Dienstag, 22. Juli 2014

Wenn der Vermieter grundlos mahnt

Noch mehr interessante Fundstücke


Z. B. zu grundlosen Mahnungen, nicht eingehaltenen rechtlichen Grundsätzen und vielem mehr ... sogar in Bezug auf Tierhaltung, die keinen stört.

In unserem Mietvertrag steht drin, dass hier Tierhaltung grundsätzlich erlaubt ist, das man nur bei dem Ersatz von Hund und Katze Bescheid sagen sollte und einem das nur verboten werden darf, wenn man damit andere Mieter beeinträchtigen würde.

LG Renate 


Daraus:

Grundlos mit Kündigung gedroht: Vermieter trägt die Kosten

07.07.2013, 14:35 Uhr | dpa-tmn 


Droht ein Vermieter vorschnell mit der Kündigung, kann das teuer für ihn werden. Denn wenn die Androhung unberechtigt war, muss er für die Anwaltskosten der Mieter aufkommen. Das entschied das Amtsgericht Berlin-Schöneberg (Az.: 12 C 1/12), wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet. 

 In dem verhandelten Fall hatte ein Vermieter einem Mieter wegen eines angeblichen Mietrückstandes eine Mahnung geschickt. Das Schreiben enthielt den Hinweis "bevorstehende fristlose Kündigung". Die Mieter schalteten einen Anwalt ein und wollten nach Abschluss des Verfahrens die Kosten für den Rechtsbeistand von ihrem Vermieter ersetzt bekommen.

Vermieter hat Pflichten verletzt

Die Richter gaben den Mietern Recht: Der Vermieter habe seine Pflichten verletzt, weil er mit einer fristlosen Kündigung gedroht habe. Einen Grund habe es dafür nicht gegeben, denn der Mieter war nicht im Rückstand.

Mehr im Link.
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http://www.beobachter.ch/wohnen/miete/artikel/finanzknappheit_wer-die-miete-nicht-zahlt-fliegt-raus/#c281232

Daraus:


Wann ist eine Kündigung missbräuchlich?

Eine Einsprache durch die Mieter ist erfolgversprechend, wenn eine missbräuchliche Kündigung vorliegt. Das Bundesgericht hat in folgenden Fällen Missbrauch festgestellt:
  • wenn der Vermieter in seiner Abmahnung unter Frist­ansetzung vom Mieter eine weit höhere Summe fordert, als dieser ihm schuldet;
  • wenn die Kündigung sich auf einen sehr unbedeutenden Zahlungsrückstand stützt;
  • wenn der rückständige Mietzins kurze Zeit (ein bis zwei Tage) nach Ablauf der Zahlungsfrist beglichen wird – allerdings nur wenn der Mieter stets pünktlich bezahlt hat;
  • wenn der Vermieter grundlos viele Monate zuwartet, bis er den Mietvertrag kündigt. 
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http://www.beobachter.ch/wohnen/miete/artikel/finanzknappheit_wer-die-miete-nicht-zahlt-fliegt-raus/#c281232


Wie reagieren, wenn eine Kündigung wegen Zahlungsverzug eingetroffen ist?

Sie sollten genau überprüfen, ob der Vermieter bei der Kündigung sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt – macht er da nämlich einen Fehler, ist die Kündigung ungültig. Darauf kommt es an:
  • Der Vermieter muss mit der vorausgegan­genen schriftlichen Mahnung eine 30-tägi­ge Frist zur Zahlung der Mietzinsausstände sowie eine Kündigungsandrohung ausgesprochen haben. Diese Zahlungsaufforderung muss klar und deutlich abgefasst sein und darf nur fällige Mietzinse betreffen.
  • Erst wenn die mit der Zahlungsaufforderung gewährte 30-tägige Frist abgelaufen ist, darf der Vermieter kündigen.
  • Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Der Vermieter muss ein vom Kanton bewilligtes Formular verwenden. Dieses orientiert den Mieter über seine Rechte.
  • Ehepaare: Beide müssen Kündigung und Mahnung separat erhalten, auch wenn nur eine Person den Vertrag unterschrieben hat.
  • Bei anderen Wohngemeinschaften reicht die Zustellung eines Formulars, auf dem sämtliche Mieter aufgeführt sind.

Welche Termine müssen bei der Kündigung eingehalten werden?

Die Kündigung muss vor Beginn einer 30-tägigen Kündigungsfrist beim Mieter eingetroffen sein (Briefkasten, Postfach, persönliche Überbringung). Meist erfolgt sie per Einschreibebrief. Kann der Postbote den Brief nicht aushändigen, gilt die Kündigung als empfangen, sobald es dem Mieter möglich und zumutbar war, sie auf der Post entgegenzunehmen. In der Regel ist dies der erste Tag der auf der Abholungs­einladung angegebenen siebentägigen Frist. Beispiel: Der Vermieter schickt eine Kündigung per Ende September am 29. August mit Einschreibebrief ab. Ist der Mieter am 31. Au­gust abwesend und kann er die Sendung erst am 1. September abholen, ist die Kündigung zwar verspätet – aber nicht ungültig. Sie verschiebt sich dann einfach automatisch auf den nächstmöglichen Termin, das heisst in diesem Fall ­Ende Oktober. Achtung: An Samstagen werden eingeschriebene Briefe nur an Postfachadressen zugestellt.
.....
Daraus:


Rechte des Bewohners

Mieter dürfen sich in Wohnung frei entfalten


Haustiere, Instrumente, Zigarretten - solange man seine Mitmieter nicht belästigt kann man machen was man will.
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