Donnerstag, 18. September 2014

Was ist eigentlich Betrug?

Betrug kann vieles sein


Ich suche zwar etwas ganz Bestimmtes .. darf das aber nur durch die Blume sagen, was aber die Leute, die Jürgen und mich und unsere aktuellen Probleme wirklich gut kennen, verstehen werden ... aber dieser Blog-Beitrag kann auch ganz allgemein hilfreich sein, wenn sich jemand betrogen fühlt.


Mich interessiert dabei z. B. das hier:


Daraus besonders:

Täuschung im Recht

Die Täuschung ist im deutschen Recht wie die Drohung ein vom Täter eingesetztes, unwertiges Mittel zur Willensbeeinflussung des Opfers. Eine Täuschungshandlung ist jedes Verhalten, das darauf abzielt, bei einem anderen eine unrichtige Vorstellung hervorzurufen, sie zu bestärken oder aufrechtzuerhalten.[1] Die Täuschung muss kausal beim Opfer einen Irrtum auslösen.
Im deutschen Recht führt der Tatbestand der Täuschung zu Rechtsfolgen für den Täuschenden.
  • Rechtlich wird zwischen der aktiven Täuschung (etwa Betrug nach § 263 StGB) und der Täuschung durch Unterlassen (§ 13 StGB) unterschieden. Täuschendes Verhalten ist also eine Handlung oder das Ausbleiben einer Handlung. Strafrechtlich ist die Täuschung eine unwahre und damit falsche Behauptung über betrugsrelevante Tatsachen. Bei Unterlassen hat jemand eine wahre Behauptung über betrugsrelevante Tatsachen verschwiegen[2] oder einen erkannten Irrtum nicht korrigiert, obwohl er zur Aufklärung verpflichtet war.[3] Eine Tatsachenbehauptung ist falsch, wenn ihr Inhalt mit der objektiven Sachlage nicht übereinstimmt und der Täter das Vorliegen von Umständen behauptet, die in Wirklichkeit nicht gegeben sind. Der Irrtum muss nach § 263 Abs. 1 StGB erregt oder unterhalten werden. Unter „Erregen“ wird das „Hervorrufen“ eines Irrtums verstanden, „Unterhalten“ bedeutet das „Aufrechterhalten“ eines bereits vorhandenen Irrtums beim Getäuschten durch „Verstärken“, „Verfestigen“ oder „Verlängern“.[4]
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  • Wenn jemand mehrfach Mahnungen erhält, er hätte Mietschulden, obwohl diese Person in Wirklichkeit gar keine Mietschulden hat, weil eine verlangte Mieterhöhung von einer Zustimmung des Mieters oder aber einer gewonnenen Klage vor einem Amtsgericht über die Mieterhöhung abhängig ist, dann ist doch der Inhalt der in der Mahnung vorgebrachten vermeintlichen Tatsachenbehauptung falsch, weil er mit der objektiven Sachlage nicht übereinstimmt. Kommen immer mehr und heftigere Mahnungen bis hin zu Drohungen, einem fristlos wegen besagter angeblicher Mietschulden zu kündigen, dann unterhält der Täuschende bewusst diesen Irrtum, um den besagten Mieter dazu zu bringen, etwas zu bezahlen, was dieser Mieter gar nicht bezahlen muss ... und das ist dann sogar Betrug nach § 263 Abs. 1 STGB, oder etwa nicht?
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  • http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Betrugsdelikte 
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  • Das ist eine lange Liste von allen möglichen Betrugsdelikten, wovon mich aber nur einige persönlich interessieren .. ansonsten bitte nachschlagen, wenn Ihr was anderes sucht.
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    Erfüllungsbetrug Vermögensschaden dadurch, dass das Opfer bei der Erfüllung eines Schuldverhältnisses getäuscht wird
http://de.wikipedia.org/wiki/Erf%C3%BCllungsbetrug


Der Erfüllungsbetrug ist eine Variante des Betrugstatbestandes (nach deutschem Recht § 263 StGB), die in der Regel bei gegenseitigen Schuldverhältnissen (sog. Synallagma) vorkommt. Hier tritt ein Vermögensschaden dadurch ein, dass das Opfer bei der Erfüllung eines Schuldverhältnisses getäuscht wird.
Der Geschädigte des Erfüllungsbetruges leistet auf Grund seines täuschungsbedingten Irrtums mehr als geschuldet oder erhält weniger als vereinbart.
Der Erfüllungsbetrug kann aber auch dann vorliegen, wenn wertmäßig das Geschuldete zwar geleistet wird, dem Leistungsempfänger aber ein Minderungsrecht o. Ä. zusteht.
...
 Zu den gegenseitigen (synallagmatischen oder auch entgeltlichen) Verträgen zählen die wichtigsten Verträge des deutschen Bürgerlichen Rechts, wie Kauf, (§§ 433 ff. BGB), Miete (§§ 535 ff. BGB), Dienst- und speziell Arbeitsvertrag (§§ 611 ff. BGB) und Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB).
......
Wenn also bei einem Synallagma, das sich auf ein Mietverhältnis bezieht, der Geschädigte dadurch getäuscht wird, indem die Behauptung aufgestellt wird, er hätte Mietschulden, die er in Wirklichkeit gar nicht hat, dann ist das Betrug nach § 263 STGB.

Betrug ist auch dann strafbar, wenn nur versucht wird zu betrügen --- siehe hier:

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263.html


§ 263 Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
...
 
Das hier interessiert mich auch noch:
 
 
 

Prozessbetrug ist rechtlich das vorsätzliche Vorbringen einer falschen Aussage oder falscher Beweismittel oder jeglicher anderer Täuschungshandlung durch eine Partei in einem Gerichtsprozess. Es ist dabei unerheblich, vor welcher Gerichtsbarkeit der Prozess stattfindet. Die Zielrichtung muss jedoch ein Vermögensschaden für den Prozessgegner sein. Die Tat ist in Deutschland ein Vergehen gem. § 263 StGB.
Die sogenannte prozessuale Wahrheitspflicht ergibt sich in Deutschland aus § 138 ZPO.
Der Prozessbetrug ist ein klassischer Dreiecksbetrug nach § 263 StGB, bei dem der getäuschte Spruchkörper des Gerichts (Richter) die Vermögensverfügung zu Lasten einer Partei oder des Angeklagten durch das Urteil vornimmt. Möglich ist auch der Prozessbetrug mit Verfügung durch den Rechtspfleger oder den Gerichtsvollzieher. Insofern ist als Vermögensschaden auch die konkrete Vermögensgefährdung ausreichend.
Auch im gerichtlichen Mahnverfahren kann ein Prozessbetrug durch falsche Angaben im Mahnantrag begangen werden.
Der Versuch eines Prozessbetruges beginnt mit dem Vorbringen der unwahren Tatsachenbehauptung innerhalb eines Gerichtsverfahrens. Dabei muss sich die Partei dessen bewusst sein, dass die Behauptung unwahr ist.
Wenn eine falsche Aussage, ein falsches Zeugnis, eine falsche Urkunde oder ein falsches Gutachten durch einen Zeugen oder einen Gutachter vorgelegt werden, damit zugunsten einer Partei ein bestimmter Ausgang des Verfahrens erreicht werde, ist tateinheitlich auch ggf. eine uneidliche Falschaussage, ein Meineid, eine Urkundenfälschung oder eine Urkundenunterdrückung gegeben. Wird ein Sachverständiger beeinflusst, indem beispielsweise die zu begutachtenden Sachen vorher manipuliert wurden, kommt auch eine Strafbarkeit in mittelbarer Täterschaft in Betracht.
Denkbar ist auch, dass eine Anstiftung zu diesen Delikten vorliegt, wenn eine der Prozessparteien sie veranlasst hat.
......

Wenn in einer Klage, und zwar zur fristlosen Kündigung und Räumungsklage steht:

Auf den Inhalt des Kündigungsschreibens wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug genommen.

Und wenn dann in diesem Kündigungsschreiben zur Begründung der fristlosen Kündigung gleich im ersten Punkt folgendes steht:

1. wegen ständig unpünktlicher Zahlung des Mietzinses. Nach § 543 Abs. 1 BGB kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Verschuldens der Parteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Diese Voraussetzun ist gegeben, weil sie die vereinbarte Miete in der nach Mieterhöhung vom 28.10.2013 maßgegebenen Höhe vo Euro 541,53 trotz einer Abmahnung des Vermieters, soweit es daauf angesichts Ihrer ernsthaften und endgültigen Weigerung, zuerst schon mit E-Mail vom 29.10.2013, 23,29 Uhr, überhaupt ankommt, weiterhin unpünktlich zahlen.

Diese Behauptung landet also bei einem Gericht in der ernsthaften Absicht, eine Mietpartei zwangsräumen zu lassen, weil sie sich aufgrund der Tatsache, dass die tatsächlich zu leistende Miete lediglich 490 Euro beträgt, da der zustimmungspflichtigen Mieterhöhung von 20 % nicht zugestimmt wurde und die Zustimmung auch nicht gerichtlich eingeklagt worden ist, selbstverständlich geweigert hat, mehr als die wirklich geschuldete Miete in Höhe von 490 Euro zu bezahlen.

.....

Ist das nicht Prozessbetrug ?????

LG
Renate
 

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