Mittwoch, 24. Dezember 2014

Gefährdung des Straßenverkehrs durch Fahrlässigkeit

Auch ohne Absicht, was wir nicht wissen können


Ob Absicht oder nicht, spielt in diesem Fall keine Rolle, wenn die Gefahr aufgrund der eigenen Erfahrung leicht abzuschätzen war.



§ 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet oder
3.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
.....
Ihr bewegt Euch auf verdammt dünnem Eis.
Von den übrigen Bagatellen reden wir hier nicht .. haben auch von vornherein von Pipifax gesprochen.
Aber die letzte Sache war grob fahrlässig, falls es nicht womöglich sogar Absicht war. 
Ob es an diesem Tag geregnet haben mag, eilig war oder sonstwas, ist vollkommen egal .. sowas darf !!! an einer Hauptverkehrsstraße einfach nicht vorkommen !!!!

Renate und Jürgen

PS: Wenn diese Drohungen nicht aufhören, könnte man die übrigens als Stalking auffassen.

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