, muss eine der anderen Steuerklassen gewählt werden.

 http://de.wikipedia.org/wiki/Lohnsteuerklasse

Freibeträge 2011 und 2012

Steuerklasse I II III IV V VI
Grundfreibetrag 8004 8004 16008 8004 nein nein
Arbeitnehmerpauschbetrag 1000 1000 1000 1000 1000 nein
Sonderausgabenpauschbetrag 36 36 36 36 36 nein
Vorsorgepauschale ja* ja* ja* ja* ja* ja*
Alleinerziehendenentlastung nein 1308 nein nein nein nein
Kinderfreibetrag je Kind 7008 7008 7008 3504 nein nein
 
 Ehepaare bekommen nur den halben Kinderfreibetrag, wenn sie die Steuerklasse IV nehmen und der Ehepartner, der nicht die III, sondern die V hat, bekommt gar keinen Kinderfreibetrag, sondern nur der mit der Steuerklasse III.

Steuern nach der Steuerprogression:

Ich hoffe, dass ich mal was finde, wie sich die Steuerklassen in der Steuerprograssion auswirken, denn das ist ja bei z. B. der Steuerklasse V gravierend.

....

Das ist noch aus Wikipedia .. leider nichts mit Paaren, die in getrennten Wohnungen leben, wo einer die Steuerklasse I und der andere die Kinder und die Steuerklasse II hat.

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Je nach Wahl der Steuerklassen ergeben sich unterschiedliche Verteilungen der Steuerlast auf die Partner und unterschiedliche Zeitpunkte der Steuerzahlung: Verdient ein Paar gemeinsam 60.000 EUR, so beträgt, wenn es verheiratet ist, die gemeinsame Steuerlast immer 8.374 EUR. Ist es nicht verheiratet, so beträgt die Steuerlast zwischen 8.374 EUR (wenn beide gleich viel verdienen) und 13.955 EUR (wenn nur einer verdient).
  • verheiratet, beide Steuerklasse IV
    • Verdienen beide dasselbe, so zahlen beide 4.187 EUR, zusammen 8.374 EUR (auch bei Anwendung des Faktorverfahrens).
    • Verdient ein Ehegatte 20.000 € und der andere 40.000 €, beträgt die Lohnsteuer (ohne Anwendung des Faktorverfahrens) 1.747 EUR + 6.930 EUR = 8.677 EUR, wovon 303 EUR später aufgrund der Einkommensteuererklärung erstattet werden. Bei Anwendung des Faktorverfahrens ist der Faktor 8.374/8.677=0,965 (es wird immer auf drei Nachkommastellen gerundet). Die Ehegatten bezahlen 1.686 EUR + 6.688 EUR = 8.374 EUR.
    • Verdient ein Ehegatte 60.000 € und der andere nichts, beträgt die Lohnsteuer 13.955 EUR + 0 EUR = 13.955 EUR. 5.581 EUR werden später aufgrund der Einkommensteuererklärung erstattet. Bei Anwendung des Faktorverfahrens ist der Faktor 8.374/13.955 = 0,600. Die Ehegatten zahlen 8.374 EUR + 0 EUR = 8.374 EUR Steuern.
  • verheiratet, Steuerklassen III und V
    • Verdienen beide dasselbe, so zahlen sie 1.594 EUR + 7.394 EUR = 8.988 EUR Lohnsteuer. 614 EUR werden später aufgrund der Einkommensteuererklärung erstattet.
    • Verdient der eine Ehegatte in Steuerklasse V 20.000 € und der andere in Steuerklasse III 40.000 €, so zahlen sie 4.114 EUR + 3.804 EUR = 7.918 € EUR. 456 EUR müssen später aufgrund der Einkommensteuererklärung nachgezahlt werden.
    • Verdient der Ehegatte in Steuerklasse III 60.000 € und der andere nichts, so zahlen sie 9.004 EUR Steuern. 630 EUR werden später aufgrund der Einkommensteuererklärung erstattet.
  • unverheiratet, beide Steuerklasse I
    • Verdient ein Partner 60.000 EUR und der andere nichts, so sind 13.955 EUR Steuern zu zahlen. Zahlt der verdienende Partner an den anderen "Unterhalt für bedürftige Personen" im Rahmen der "außergewöhnlichen Belastungen", so kann er den Unterhalt bis zur Höhe des Grundfreibetrags (8.004 EUR) absetzen, darüber hinaus die Kosten für Krankenversicherung etc., die für den Partner gezahlt werden. Somit vermindert sich seine Steuerschuld auf maximal 10.871 EUR.
    • Verdienen beide Partner je 30.000 EUR, so zahlen sie beide 4.187 EUR Steuern, also zusammen 8.374 EUR, so viel wie Verheiratete in dieser Situation.
    • Verdient ein Partner 20.000 EUR, der andere 40.000 EUR, so zahlen beide 1.747 EUR + 6.897 EUR = 8.644 EUR.
    • Verdient ein Partner 11.000 EUR, der andere 49.000 EUR, so zahlen beide 40 EUR + 9.784 EUR = 9.824 EUR.

......

http://www.lohnsteuertabellen.com/

Also ich berechne mal im Land Schleswig-Holstein einen Lohn vom 2.500 Euro mit Kirchensteuer und 3 Kindern auf der Steuerkarte ... bei Freibetrag trage ich nichts ein, weil ich nicht weiß was

Steuerklasse 1

358,38 Lohnsteuer

Steuerklasse 2

 304,08 Lohnsteuer

Steuerklasse 3

122,16 Lohnsteuer

Steuerklasse 4

335,58 Lohnsteier + 4,03 Solidaritätszuschlag + 9,10 Ki-Steuer

Steuerklasse 5

602,83 Lohnsteuer + 33,15 Soli-Zuschlag + 54,25 Ki-Steuer

Das ist die Kampagne, wo sich Alleinerziehende eine Unterschriftenaktion wünschen, weil sie meinen, sie seien gegenüber Ehepaaren laut Grundgesetz benachteiligt:


https://www.vamv.de/politische-aktionen/kampagne-steuerklasse-ii.html?tx_powermail_pi1[mailID]=281&cHash=3014a20086#c281

Es geht hier um den Entlastungsbetrag von 1308 Euro, den Alleinerziehende extra haben und der wohl länger nicht rauf gesetzt worden ist.


Steuergerechtigkeit für Alleinerziehende!
Die derzeitige Besteuerung nach Familienform ist ungerecht. Das Ehegattensplitting bevorzugt einseitig die Ehe gegenüber anderen Familienformen, wie nicht eheliche Lebensgemeinschaften und Alleinerziehende. Zwar gibt es einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, allerdings ist dieser viel zu niedrig. Seit 2004 stagniert die Steuerklasse II für Alleinerziehende bei 1.308 Euro. Am Ende des Jahres kommen maximal 564 Euro raus, bei Ehepaaren durchs Splitting bis zu 15.000 Euro. Alleinerziehende sind bei der Steuer als Familie II. Klasse benachteiligt! Der besondere Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG verlangt keine Schlechterstellung von Alleinerziehenden. Der Gesetzgeber hat hier einen Gestaltungsspielraum, den er endlich nutzen sollte!

Forderung:
Die Unterzeichnenden fordern, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b Einkommenssteuergesetz deutlich anzuheben und regelmäßig anzupassen. Angemessen ist eine Koppelung des Entlastungsbetrags an den Grundfreibetrag, derzeit 8.137 Euro.
Die Kampagne läuft bis zum Ende des Jahres. Wir werden die Unterschriften an die Politik überreichen.
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Also wenn ich ehrlich bin, hat zwar ein Ehepartner, wenn er gut verdient und der dazu gehörende Partner gar nichts, gewisse Vorteile gegenüber dem nicht verheirateten Partner, der auch einen nicht arbeitenden Partner mit Kindern zu Hause hat .. die Kinderfreibeträge sind gleich, auch der nicht verheiratete Partner kann über 8.000 Euro als Leistung für Bedürftigkeit und zusätzlich die Krankenversicherung für seinen Lebensgefährten absetzen ... hat dann ein bisschen weniger in der Kasse, aber sehr viel ist das nicht.

Die alleinerziehende Person ohne Partner muss nun ja auch nicht eine zweite Person ernähren, die nichts verdient .. und kann für die Kinder anders ein Ehepaar den vollen Kinderfreibetrag absetzen ... Paare müssen den Kinderfreibetrag pro Kind entweder teilen oder aber es hat ihn nur der Partner mit der Steuerklasse III.

Und wenn beide arbeiten und ein Partner auf Steuerklasse V, dann hat der definitiv von allen Steuerpflichtigen nach wie vor die Arschkarte gezogen, würde ich sagen.

Also ich finde das schwierig zu sagen, wer hier Vor- oder Nachteile an, es ändert sich ja immer sehr je nachdem, wer wie viel verdient.

Und dann gibt es gerade bei den Alleinerziehenden sehr viele Paare, die nicht offiziell zusammen wohnen, aber sehr wohl zusammen wirtschaften. Erlebe ich hier im Haus täglich.

LG
Renate



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