Freitag, 14. Dezember 2012

Beschäftigungsverhältnis in der eigenen Firma


Ich versuche rauszufinden .. früher war ich beispielsweise als Minijobberin bei meinem Ex-Mann in dessen Innenausbauunternehmen beschäftigt, angemeldet hat mich allerdings unsere damalige Steuerberaterin .. ob Jürgen und ich nicht beide oder einer von uns in unserer Firma sogar sozialversicherungspflichtig als 800 Euro-Jobber beschäftigt werden können. Damit wäre jeder von uns über unsere Firma und nicht das Jobcenter sozialversichert, wir würden also krankenversichert sein, ein wenig an Rentenanteilen erwirtschaften, wenn auch nicht viel .. und ich glaube fast, das geht, zumindest bei einem von uns:

Das hier fand ich gerade als Link:



Voraussetzungen für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis

Grundsätzlich ist die Frage der Sozialversicherungspflicht bei Familienangehörigen nach den gleichen Kriterien zu beantworten, wie bei allen anderen Arbeitnehmern auch. Doch die Abgrenzung zwischen einem regulären abhängigen Beschäftigungsverhältnis und familienhafter Mitarbeit fällt nicht immer leicht. Besonders deshalb, weil die Leistungen an den mitarbeitenden Familienangehörigen häufig aus einer ohnehin bestehenden Unterhaltsverpflichtung resultieren. Damit sind sie keine Gegenleistung für erbrachte Arbeit. Außerdem wird die Arbeit häufig selbstständig und ohne Weisungen des 'Chefs' erledigt. Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollten Arbeitgeber die sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines Beschäftigungsverhältnisses möglichst schon dann klären, wenn die Tätigkeit aufgenommen wird.

Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Der Angehörige ist in den Betrieb des Arbeitgebers wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert und übt die Beschäftigung tatsächlich aus.
  • Der Angehörige unterliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, wenn auch in abgeschwächter Form.
  • Der Angehörige wird anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt.
  • Es wird ein regelmäßiges Entgelt gezahlt, das der Arbeitsleistung angemessen ist (d. h. tariflichen oder ortsüblichen Regelungen entspricht).
  • Von dem Arbeitsentgelt wird regelmäßig Lohnsteuer entrichtet.
  • Das Arbeitsentgelt wird als Betriebsausgabe gebucht.  
Bitte beachten Sie: Die Kriterien werden im Einzelfall nach den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt und nicht nach vertraglichen Vereinbarungen. Auch wenn die oben genannten Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind, gilt: Jeder Fall ist anders. So ist es beispielsweise bei Arbeitsverhältnissen zwischen Fremden üblich, dass das Entgelt laufend ausgezahlt wird. Erhält das Familienmitglied stattdessen ein einmalig gezahltes Jahresgehalt, muss davon ausgegangen werden, dass kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Fragen Sie bei Ihrer IKK nach: Die Kundenberater vor Ort helfen Ihnen bei der Beurteilung Ihres persönlichen Falls. 

Familienhafte Mitarbeit

Kennzeichnend für eine familienhafte Mitarbeit sind regelmäßig zwei Faktoren: Zum Einen, wenn ein Familienangehöriger nur gelegentlich, in unregelmäßigen Abständen gegen Bezahlung aushilft - wie es häufig bei mitarbeitenden Kindern vorkommt. Zum Anderen, wenn keine angemessene Bezahlung für die Arbeitsleistung des Angehörigen gewährt wird. Die Übernahme von Kosten für Verpflegung, Unterkunft oder Kleidung gehören nicht hierzu; diese werden vielmehr im Rahmen der gegenseitigen Unterhaltsverpflichtung gewährt. In diesem Fall dient die erbrachte Arbeitsleistung dem Erwerb des Familienunterhalts. Bei familienhafter Mitarbeit besteht generell keine Sozialversicherungspflicht.

Beispiel:

Mirja Schulze ist Studentin und hilft in unregelmäßigen Abständen in der Buchhaltung des Handwerksbetriebes ihrer Eltern aus. Sie kann sich ihren Arbeitseinsatz frei einteilen, je nachdem wie viel Zeit ihr das Studium lässt. In der überwiegenden Zeit erledigen die Eltern alle Arbeitsaufgaben ihrer Tochter. Für Ihre Tätigkeit erhält Frau Schulze ein großzügiges, stundenbezogenes Arbeitsentgelt.

Statusfeststellung:
Mirja Schulze unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht, denn es besteht kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Ihre Tätigkeit wird als familienhafte Mitarbeit eingeordnet, da Leistung und Gegenleistung in keinem ausgewogenen Verhältnis stehen: Das Entgelt von Frau Schulze liegt einerseits über dem ortsüblichen Durchschnitt, andererseits wird sie nicht anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt. Zudem arbeitet Frau Schulze nicht weisungsgebunden.

Mitunternehmerschaft

Eine Mitunternehmerschaft liegt vor, wenn der Angehörige das wirtschaftliche Risiko des Betriebes mit trägt: Das kann etwa dann der Fall sein, wenn Kredite für das Unternehmen aufgenommen oder Bürgschaften für den Ehepartner eingeräumt werden. Ausgeschlossen ist ein Beschäftigungsverhältnis deshalb aber nicht generell. Wurde per Ehevertrag eine Gütergemeinschaft vereinbart, in dem der Betrieb zum Gesamtgut gehört, kann ebenfalls eine Mitunternehmerschaft vorliegen. Gleiches gilt, wenn die Ehepartner aufgrund der Regelungen der ehemaligen DDR im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft leben und der Betrieb zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört. In beiden Fällen sind die Ehepartner zu gleichen Teilen Betriebsinhaber - und damit (Mit-)Unternehmer.

Beispiel 1:

Stefanie und Eberhardt Kunze haben bei Ihrer Eheschließung per Ehevertrag Gütergemeinschaft vereinbart. Auch der Bäckereibetrieb mit seinen Betriebsanlagen und dem Verkaufsraum zählt zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft. Zudem hat das Ehepaar Kunze gemeinschaftlich einen Kredit aufgenommen, um die Verkaufsräume zu renovieren und die veraltete Backküche zu erneuern.

Statusfeststellung:
Ein Beschäftigungsverhältnis zueinander scheidet grundsätzlich aus, denn beide Ehepartner gelten zu gleichen Teilen als Betriebsinhaber - und damit als (Mit-)Unternehmer. Zudem tragen beide das wirtschaftliche Risiko des Betriebes. Konsequenz: Eine Sozialversicherungspflicht liegt nicht vor.


Eine Mitunternehmerschaft scheidet jedoch grundsätzlich dann aus, wenn die persönliche Arbeitsleistung des Ehegatten deutlich im Vordergrund steht. Etwa dann, wenn kein nennenswertes Kapital in das Gesamtgut fällt. Überschreitet der Wert der zum Gesamtgut zählenden Betriebsgrundstücke, -gebäude und -anlagen sowie des betrieblichen Anlage- und Umlaufvermögens nicht das Sechsfache des Jahresarbeitsentgelts, das mit dem mitarbeitenden Familienangehörigen vereinbart wurde, so ist die Mitunternehmerschaft von untergeordneter Bedeutung. In diesem Fall liegt eine Sozialversicherungspflicht vor.

Beispiel 2:

Carola Klemm erhält für die Beschäftigung im Betrieb ihres Ehemannes ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1.200 Euro monatlich. Der Wert des zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Betriebes beläuft sich auf 50.000 Euro.

Statusfeststellung:

Eine Mitunternehmerschaft scheidet aus, da das Sechsfache des Jahresarbeitsentgelts von Frau Klemm höher ist, als der Betriebswert:

1.200 Euro x 12 Monate = 14.400 Euro

14.400 Euro x 6 = 86.400 Euro
86.400 Euro > 50.000 Euro

Konsequenz: Die Mitarbeit von Carola Klemm im familiären Betrieb steht deutlich im Vordergrund und ist damit grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. 


Gehören nur Betriebsgrundstücke, -gebäude und -anlagen, nicht aber der Betrieb, zum gemeinschaftlichen Eigentum, wird im Übrigen dadurch ein Beschäftigungsverhältnis nicht ausgeschlossen. Jedoch kann eine kostenlose oder verbilligte Nutzungsüberlassung im Einzelfall wiederum gegen die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses sprechen. So kann eine Mitunternehmerschaft abschließend immer nur im Einzelfall geklärt werden. Liegt sie vor, besteht keine Sozialversicherungspflicht. 

Feststellung der Sozialversicherungspflicht

Soll ein Familienangehöriger im Betrieb mitarbeiten, meldet der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis wie üblich bei der zuständigen Krankenkasse an.
Seit Anfang 2008 müssen Sie keinen gesonderten Antrag mehr stellen, um den Status mitarbeitender Kinder feststellen zu lassen. Bei Beginn der Beschäftigung tragen Sie einfach das Statuskennzeichen "1" für Familienangehörige in die Anmeldung zur Sozialversicherung ein. Daraufhin sendet Ihnen die Krankenkasse einen Fragebogen zu, mit dem der individuelle Arbeitnehmerstatus geklärt wird. Dort kreuzen Sie an, ob es sich um einen Ehepartner oder das eigene Kind handelt. Unter anderem werden auch die Weisungsbefugnis oder etwaige Beteiligungen erörtert.

Liegt bei Ehepartnern keine Mitunternehmerschaft oder familienhafte Mitarbeit vor, stellt die Krankenkasse die Sozialversicherungspflicht fest und teilt Ihnen und dem Versicherten dies mit. Ist die Sachlage nicht eindeutig, wird der Einzelfall zur endgültigen Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) weitergeleitet. Handelt es sich um ein mitarbeitendes Kind, wird der Fragebogen direkt an die DRV Bund weitergeleitet. Dort wird geprüft, ob es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, eine Mitunternehmerschaft oder eine familienhafte Mitarbeit handelt. Das Ergebnis der Statusfeststellung wird Arbeitgeber und Versichertem mitgeteilt und ist für alle Bereiche der Sozialversicherung bindend.


Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen

Wird im Einzelfall entschieden, dass keine Sozialversicherungspflicht besteht, obwohl Beiträge gezahlt wurden, können diese nur unter bestimmten Voraussetzungen erstattet werden. Grundsätzlich werden zu Unrecht gezahlte Beiträge nur im Rahmen der Verjährung (vier Jahre) erstattet. Weiter zurückliegende Zahlungen gelten seit Anfang 2008 auch in der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Für zu Unrecht gezahlte Arbeitslosen-, Pflege- und Krankenversicherungsbeiträge ist eine rückwirkende Erstattung schon immer nur für die letzten vier Jahre möglich. Eine Erstattung von Beiträgen ist darüber hinaus ausgeschlossen, wenn ein Sozialversicherungsträger wegen dieser Beiträge Leistungen erbracht hat.

Freiwillige Mitgliedschaft in der IKK

Mitarbeitende Familienangehörige, die nicht der Sozialversicherungspflicht als Arbeitnehmer unterliegen, haben in der Regel die Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft in der IKK.

Voraussetzung ist, dass Sie unmittelbar vorher zwölf Monate lang ununterbrochen gesetzlich krankenversichert waren oder in den letzten fünf Jahren eine Vorversicherungszeit von 24 Monaten erfüllen. Wenn Sie von einer anderen Krankenkasse zur IKK wechseln möchten, gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten. Beachten Sie auch, dass bei einem Krankenkassenwechsel eine 18monatige Bindungsfrist besteht. Weitere Fragen zur freiwilligen Krankenversicherung beantwortet Ihnen Ihre IKK gerne in einem persönlichen Gespräch.

Oder hier:


Ehegattenarbeitsverhältnis

 

 

Im Sinne der Lohnsteuervorschriften wird ein Ehegattenarbeitsverhältnis anerkannt, wenn die Voraussetzungen der R 4.8 EStR erfüllt sind.
Für die Entscheidung, ob ein Ehegattenarbeitsverhältnis sinnvoll ist, sollten folgende Kriterien berücksichtigt werden:
  • Ein wesentlicher Vorteil eines Ehegattenarbeitsverhältnisses liegt bei der Gewerbesteuer, denn die Lohnzahlungen des Arbeitgebers an seinen Ehegatten mindern den Gewinn und damit den für die Höhe der Gewerbesteuer maßgebenden Gewerbeertrag.
  • Steuermindernd wirkt sich beim Ehegattenarbeitsverhältnis der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.044 EUR jährlich aus, der stets bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen wird, und zwar auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht für das ganze Jahr bestand.
  • Eine weitere erhebliche Ersparnis kann sich eventuell dadurch ergeben, dass der Arbeitslohn des Ehegatten ganz oder teilweise pauschal versteuert wird. Ein Wechsel von der Einzelbesteuerung nach Lohnsteuerkarte zur Pauschalbesteuerung im Laufe eines Jahres ist immer dann rechtsmissbräuchlich, wenn er nur erfolgt, um den Arbeitnehmerfreibetrag von 1.044 EUR in voller Höhe zu erhalten.
  • Besteht für das Ehegattenarbeitsverhältnis Sozialversicherungspflicht, weil die Geringfügigkeitsgrenzen (Entgelt ab 01.04.2003 über 400 EUR monatlich, davor 325 EUR) überschritten werden und ein Arbeitsverhältnis wie unter fremden Arbeitnehmern besteht, so ergibt sich für den Ehegatten des Arbeitgebers zunächst eine günstige Kranken- und Rentenversicherung, weil für die Beitragsberechnung lediglich das tatsächliche Entgelt zu Grunde gelegt wird. Der Ehegatte hat dann Anspruch auf die steuerfreien Arbeitgeberanteile, also die Hälfte des Beitrages zur Sozialversicherung, die Betriebsausgaben des Unternehmens darstellen. Arbeitslosenversicherungspflicht besteht nur, wenn die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 15 Stunden beträgt oder eine mehr als geringfügige Beschäftigung gem. § 8 SGB IV ausgeübt wird.
  • Im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses kommen auch Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz in Betracht. Darüber hinaus kann der Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung vorteilhaft sein. Siehe auch Pensionsrückstellung .
    Bei der Direktversicherung ist das Urteil des BFH vom 16.05.1995 (BFH, 16.05.1995 - XI R 87/93, BStBl II 1995, 873) zu beachten, wonach Beiträge des Unternehmers für eine Direktversicherung des Ehegatten nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen sind, soweit die Beträge für die Altersversorgung eine Überversorgung des Ehegatten darstellen (30 % des steuerpflichtigen Arbeitslohns).
Infolge der steuerlich günstigen Gestaltungsmöglichkeiten sind an die Anerkennung von Arbeitsverhältnissen mit Angehörigen strenge Voraussetzungen geknüpft. Wichtig ist, dass das Arbeitsverhältnis klar, eindeutig und ernsthaft vereinbart ist und entsprechend den Vereinbarungen auch tatsächlich durchgeführt wird (BFH, 07.09.1972 - IV R 197/68, BStBl II 1972, 944). Die Ernsthaftigkeit eines solchen Arbeitsverhältnisses wird insbesondere dadurch dokumentiert, dass durch die Mitarbeit des Angehörigen eine fremde Arbeitskraft ersetzt wird und dass ein angemessener Lohn gezahlt wird, den auch ein fremder Arbeitnehmer bei gleichem Umfang und gleicher Art der Tätigkeit erhalten würde (BFH, 04.11.1986 - VIII R 82/85, BStBl II 1987, 336). Auch die Grundsätze des R 4.8 EStR sollten konsequent beachtet werden.
Damit eine tatsächliche Durchführung des Ehegattenarbeitsverhältnisses anerkannt wird, müssen die Gehaltszahlungen in den Verfügungsbereich des Arbeitnehmerehegatten gelangen. Eine bargeldlose Zahlung ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, empfiehlt sich jedoch, um eventuelle Nachweisschwierigkeiten von vornherein zu vermeiden. Entgegen der langjährig von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass auch dann wirksame Gehaltszahlungen vorliegen, wenn die Auszahlung zu Gunsten eines Kontos erfolgt, über das die Ehegatten jeweils allein verfügen können - ein so genanntes "Oderkonto" (BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34). Problematisch sind dagegen Zahlungen auf ein Konto, über das die Ehegatte nur gemeinschaftlich verfügen können. Der Entscheidung lässt sich jedoch entnehmen, dass zumindest in Fällen, in denen die Anerkennung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen zweifelhaft ist, von dem Zahlungsweg des Arbeitslohnes Indizwirkung ausgeht. Um die Ernsthaftigkeit der Gehaltsvereinbarung zusätzlich zu unterstreichen, sollte daher grundsätzlich für den Ehegatten ein eigenes Konto eingerichtet werden, auf das die Lohn- / Gehaltszahlungen überwiesen werden. Wie das Geld dann später durch den Arbeitnehmerehegatten konkret verwendet wird, ist dagegen weiterhin unerheblich.
Die sonst nicht berufstätige Ehefrau arbeitet im Betrieb des Ehemannes mit und erhält eine für ihre Tätigkeit als angemessen anzusehende monatliche Vergütung von 270 EUR. Außerdem sind - wie im Betrieb üblich - die vermögenswirksam angelegten Leistungen von 40 EUR/monatlich vom Arbeitgeber übernommen worden.
Für die Ehefrau liegt ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor.
Als Betriebsausgaben des Ehemannes wirken sich im Kalenderjahr aus
= Minderung der gewerblichen Einkünfte insgesamt 4.650 EUR
Der Bruttolohn (einschließlich der vermögenswirksamen Leistungen) 3.720,00 EUR
+ pauschale Sozialversicherungsbeiträge (23 % v 3.720 EUR) 855,60 EUR
+ einheitliche Pauschsteuer (2 %) 74,40 EUR
------------
Die tatsächliche Auswirkung bei Einkommensteuer, Kirchensteuer, (ggf. Körperschaftsteuer) und Gewerbesteuer hängt von den jeweils anzuwendenden Steuersätzen ab.
Demgegenüber sind bei der Ehefrau keine Einkünfte anzusetzen, da sie lediglich pauschal versteuerte Einnahmen erhält.
Sofern die Einkommensgrenzen nicht überschritten sind, kann die Ehefrau auch die Arbeitnehmersparzulage von bis zu 48 EUR erhalten, vgl. Arbeitnehmer-Sparzulage .
Zur Behandlung der Beschäftigung im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenzen ab 01.04.2003 vgl. auch Geringfügige Beschäftigung .
Für ein Ehegattenarbeitsverhältnis benutzen Sie z.B. den folgenden Musterarbeitsvertrag:
ARBEITSVERTRAG
 
Der Arbeitsvertrag ist da dann auch noch als Beispiel genannt .. nicht so wichtig für uns hier.
 
 
 
Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten
(1)
Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten können steuerrechtlich nur anerkannt werden, wenn sie ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt werden.
Arbeitsverhältnisse mit Personengesellschaften
(2)
Für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung des Arbeitsverhältnisses eines Ehegatten mit einer Personengesellschaft, die von dem anderen Ehegatten auf Grund seiner wirtschaftlichen Machtstellung beherrscht wird, z.B. in der Regel bei einer Beteiligung zu mehr als 50%, gelten die Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Ehegattenarbeitsverhältnissen im Allgemeinen entsprechend. Beherrscht der Mitunternehmer-Ehegatte die Personengesellschaft nicht, kann allgemein davon ausgegangen werden, dass der mitarbeitende Ehegatte in der Gesellschaft die gleiche Stellung wie ein fremder Arbeitnehmer hat und das Arbeitsverhältnis deshalb steuerrechtlich anzuerkennen ist. 
...
 
Ich glaube, ich werde mich, wenn wir verheiratet sind, was ja nach dem 1.3.13 der Fall sein wird, einmal genau mit unserer Krankenkasse und dem Finanzamt in Verbindung setzen, ob nicht einer von uns oder aber alle beide in der Firma versicherungspflichtig beschäftigt und der andere familienversichert oder sogar beide sozialversichert werden können.
 
Und dann hat das Jobcenter ein Problem noch zu sagen, wir wären ja Minijobber, denn gemeinsam und wenn man uns arbeiten lässt, kommen wir sicher auf mehr als 800 Euro Verdienst und der wäre nämlich sozialversicherungspflichtig, wenn ein Vertrag vorliegt, dass jemand eingestellt wird.
 
Schaun wir mal.
 
LG
Renate
 

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