Nur mal so als Info
§ 240 Nötigung
(1) Wer einen
Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem
empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn
die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem
angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4)
In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
Regel vor, wenn der Täter
- 1.
- eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
- 2.
- eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
- 3.
- seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
Bedrohung ist ein Gefährdungsdelikt, mit dem das Begehen eines Verbrechens
gegen eine Person oder einem der Person Nahestehenden angedroht wird.
Hierbei reicht es aus, dass die Bedrohung vorgetäuscht wird. Es ist in
diesem Fall von erheblicher Bedeutung, dass es sich um eine ernstliche
Drohung handelt; ob der Bedrohte diese ernst nimmt, ist hierbei
unerheblich. Ebenso ist nicht relevant, ob der Täter die Drohung
tatsächlich umsetzen kann oder will. Eine Bedrohung kann auch durch
konkludentes Verhalten erfolgen.[1] Die Bedrohung ist ein Straftatbestand, der im deutschen Strafrecht in § 241 StGB geregelt ist.
daraus nur ein kurzer Abschnitt:
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine
ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
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