Wenn ein behindertes Kind seine Mama zum Teil ernähren muss
Ihr denkt, das gibt es nicht .. aber klar gibt es das.
Also da gibt es eine Mama mit einem behinderten Kind, das Pflegegeld bekommt. Je nach Schweregrad ist dieses Pflegegeld anrechnungsfrei. Das ist aber selten viel, es sei denn, das Kind hätte die Pflegestufe III und ich weiß von meiner Mutter, die schlimm ein Mensch dran sein muss, bis man die kriegt. Der Mensch, dem die zuerkannt ist, ist so gut wie tot. Es ist unmöglich, daneben noch irgendeiner Arbeit nachzugehen .. muss man dann auch tatsächlich nicht mehr.
Das Kind, was ich meine, wird nicht die Pflegestufe III haben, ich vermute nur die I .. dafür gibt es nicht viel Pflegegeld. Sind soweit ich weiß nur knapp über 200 Euro im Monat.
Einen Kinderzuschlag bekommt die Mama nicht, weil sie ergänzend ALG II bekommt, das ist in der Broschüre SGB II festgehalten. Die verlinke ich zum Nachschlagen nochmal.
Daraus die Passage:
Der Kinderzuschlag ist eine Familienleistung, mit derKinderarmut von Kindern bis zur Vollendung des 25. Le bensjahres vermieden werden soll. Der Kinderzuschlagbeträgt monatlich bis zu 140 Euro je Kind. Zusätzlichkönnen Bezieherinnen/Bezieher des Kinderzuschlags fürihre Kinder auch Leistungen zur Bildung und Teilhabeerhalten.
2.1. Voraussetzungen des Kinderzuschlags
Anspruch auf Kinderzuschlag haben Alleinerziehende undElternpaare für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre altenKinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn
für diese Kindergeld bezogen wird,
die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen,
das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögendie Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt und
der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag und eventuell zustehendem Wohngeldgedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeits losen geld II/Sozialgeld besteht.
2.1. Voraussetzungen des Kinderzuschlags
Anspruch auf Kinderzuschlag haben Alleinerziehende undElternpaare für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre altenKinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn
für diese Kindergeld bezogen wird,
die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen,
das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögendie Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt und
der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag und eventuell zustehendem Wohngeldgedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeits losen geld II/Sozialgeld besteht.
Also das heißt, sowas gab es früher mal .. heute nicht mehr. Empfänger von Hartz IV kriegen keinen Kinderzuschlag.
.....
Die Mami hat als Bedarf ihren eigenen Regelsatz, den Regelsatz für ihr Kind, die angemessene Miete und ich vermute noch einen kleinen Zuschlag für Behinderung, falls das inzwischen nicht auch gestrichen wurde.
........
Der Druck, jeden noch so bekloppten Job anzunehmen, obwohl man einen behinderten Menschen im Haus hat, ist groß .. einfach mal diese Passage lesen .. ich kenne das von meiner Mama, und die war schwerstbehindert.
....
3.6 Welche Arbeit ist Ihnen zumutbar?
Als Empfängerin/Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind Sie verpflichtet,jede Arbeit anzunehmen, zu der Sie geistig, seelisch undkörperlich in der Lage sind. Davon gibt es Ausnahmen, nämlich dann:
wenn das Ausüben einer Arbeit die Erziehung Ihres Kindes oder des Kindes Ihrer Partnerin oder Ihres Partners gefährden würde, falls das Kind jünger als dreiJahre ist (ist das Kind älter, gilt die Erziehung in derRegel nicht als gefährdet, wenn eine Betreuung in einerTageseinrichtung oder in Tagespflege oder auf sonstigeWeise sichergestellt ist),
Als Empfängerin/Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind Sie verpflichtet,jede Arbeit anzunehmen, zu der Sie geistig, seelisch undkörperlich in der Lage sind. Davon gibt es Ausnahmen, nämlich dann:
wenn das Ausüben einer Arbeit die Erziehung Ihres Kindes oder des Kindes Ihrer Partnerin oder Ihres Partners gefährden würde, falls das Kind jünger als dreiJahre ist (ist das Kind älter, gilt die Erziehung in derRegel nicht als gefährdet, wenn eine Betreuung in einerTageseinrichtung oder in Tagespflege oder auf sonstigeWeise sichergestellt ist),
körperliche Anforderungen gestellt hat und die neu aufzunehmende Arbeit es wesentlich erschwerenwürde, die bisherige Tätigkeit künftig wieder auszuführen,
wenn die Pflege einer/eines Angehörigen sich nicht mitder Ausübung einer Arbeit vereinbaren lässt und diePflege nicht auf andere Weise sichergestellt werdenkann,
wenn ein sonstiger wichtiger Grund nachgewiesen werden kann.
Kein wichtiger Grund, eine Arbeit abzulehnen, ist es,
wenn die Arbeit nicht Ihrer früheren Tätigkeit oder IhrerAusbildung entspricht,
wenn sie gegenüber Ihrer Ausbildung als geringer wertig anzusehen ist,
wenn der Ort der Beschäftigung weiter entfernt ist alsfrüher,
wenn die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als früher,
wenn eine andere Erwerbstätigkeit dafür beendet werden muss (Ausnahme: Hilfebedürftigkeit kann mitder Tätigkeit künftig beendet werden).
Wird ein Lohn angeboten, der niedriger ist als der geltendeTarif oder das am Ort übliche Entgelt, ist die Arbeit nur dannnicht zumutbar, wenn die Entlohnung - weil sie zu niedrig ist- gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstößt.
wenn die Pflege einer/eines Angehörigen sich nicht mitder Ausübung einer Arbeit vereinbaren lässt und diePflege nicht auf andere Weise sichergestellt werdenkann,
wenn ein sonstiger wichtiger Grund nachgewiesen werden kann.
Kein wichtiger Grund, eine Arbeit abzulehnen, ist es,
wenn die Arbeit nicht Ihrer früheren Tätigkeit oder IhrerAusbildung entspricht,
wenn sie gegenüber Ihrer Ausbildung als geringer wertig anzusehen ist,
wenn der Ort der Beschäftigung weiter entfernt ist alsfrüher,
wenn die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als früher,
wenn eine andere Erwerbstätigkeit dafür beendet werden muss (Ausnahme: Hilfebedürftigkeit kann mitder Tätigkeit künftig beendet werden).
Wird ein Lohn angeboten, der niedriger ist als der geltendeTarif oder das am Ort übliche Entgelt, ist die Arbeit nur dannnicht zumutbar, wenn die Entlohnung - weil sie zu niedrig ist- gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstößt.
...
Wann gibt es ergänzend ALG II und wie viel für wen?
4.1.2 Wer ist hilfebedürftig?
Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt und den der mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebendenPersonen nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berück sichtigenden Einkommen oder Vermögen sichernkönnen und Sie die erforderliche Hilfe nicht von anderen,insbesondere von Angehörigen oder von Trägern andererSozialleis tungen erhalten.
Ob das Einkommen und Vermögen der Mitglieder IhrerBedarfsgemeinschaft so zu berücksichtigen ist, dass Hilfebedürftigkeit ganz, teilweise oder vorübergehend nichtge geben ist, können Sie in den Kapiteln 6, 7 und 8 nachlesen.
Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt und den der mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebendenPersonen nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berück sichtigenden Einkommen oder Vermögen sichernkönnen und Sie die erforderliche Hilfe nicht von anderen,insbesondere von Angehörigen oder von Trägern andererSozialleis tungen erhalten.
Ob das Einkommen und Vermögen der Mitglieder IhrerBedarfsgemeinschaft so zu berücksichtigen ist, dass Hilfebedürftigkeit ganz, teilweise oder vorübergehend nichtge geben ist, können Sie in den Kapiteln 6, 7 und 8 nachlesen.
4.2 Welche Leistungen gibt es?
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II.
Die Leistungen umfassen:
den Regelbedarf,
Mehrbedarfe und
den Bedarf für Unterkunft und Heizung.
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II.
Die Leistungen umfassen:
den Regelbedarf,
Mehrbedarfe und
den Bedarf für Unterkunft und Heizung.
Einkommen und Vermögen der leistungsberechtigten Person mindern die zustehende Geldleistung, soweit sie be stimmte Freibeträge übersteigen.
4.3 Höhe des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts
Die Ausgangssituation: Ihr Lebensunterhalt - eventuell auchder von Angehörigen Ihrer Bedarfsgemeinschaft - ist nichtsichergestellt. Nach dem SGB II sind Sie und Ihre Angehörigen hilfebedürftig, wenn Sie die Grundbeträge der folgenden Tabelle, die Kosten für Ihre Unterkunft undHeizung sowie evtl. Mehrbedarfe aus eigenen Mittelnmonatlich nicht aufbringen können; dann können Sie denfehlenden Betrag als Arbeitslosengeld II/Sozialgeld bekommen. Der Regelbedarf deckt laufende und einmaligeBedarfe pauschalab. Er berücksichtigt insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie(ohne Heizung und Erzeugung von Warmwasser). Zu denpersönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört invertretbarem Umfangeine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Ge meinschaft. Darüber hinaus gibtes in bestimmten Fällen Leis tungen für Mehrbedarfe undggf. besondere Bedarfe (Kapitel 4.4).
4.3 Höhe des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts
Die Ausgangssituation: Ihr Lebensunterhalt - eventuell auchder von Angehörigen Ihrer Bedarfsgemeinschaft - ist nichtsichergestellt. Nach dem SGB II sind Sie und Ihre Angehörigen hilfebedürftig, wenn Sie die Grundbeträge der folgenden Tabelle, die Kosten für Ihre Unterkunft undHeizung sowie evtl. Mehrbedarfe aus eigenen Mittelnmonatlich nicht aufbringen können; dann können Sie denfehlenden Betrag als Arbeitslosengeld II/Sozialgeld bekommen. Der Regelbedarf deckt laufende und einmaligeBedarfe pauschalab. Er berücksichtigt insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie(ohne Heizung und Erzeugung von Warmwasser). Zu denpersönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört invertretbarem Umfangeine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Ge meinschaft. Darüber hinaus gibtes in bestimmten Fällen Leis tungen für Mehrbedarfe undggf. besondere Bedarfe (Kapitel 4.4).
Dann folgt ne Tabelle ..kann man nicht kopieren .. steht auf der Seite 26 der pdf ganz unten.
Ich schreibe nur mal raus, was ungefähr davon wichtig ist:
Eine Einzelperson kriegt 391 Euro, auch der Haushaltsvorstand kriegt das, wenn volljährig.
In diesem Fall also die Mama 391 Euro.
Zwei volljähriger Partner kriegen pro Person nur 353 Euro
Das trifft auf die junge Frau nicht zu, die lebt mit ihrem behinderten Sohn alleine.
Kinder kriegen bis 5 Jahre 229 Euro, bis 13 269 Euro, bis 17 296 Euro und bis 24 313 Euro .. ab 25 sind sie normalerweise ein eigener Haushalt, wie das aktuell im Fall einer Behinderung ist, weiß ich nicht genau, vermute aber, Behinderte kriegen auch nach wie vor nur 80 % vom Regelsatz eines gesunden arbeitsfähigen Erwachsenen.
Das trifft auf den Jungen aber noch nicht zu, der dürfte ca. in der Gruppe bis 13 oder bis 17 liegen, optisch betrachtet, also einen Regelsatzbedarf von entweder 269 oder 296 Euro haben.
Kann die Mami einen Mehrbedarf geltend machen?
Ich vermute nein, weil das hier so beschrieben wird:
....
4.4 Mehrbedarfe
Für Bedarfe, die nicht durch den Regelbedarf abgedecktwerden, kann zusätzlich ein so genannter Mehrbedarfberücksichtigt werden.
Diesen Aufschlag (eventuell auch feste pauschale Beträge)zum Regelbedarf gibt es für folgende Personen:
Werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche:17 Prozent,
Alleinerziehende von Minderjährigen: 36 Prozent bei 1 Kind unter 7 Jahren oder 2 bis 3 Kindern unter 16Jahren oderje 12 Prozent für jedes Kind, zusammenjedoch höchstens 60 Prozent,
Behinderte Menschen, die bestimmte Leistungen nachdem SGB IX beziehungsweise dem SGB XII erhalten: 35 Prozent,
Leistungsberechtigte, die aus medizinischen Gründenkostenaufwändigere Ernährung benötigen (wenn diesenachweislich erforderlich ist): Kosten in angemessenerHöhe
Für Bedarfe, die nicht durch den Regelbedarf abgedecktwerden, kann zusätzlich ein so genannter Mehrbedarfberücksichtigt werden.
Diesen Aufschlag (eventuell auch feste pauschale Beträge)zum Regelbedarf gibt es für folgende Personen:
Werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche:17 Prozent,
Alleinerziehende von Minderjährigen: 36 Prozent bei 1 Kind unter 7 Jahren oder 2 bis 3 Kindern unter 16Jahren oderje 12 Prozent für jedes Kind, zusammenjedoch höchstens 60 Prozent,
Behinderte Menschen, die bestimmte Leistungen nachdem SGB IX beziehungsweise dem SGB XII erhalten: 35 Prozent,
Leistungsberechtigte, die aus medizinischen Gründenkostenaufwändigere Ernährung benötigen (wenn diesenachweislich erforderlich ist): Kosten in angemessenerHöhe
...
Das Kind ist optisch betrachtet vermutlich älter als 7 .. zwei Kinder hat sie nicht und der Junge bekommt vermutlich keine Leistungen und ich vermute, Anspruch auf den Mehrbedarf für Behinderte hat der Junge nicht, weil er vermutlich unter 15 und falls nicht auch vermutlich nicht erwerbsfähig ist.
Siehe mal hier was in einem Forum:
Dazu kommen dann die Mietkosten, aber nur angemessene .. und damit kennen wir uns auch super gut aus .. das ist extrem wenig, was als angemessen gilt.
...
Kosten der Unterkunft und Heizkosten werden, soweit sieangemessensind, in der Regel in Höhe der tatsächlichenAufwendungen übernommen und an Sie ausgezahlt.
....
Gegenzurechnen ist Einkommen, wovon man unter bestimmten Voraussetzungen Freibeträge behalten darf.
Was ist das?
.....
Und jetzt komme ich dazu, dass sogar ein behindertes Kind unter Umständen teilweise seine Mutter ernänren muss, wenn der Vater ihm Unterhalt zahlt und er damit mehr als seinen eigenen Regelbedarf an Einkommen hat.
...
Einkommen ist grundsätzlich jede Einnahme in Geld oderGeldeswert. Es kommt nicht darauf an, welcher Art undHerkunft die Einnahmen sind, ob sie zur Deckung desLebensunterhalts bestimmt oder steuerpflichtig sind oderob sie einmalig oder wiederholt anfallen.
Ihr Vermögen
Alles „Hab und Gut“, das Geld wert und verwertbar ist,unabhängig davon, ob das Vermögen im Inland oder imAusland vorhanden ist.
Das Sozialgesetzbuch II lässt Ihnen Freibeträge, sowohlbeim Einkommen, als auch beim Vermögen. Dazu sieheKapitel 7 und 8.
Ihr Vermögen
Alles „Hab und Gut“, das Geld wert und verwertbar ist,unabhängig davon, ob das Vermögen im Inland oder imAusland vorhanden ist.
Das Sozialgesetzbuch II lässt Ihnen Freibeträge, sowohlbeim Einkommen, als auch beim Vermögen. Dazu sieheKapitel 7 und 8.
Werden auch Einkommen und Vermögen von anderenPersonen, die in meinem Haushalt leben, berücksichtigt?
Alle Personen, die zur Bedarfsgemeinschaft gehören (sieheKapitel 1.2), werden bei der Berechnung der Leistungen miteinbezogen. Darum ist auch deren Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen, also etwa Einkommen einerPartnerin/eines Partners (Ehegatten, Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft). Einkommen Ihrer unverheirateten Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,oder der Kinder Ihrer Partnerin/Ihres Partners werden aufderen Bedarfe angerechnet. Wenn Sie selbst nicht verheira-tet und unter 25 Jahre alt sind, ist auch Einkommen und Vermögen Ihrer Eltern anzurechnen. Deshalb werden imAntrag sowie in den entsprechenden Anlagen zum AntragFragen zu den weiteren Personen gestellt, die im Haushaltin Ihrer Bedarfsgemeinschaft leben.
Alle Personen, die zur Bedarfsgemeinschaft gehören (sieheKapitel 1.2), werden bei der Berechnung der Leistungen miteinbezogen. Darum ist auch deren Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen, also etwa Einkommen einerPartnerin/eines Partners (Ehegatten, Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft). Einkommen Ihrer unverheirateten Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,oder der Kinder Ihrer Partnerin/Ihres Partners werden aufderen Bedarfe angerechnet. Wenn Sie selbst nicht verheira-tet und unter 25 Jahre alt sind, ist auch Einkommen und Vermögen Ihrer Eltern anzurechnen. Deshalb werden imAntrag sowie in den entsprechenden Anlagen zum AntragFragen zu den weiteren Personen gestellt, die im Haushaltin Ihrer Bedarfsgemeinschaft leben.
Das muss ich Euch auch kopieren:
Bitte beachten Sie: Sie müssen Vermögen und Einkommen vollständig imAntrag bzw. in den entsprechenden Anlagen zum Antragangeben. Ob etwas davon zu berücksichtigen ist, entscheidet allein das Jobcenter nach dem Gesetz. Es istberechtigt und verpflichtet, Ihre Angaben und die vonweiteren Personen im Haushalt zu überprüfen. Bittebeantworten Sie die Fragen im Antrag sorgfältig; fragenSie bei Zweifeln lieber nach. Gehen Sie nicht das Risikoein, Einkommen oder Vermögen zu verschweigen! DasJobcenter holt im Wege des automatisierten Datenabgleichs Auskünfte bei Dritten (z. B. dem Bundeszentralamt für Steuern, bei Rentenversicherungs-trägern) ein und verwertet diese. So erfährt das Jobcenter beispielsweise von nicht angezeigten Beschäftigungsverhältnissen.
7.1 Einkommen, daszu berücksichtigen ist
Zum Einkommen gehören beispielsweise:
Einnahmen aus einer nichtselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit,
Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeldoder Krankengeld,
Kapital- und Zinserträge,
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Land undForstwirtschaft, Unterhaltsleistungen, Kindergeld,
Renten, Einnahmen aus Aktienbesitz,
Einmalige Einnahmen (z. B. Steuererstattungen, Abfindungen, Erbschaften, Betriebskostenrückzahlungen
Zum Einkommen gehören beispielsweise:
Einnahmen aus einer nichtselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit,
Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeldoder Krankengeld,
Kapital- und Zinserträge,
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Land undForstwirtschaft, Unterhaltsleistungen, Kindergeld,
Renten, Einnahmen aus Aktienbesitz,
Einmalige Einnahmen (z. B. Steuererstattungen, Abfindungen, Erbschaften, Betriebskostenrückzahlungen
7.2 Vom Einkommen abzuziehendeBeträge und Freibeträge
Vom Einkommen sind abzuziehen:
a) Die darauf entfallenden Steuern
wie zum Beispiel:
Lohn-/Einkommensteuer,
Solidaritätszuschlag,
Kirchensteuer,
Gewerbesteuer,
Kapitalertragssteuer.
b) Die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Das sind die Beiträge zur:
Krankenversicherung,
Pflegeversicherung,
Rentenversicherung,
Arbeitsförderung
sowie die von versicherungspflichtigen Selbständigen imRahmen der Sozialversicherung gezahlten Pflichtbeiträge
Vom Einkommen sind abzuziehen:
a) Die darauf entfallenden Steuern
wie zum Beispiel:
Lohn-/Einkommensteuer,
Solidaritätszuschlag,
Kirchensteuer,
Gewerbesteuer,
Kapitalertragssteuer.
b) Die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Das sind die Beiträge zur:
Krankenversicherung,
Pflegeversicherung,
Rentenversicherung,
Arbeitsförderung
sowie die von versicherungspflichtigen Selbständigen imRahmen der Sozialversicherung gezahlten Pflichtbeiträge
für die
Altershilfe für Landwirte,
Handwerkerversicherung,
Unfallversicherung
und
die Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung von freiwilligKrankenversicherten.
c) Gesetzlich vorgeschriebene und angemessene private Versicherungen
Gesetzlichvorgeschriebene Versicherungen, wie zum Beispiel die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, könnenin voller Höhe vom Einkommen abgesetzt werden.
Für angemessene privateVersicherungen werden bei Volljährigen pauschal 30 Euro monatlich abgesetzt. Bei Minderjährigen ist diese Pauschale zu berücksichtigen, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung tatsächlich abgeschlossen hat und diese nach Grund und Höhe angemessen ist.
Für Leistungsberechtigte, die nicht pflichtversichert in der ge setzlichen Krankenversicherung sind und von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, fällt der Aufwand für angemessene Versicherungen nicht unter die „30 Euro-Pauschale“. Die entsprechenden Beiträge können in nachgewiesener Höhe ab gesetzt werden. Solche Versicherungen sind zum Beispiel freiwillige/private Kranken-/Pflegeversicherung, Rentenversicherung,Unfallversicherung, Berufs- und Erwerbsunfähigkeits -absicherung für Selbständige/Freiberufler und Lebens -versicherungen. Soweit Sie einen Zuschuss für die Aufwendungen erhalten, verringert der Zuschuss denabsetzbaren Betrag (zum Zuschuss siehe Kapitel12).
d) Die nach dem Einkommensteuergesetz gefördertenBeiträge zur Altersvorsorge
soweit sie nicht höher sind als der eigene Mindestbeitragfür die „Riester geförderten“ Anlagen.
Altershilfe für Landwirte,
Handwerkerversicherung,
Unfallversicherung
und
die Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung von freiwilligKrankenversicherten.
c) Gesetzlich vorgeschriebene und angemessene private Versicherungen
Gesetzlichvorgeschriebene Versicherungen, wie zum Beispiel die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, könnenin voller Höhe vom Einkommen abgesetzt werden.
Für angemessene privateVersicherungen werden bei Volljährigen pauschal 30 Euro monatlich abgesetzt. Bei Minderjährigen ist diese Pauschale zu berücksichtigen, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung tatsächlich abgeschlossen hat und diese nach Grund und Höhe angemessen ist.
Für Leistungsberechtigte, die nicht pflichtversichert in der ge setzlichen Krankenversicherung sind und von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, fällt der Aufwand für angemessene Versicherungen nicht unter die „30 Euro-Pauschale“. Die entsprechenden Beiträge können in nachgewiesener Höhe ab gesetzt werden. Solche Versicherungen sind zum Beispiel freiwillige/private Kranken-/Pflegeversicherung, Rentenversicherung,Unfallversicherung, Berufs- und Erwerbsunfähigkeits -absicherung für Selbständige/Freiberufler und Lebens -versicherungen. Soweit Sie einen Zuschuss für die Aufwendungen erhalten, verringert der Zuschuss denabsetzbaren Betrag (zum Zuschuss siehe Kapitel12).
d) Die nach dem Einkommensteuergesetz gefördertenBeiträge zur Altersvorsorge
soweit sie nicht höher sind als der eigene Mindestbeitragfür die „Riester geförderten“ Anlagen.
e) Die notwendigen Ausgaben zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung der Einnahmen (Werbungskosten)
wie zum Beispiel:
Kosten für doppelte Haushaltsführung,
Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften,
Ausgaben für Arbeitsmaterial und Berufskleidung,
Fahrtkosten.
Das Jobcenter zieht auch hier - bevor es Einkommen ausnichtselbstständiger Erwerbstätigkeit berücksichtigt -
Pauschbeträge ab:
Monatlich 15,33 Euro als Pauschale für notwendigeAusgaben
zusätzlich
wie zum Beispiel:
Kosten für doppelte Haushaltsführung,
Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften,
Ausgaben für Arbeitsmaterial und Berufskleidung,
Fahrtkosten.
Das Jobcenter zieht auch hier - bevor es Einkommen ausnichtselbstständiger Erwerbstätigkeit berücksichtigt -
Pauschbeträge ab:
Monatlich 15,33 Euro als Pauschale für notwendigeAusgaben
zusätzlich
.....
Nicht für das Kind, aber für sich selbst kann die junge Mutti 30 Euro und 15,33 Euro als Pauschbeträge absetzen.
Ihr findet das alles ab Seite 39 .. will nicht zu viel kopieren.
Die junge Frau ist Texterin wie wir ... muss also über die Anlage EKS alle halbe Jahre zuerst eine Voreinschätzung machen und nach dem Halbjahr die eigentliche Abrechnung ... das sollte sie genau mit ihrem Sachbearbeiter beim Jobcenter besprochen und schriftlich festhalten lassen, was sie absetzen darf und was nicht .. hilft später, weil diese Anlage EKS immer wieder jemand anders bearbeiten wird, da es selten feste Mitarbeiter bei den Jobcentern gibt, mit denen man immer zusammenarbeitet.
Ihr eigenes Einkommen ist dann ihr Gewinn.
Davon hat sie 100 Euro Freibetrag .. man kann die Kfz-Versicherung zwar absetzen, aber wenn das weniger als 100 Euro im Monat sind, liegen die in diesem Rahmen .. es lohnt also normalerweise nicht, das überhaupt einzutragen.
In unserem Beruf wird sich das Auto vermutlich kaum als Firmenwagen absetzen lassen, wir arbeiten ja zu Hause am Schreibtisch.
Weitere Freibeträge sind 20 % vom Einkommen bis 1000 Euro und wenn man ein minderjähriges Kind hat bis 1.500 Euro noch 10 % .. das Kind wird minderjährig sein.
Sagen wir mal, die Mami verdient im Monat 500 Euro als Texterin als reinen Gewinn nach Absetzungen in der Anlage EKS, was sie mit ihrem Fallmanager aushandeln muss.
Dann darf sie davon 100 Euro ganz behalten und von den restlichen 400 Euro nochmal 20 % = 80 Euro.
Ihr werden dann auf ihren Regelsatz die verbleibenden 320 Euro angerechnet, wovon sie aber nochmal 45,33 Euro abziehen kann, das sind die beiden Pauschbeträge ...also 391 Euro + 45,33 - 320 = 116,33.
Nun aber kommen die Einnahmen des Kindes dazu, der gar nichts absetzen kann, weder vom Kindergeld noch vom Unterhalt, den der Papa zahlt.
Der Papa zahlt 200 Euro.
Für ein Kind gibt es 184 Euro.
Das Kind hat also ein Einkommen von 384 Euro und vermutlich einen Regelsatzanspruch von nur 269 oder mit Glück schon 296 Euro.
Es hat dann noch einen Anspruch auf die Hälfte der Mietkosten.
Die liegen bei dieser Familie bei etwas mehr als 400 Euro.
Das Jobcenter wird also rechnen, das dieses Kind einen Gesamtbedarf von ca. 496 oder 469 Euro hat.
Davon geht sein Einkommen von 384 Euro runter.
Die Mami wird also für das Kind selbst dann vom Jobcenter noch etwas mehr oder etwas weniger als 100 Euro bekommen, weil sich dieses Kind an den Mietkosten wird mit beteiligen müssen.
Freibeträge stehen diesem Kind nicht zu.
Es muss, obwohl behindert, seine Mami bei der Deckung des gemeinsamen Lebensunterhalts und der Mietkosten voll unterstützen.
Der Papa zahlt den Unterhalt also nicht dem Kind, sondern dem Jobcenter, das ihn voll verrechnet.
Kindergeld kriegt dieses Kind nur auf dem Papier .. es wird nämlich zu 100 % gegengerechnet.
Fiktive Überlegungen zu der Mama:
Mietanteil ca. 200 Euro
Regelsatz 391 Euro
Zusammen 591 Euro
Gehen wir nun mal davon aus, die Mami verdient 500 Euro im Monat an Reingewinn mit der Texterei, dann ist von ihrem Regelsatzbedarf schon was weg.
Also ergibt sich dann
Mietanteil 200 Euro
Regelsatzrrestbedarf 116,33 Euro
Zusammen 316,33 Euro
Was bleibt dieser Familie zum Leben und Miete bezahlen de facto:
500 Euro Ca.-Verdienst der Mami
(dafür muss sie schuften wie ein Tier, weiß ich, bin selbst Texterin, ist kaum zu schaffen, ich schaffe das selten, aber bin nun auch alt und nicht so gut eingestuft)
316,33 Euro für Mama vom Jobcenter
Ca. 100 Euro für den Lütten vom Jobcenter
200 Euro bezahlt der Papa
184 Euro kommt von der Kindergeldkasse
Gehen zusmmen dann monatlich mit Glück und guten Aufträgen ein:
1.300,33 Euro
Plus bissel Pflegegeld .. bei Stufe I wären das z. B. momentan glaube ich 235 Euro. Ob davon noch was bezahlt werden muss wie Aufenthalt in einer Tagespflege-Einrichtung oder so, weiß ich nicht.
Miete runter mit rund 400 Euro.
Haben die zwei noch ca. 900 Euro und mit Glück das ganze Pflegegeld, falls sie davon nicht noch was bezahlen oder sogar drauf zahlen müssen, denn Pflege ist teuer.
Wenn die Mami Pech mit Aufträgen hat, kann das aber auch schnell viel weniger werden.
Davon muss die Familie ein Auto unterhalten, essen, Kleidung, Möbel, Telefon, DSL, Strom, Kosmetikartikel und vieles mehr bezahlen, eben alles, was man zum Leben braucht .. auch Fahrkosten bestreiten, mal ein Geschenk kaufen, wenn sie wo eingeladen sind, Gäste bewirten, wenn welche kommen .. vielleicht mal einen kleinen Ausflug mit dem Kind machen und ihm was zum Spielen kaufen.
Falls die Mami krank wird, fällt der Verdienst von heute auf morgen weg und sie haben 500 Euro weniger, was das Jobcenter, da selbständig, sicherlich nicht einfach so sofort ausgleichen wird, sondern wo sie wird monatelang drauf warten müssen.
Rücklagen bilden dürfen Autoren nicht.
Sowas geht nur beim Finanzamt, nicht beim Jobcenter.
Wenn der Computer spontan kapputt geht, ist auch kein Einkommen mehr da und es muss noch ohne Rücklagen bilden zu dürfen, Ersatz gekauft werden.
LG Renate
Fiktive Überlegungen zu der Mama:
Mietanteil ca. 200 Euro
Regelsatz 391 Euro
Zusammen 591 Euro
Gehen wir nun mal davon aus, die Mami verdient 500 Euro im Monat an Reingewinn mit der Texterei, dann ist von ihrem Regelsatzbedarf schon was weg.
Also ergibt sich dann
Mietanteil 200 Euro
Regelsatzrrestbedarf 116,33 Euro
Zusammen 316,33 Euro
Was bleibt dieser Familie zum Leben und Miete bezahlen de facto:
500 Euro Ca.-Verdienst der Mami
(dafür muss sie schuften wie ein Tier, weiß ich, bin selbst Texterin, ist kaum zu schaffen, ich schaffe das selten, aber bin nun auch alt und nicht so gut eingestuft)
316,33 Euro für Mama vom Jobcenter
Ca. 100 Euro für den Lütten vom Jobcenter
200 Euro bezahlt der Papa
184 Euro kommt von der Kindergeldkasse
Gehen zusmmen dann monatlich mit Glück und guten Aufträgen ein:
1.300,33 Euro
Plus bissel Pflegegeld .. bei Stufe I wären das z. B. momentan glaube ich 235 Euro. Ob davon noch was bezahlt werden muss wie Aufenthalt in einer Tagespflege-Einrichtung oder so, weiß ich nicht.
Miete runter mit rund 400 Euro.
Haben die zwei noch ca. 900 Euro und mit Glück das ganze Pflegegeld, falls sie davon nicht noch was bezahlen oder sogar drauf zahlen müssen, denn Pflege ist teuer.
Wenn die Mami Pech mit Aufträgen hat, kann das aber auch schnell viel weniger werden.
Davon muss die Familie ein Auto unterhalten, essen, Kleidung, Möbel, Telefon, DSL, Strom, Kosmetikartikel und vieles mehr bezahlen, eben alles, was man zum Leben braucht .. auch Fahrkosten bestreiten, mal ein Geschenk kaufen, wenn sie wo eingeladen sind, Gäste bewirten, wenn welche kommen .. vielleicht mal einen kleinen Ausflug mit dem Kind machen und ihm was zum Spielen kaufen.
Falls die Mami krank wird, fällt der Verdienst von heute auf morgen weg und sie haben 500 Euro weniger, was das Jobcenter, da selbständig, sicherlich nicht einfach so sofort ausgleichen wird, sondern wo sie wird monatelang drauf warten müssen.
Rücklagen bilden dürfen Autoren nicht.
Sowas geht nur beim Finanzamt, nicht beim Jobcenter.
Wenn der Computer spontan kapputt geht, ist auch kein Einkommen mehr da und es muss noch ohne Rücklagen bilden zu dürfen, Ersatz gekauft werden.
LG Renate
Dass die Mama mit einem behinderten Kind nicht leicht dran ist, interessiert dabei niemand .. sie muss im Gegenteil ständig beweisen, dass sie das Kind versorgen muss und deshalb nicht jeden X-beliebigen Job sonstwo ausüben kann.
Durch das Pflegegeld wird die Familie es dennoch etwas leichter haben als eine mit einem nicht behinderten Kind. Jedenfalls finanziell.
LG Renate
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