seit
April 2013 hat die DGB Tarifgemeinschaft mit den Arbeitgeberverbänden
in der Leiharbeit über eine Fortführung der Tarifverträge verhandelt.
Nun gab es nach langen Verhandlungen ein Ergebnis, das die Entgelte
deutlich erhöht. Darüber hinaus konnten Verbesserungen bei
Arbeitszeitkonten, Eingruppierung, Entgeltfortzahlung und bei den
Ausschlussfristen durchgesetzt werden. In
den nächsten Wochen wird das Ergebnis in den Gremien der Gewerkschaften
und der Arbeitgeber diskutiert. Bis zum 15.10.2013 können die
Tarifkommissionen dann über die Annahme des Verhandlungsergebnis
entscheiden.
Für wen gilt dieses Ergebnis
Dieses
Tarifergebnis gilt im Grundsatz für alle Leiharbeitnehmer die unter die
Tarifverträge des DGB mit dem IGZ oder dem BAP (ehemals BZA) fallen.
Auf welchen Tarifvertrag sich euer Arbeitgeber bezieht findet ihr in
eurem Arbeitsvertrag. Nicht betroffen sind Leiharbeitnehmer die unter
einen Haustarifvertrag fallen. Das ist zum Beispiel bei Beschäftigten
der VW-Tochter Autovision der Fall.
Die
Tariferhöhung greift nicht, wenn ihr in einem Betrieb eingesetzt seid
der über eine Betriebsvereinbarung verfügt, die eine bessere Bezahlung
der Leiharbeitnehmer festlegt.
Tarifergebnis Entgelt
Die Entgelte West werden wie folgt erhöht:
Zum 01.01.2014 um 3,8 % (in der EG 1: 8,50 €) Zum 01.04.2015 um 3,5 % (in der EG 1: 8,80 €) Zum 01.06.2016 um 2,3 % (in der EG 1: 9,00 €)
Die Entgelte Ost werden wie folgt erhöht:
Zum 01.01.2014 um 4,8 % (in der EG 1: 7,86 €) Zum 01.04.2015 um 4,3 % (in der EG 1: 8,20 €) Zum 01.06.2016 um 3,7 % (in der EG 1: 8,50 €)
Das bedeutet auch, dass wir eine weitere Angleichung der Ostgehälter an die Westgehälter durchsetzen konnten.
Klarere Regelung bei Entgeltgruppen
In
der Vergangenheit gab es immer wieder Auseinandersetzungen um die
Eingruppierung. Hier konnten wir klarere Formulierungen in den
Entgeltgruppen 1, 2 und 4 durchsetzen.
EG 1: Tätigkeiten, die eine betriebliche Einweisung erfordern.
EG
2: Tätigkeiten, die eine Anlernzeit erfordern oder für die fachbezogene
Berufserfahrung oder fachspezifische Kenntnisse oder eine
fachspezifische Qualifikation erforderlich sind.
Damit
soll gewährleistet werden, dass Tätigkeiten, deren Anforderung über die
reine Helfertätigkeit hinausgehen, oberhalb der EG 1 eingruppiert
werden.
Die
EG 4 (Facharbeitergruppe) wird dahingehend ergänzt, dass Beschäftigte,
die in die EG 3 eingruppiert sind, mit einer Betriebsangehörigkeit (beim
Verleiher) von mehr als einem Jahr automatisch in die EG 4 eingruppiert
werden. Die Berechnung der Betriebszugehörigkeit beginnt ab dem
01.01.2014 zu laufen (Übergangsregelung).
Ausschlussfristen
Hierbei
handelt es sich um die Frist, in der der Leiharbeiter Ansprüche
gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen kann. Zum Beispiel, wenn zu
wenig Entgelt ausbezahlt wird. Die bisherigen kurzen Fristen (1 bzw. 2
Monate) werden durch eine zweistufige Frist ersetzt: Ansprüche müssen
jetzt innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend gemacht werden.
Lehnt der Arbeitgeber die Ansprüche ebenfalls schriftlich ab, (nur dann)
muss der Anspruch innerhalb weiterer drei Monate gerichtlich geltend
gemacht werden.
Arbeitszeitkonten
Die
Regelungen zu Arbeitszeitkonten sind an vielen Stellen im Sinne der
Beschäftigten verbessert worden. So wird z.B. der Missbrauch von
Teilzeitarbeitsverhältnissen in der Leiharbeit dadurch eingeschränkt,
dass die Obergrenzen des AZ-Kontos entsprechend der Teilzeit angepasst
werden.
Außerdem muss sich ein Beschäftigter bei Freizeitentnahme künftig nicht mehr für kurzfristige Arbeitseinsätze bereithalten.
Bei
einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber den
Beschäftigten vertragsgemäß weiterbeschäftigen und kann ihn nicht
einfach unter Anrechnung der AZ-Konten von der Arbeit freistellen.
Außerdem gibt es einen Anspruch darauf, dass Konten ausbezahlt werden,
sobald der Beschäftigte einen "Puffer" von 105 Plusstunden aufgebaut
hat.
Entgeltfortzahlung bei Urlaub und Krankheit
Bei
der Entgeltfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall wird zukünftig
ein Referenzzeitraum von 13 Wochen der Berechnung von Ansprüchen
zugrunde gelegt. Damit soll verhindert werden, dass Arbeitgeber z.B. bei
Krankheit willkürlich einen Einsatz beenden, mit der Folge, dass
Branchenzuschläge oder andere einsatzbezogenen Zulagen für die
Entgeltfortzahlung keine Rolle mehr spielen.
Gesetzgeber weiterhin in der Pflicht
Ungeachtet
der ausgehandelten Tarifregelung für die Leiharbeitsbranche drängt die
IG Metall weiterhin darauf, Leiharbeit grundsätzlich auf den
eigentlichen Zweck - das Abfedern von Auftragsspitzen - zurückzustutzen.
Die Tarifparteien allein können die Probleme nicht lösen, die von einer
neoliberalen Politik verursacht wurden.
Die
Politik darf hier nicht weiter rum eiern, sondern muss durch klare
gesetzliche Regelungen den Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen
eindämmen: durch eine Begrenzung der Verleihdauer und die
Wiedereinführung des Synchronisationsverbots. Und durch eine klare
Regelung zur gleichen Bezahlung von Leiharbeitern und Stammbelegschaft.
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