Freitag, 12. September 2014

Gezielte Täuschung bei Abschluss eines neuen Mietvertrages

 Wenn der Vermieter bei Neuvermietung bewusst falsche Angaben über die Nebenkosten macht!
 
Abschlagszahlungen sind nicht Vorschrift, aber über die Höhe der Nebenkosten falsche Angaben zu machen ist nicht erlaubt!
 
Dem Thema möchte ich einmal genauer auf den Grund gehen, was einen bestimmten Zweck verfolgt, den Ihr nachher noch hier im Blog finden werdet. Das gilt auch für einige weitere Punkte.
 
Ganz allgemein haben Mieter zwar schon Rechte, wenn Vermieter bewusst falsche Angaben über die Höhe der Nebenkosten machen, aber besonders Mieter, die ein Hartz-IV-fähige Wohnung oder Sozialwohnung mit einer vorgegebenen Brutto-Kaltmiete unter solchen Umständen anmieten, müssen dann zivilrechtlich dagegen vorgehen und das auch vor Gericht beweisen, wenn ihnen dann nach oft über einem Jahr eine Nachzahlng ins Haus flattert, sie diese Personengruppe unmöglich wird bezahlen können und oft wird das Jobcenter dann auch nicht zahlen und außerdem auf einem erneuten Wohnungswechsel bestehen.
Strafbar machen sich solche schwarzen Schafe unter dem Vermietern offensichtlich nicht, was daran liegt, dass es nicht zwingend erforderlich ist, überhaupt Nebenkostenvorauszahlungen zu verlangen und diese auch nicht zu hoch sein dürfen.
Bei Sozialhilfe- und Hartz-IV-fähigen Wohnungen sind die Gelackmeierten dann immer die armen Mieter, die sich bei so einem Verhalten später mit den Folgen auseinandersetzen müssen.
 
Unten findet Ihr einige interessante Links zu dem Thema und wie gesagt .. wir haben herausgefunden, dass auch jemand, den wir besonders gut kennen, die Betriebskosten mit unter einem Drittel der wirklichen Kosten in seinen Anzeigen für zu vermietende Wohnungen so niedrig ansetzt, dass sie Hartz-IV-fähig erscheinen sollen und auch die Heizkosten mit ca. einem Drittel zu wenig ebenfalls zu niedrig. Außerdem verlangt dieser Vermieter mit mehr als 3 Monatsmieten Kaution eine Mietsicherheit, die in dieser Höhe verboten ist und macht falsche Angaben über das angebliche Vorhandensein einer Wasseruhr, die es in diesen Mietshäusern bisher noch gar nicht gibt.
 
Alle Menschen, die auf so eine Anzeige reinfallen, dürften dann, wenn die horrende Nachzahlung kommt, wirklich schlechte Karten haben und in existentiell große finanzielle Probleme geraten.
 
Ich finde es schlimm, dass so ein Verhalten nicht unter arglistige Täuschung fällt und damit strafbar ist, denn in meinen Augen ist das arglistige Täuschung. Wiese unser Staat die Armen in diesem Land nicht besser schützt, kann ich schon lange nicht mehr verstehen.
 
LG
Renate
 


 
Zunächst einmal dazu etwas aus dem Focus:
 
 
Daraus auszugsweise:
 
" Der BGH hatte einen Fall aus Köln zu entscheiden, in dem der Vermieter die monatlichen Abschläge für Hausmeister, Kaminkehrer und Co. mit 100 Euro für eine 100 Quadratmeter große Wohnung zu gering angesetzt hatte. Folge: Mit der Jahresabrechnung flatterte dem Mieter eine Rechnung über 1500 Euro ins Haus. Der Mieter wollte das nicht akzeptieren und zahlte nicht.

Der Vermieter ging bis zum BGH und bekam recht: Legt er die monatlichen Vorauszahlungen im Mietvertrag zu niedrig fest, macht er sich nicht schadenersatzpflichtig, entschieden die Richter (Az. VIII ZR 195/03). Nach dem Gesetz ist es nur verboten, zu hohe Vorauszahlungen zu vereinbaren. Dagegen darf der Vermieter laut BGH auf Vorauszahlungen sogar ganz verzichten. Deshalb darf er auch die Vorauszahlungen im Mietvertrag zu niedrig ansetzen.

Ausnahme: Zusicherung und Täuschung


Hat der Vermieter dem Wohnungsinteressenten ausdrücklich zugesichert, dass er mit den geringen Abschlägen auskommt, geht die Differenz bei der Jahresabrechnung zu seinen Lasten. Auch wenn der Vermieter die Nebenkosten „bewusst zu niedrig bemessen hat, um den Mieter über den Umfang der tatsächlichen Mietbelastung zu täuschen und ihn auf diese Weise zur Begründung eines Mietverhältnisses zu veranlassen“, bleibt der Vermieter auf seiner Nachforderung sitzen."
 
 
Daraus dann wieder:
 
" Um schwer vermietbare Räume leichter an den Mann zu bringen, ist mancher Vermieter versucht - zumindest sieht das aus Mietersicht so aus -, in die Trickkiste zu greifen: Bei Vertragsabschluss wird die Höhe der monatlich im Voraus zu zahlenden Nebenkosten etwas "geschönt": Sie werden sehr niedrig angesetzt, um die Gesamtbelastung geringer aussehen zu lassen. Folge: Mit der ersten Abrechnung für Hausmeister & Co. müssen unter Umständen horrende Nachzahlungen geleistet werden. 

2,50 €/qm als realistischer Wert
Jürgen Fischer vom Deutschen Mieterbund rät deshalb, stets mit Nebenkosten von 2,50 bis drei Euro pro Quadratmeter zu kalkulieren.
Mietrecht verbietet zu hohe Vorauskasse
Zwar sieht das Mietrecht vor, dass Vorauszahlungen für Betriebskosten "nur in angemessener Höhe" vereinbart werden dürfen (BGB, § 556). Damit wird der Mieter aber vor allem vor zu hohen Vorauszahlungen geschützt. Dagegen kann er nicht darauf vertrauen, dass alle Nebenkosten durch die Vorauszahlung gedeckt sind.
Wenn der Vermieter tatsächlichen Kosten verschweigt
Das ist nur dann anders, wenn der Vermieter bei Vertragsabschluss den Eindruck erweckt, die vereinbarten monatlichen Vorauszahlungen reichten aus; oder wenn er die Höhe der jährlichen Nebenkosten kennen muss, den Mieter aber nicht darüber informiert.
- Schadenersatz für den Mieter:
So beschieden in einem Fall die Richter in Karlsruhe: Sei für den Mieter nicht erkennbar, dass "die Höhe der vereinbarten Betriebskosten völlig unzureichend bemessen ist", und weise der Vermieter nicht auf die Höhe der zu erwartenden Nebenkosten hin, so stehe dem Mieter ein Schadensersatz zu (LG Karlsruhe, Az. 5 S 339/97).
Vor zwei Jahren entschied das Landgericht Berlin: Voraussetzung eines Schadensersatzanspruches - das heißt: Freistellung von der Nachzahlung wegen zu niedrig kalkulierter und vereinbarter Vorschüsse - ist entweder, dass der Vermieter "ausdrücklich zusichert", die Vorschüsse seien angemessen, oder "bewusst die Betriebskosten zu niedrig ansetzt", um den Mieter über den Umfang der Belastung zu täuschen.
Ohne Täuschung kein Schadenersatz"


Daraus wieder nur sinngemäß, weil man das nicht kopieren kann:


Wenn die Höhe der Nebenkosten eine wesentliche Bedeutung für den Mieter hat und das dem Vermieter bekannt ist und er dennoch falsche Angaben über die tatsächliche Höhe der Nebenkosten macht, dann ist das arglistige Täuschung. Der Mieter kann in diesem Fall den Mietvertrag von Anfang an anfrechten und Schadensersatz wegen vertraglicher Nebenpflichtverletzungen verlangen oder von der Zahlung des Differenzbetrags auch freigestellt werden. Das hat das OLG Hamm am 6.11.2002 so entschieden, und zwar unter dem Az. 30 U 44/02.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Dein Kommentar wird nach Prüfung durch einen Moderator frei gegeben.