Freitag, 12. September 2014

Arglistige Täuschung bei Mietverträgen

Läuft nicht wie Betrug strafrechtlich, sondern ist zivilrechtlich


In Bezug auf Mietverträge nennt Wikipedia hier eine Quelle:


  • Bei Mietverträgen bleibt es dagegen mangels vergleichbarer Schwierigkeiten im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung bei der gesetzlich angeordneten Rechtsfolge[31].

http://lexetius.com/2008,2772

Das ist lang und bezieht sich nicht auf die falsche Angabe über die Höhe von Nebenkosten, sondern um Büroräume, die nicht als solche zu gebrauchen gewesen sind.

Die Beklagte .. also Mieterin .. hat hier schließlich vorm Bundesgerichtshof Recht bekommen, aber das war offensichtlich ein langer Weg und Stress ohne Ende.

Ob sich ein Sozialhilfeempfänger oder jemand, der ALG II bekommt oder aufstocken muss, so eine Klagerei überhaupt leisten kann, sei dahin gestellt.

Auf jeden Fall ist es durchaus arglistige Täuschung, wenn ein Vermieter bewusst falsche Angaben über die Höhe der tatsächlichen Nebenkosten macht oder auch nur den Anschein erweckt, sie seien besonders niedrig, obwohl ihm bekannt ist, dass das gar nicht der Fall ist.

Bei Mietshäusern, in denen an alle Mieter tatsächliche Nebenkostenabrechnungen raus gehen, und das Jahr für Jahr und in denen auch von anderen Mietern daran angepasste Abschlagszahlungen geleistet werden, Nebenkosten zu veranschlagen, die nicht ansatzweise reichen können und das auch in einer Anzeige so zu schreiben, ist ganz sicher arglistige Täuschung.

Um einmal Zahlen zu nennen:

Die tatsächlichen Betriebskosten von vergleichbaren Wohnungen sind sehr genau berechenbar, da dort die Betriebskosten immer über die Quadratmeterzahl abgerechnet worden sind.

Die Nebenkosten für den Quadratmeter Wohnfläche setzten sich im Jahr 2012 für diese Wohnungen wie folgt zusammen:

Bei einer Wohnfläche von 64,62 Quadratmetern zahlten die Mieter monatlich eine Abschlagszahlung von 152,00 Euro. Das waren im Jahr 1.824,00 Euro. Es wurde zusätzlich für die Betriebskosten noch eine Nachzahlung von 222,14 Euro verlangt. Somit ergab sich eine Summe der Jahresbetriebskosten in Höhe von 2.046,14 Euro, das sind im Monat 170,51 Euro an Betriebskosten gewesen, die rund gerechnet durch 65 Quadratmeter geteilt eine Summe von 2,62 Euro pro Quadratmeter ergeben.

Es wird nun eine 2-Zimmer-Wohnung von 55 Quadratmetern angeboten. Die realen Betriebskosten für 2012 sind in dieser Wohnung deshalb 144,28 Euro hoch gewesen.

In besagtem Angebot werden die Betriebskosten für diese Wohnung aber mit lediglich 43,80 Euro angegeben, mit der Kaltmiete zusammen in Höhe von 360 Euro ergibt das genau 403,80 Euro.

Es handelt sich bei 403,80 Euro auf den Cent genau um die Summe, die laut Jobcenter noch als Hartz-IV-fähig angesehen wird, weil sie exakt die erlaubte Höhe der sogenannten Brutto-Kaltmiete hat.

Die Heizkosten werden mit 100 Euro angegeben.

In der 64,62 Quadratmeter großen Wohnung wurden 80 Euro Abschlag für die Heizkosten bezahlt und für 2012 773,85 Euro Nachzahlung verlangt, obwohl die Heizung in dieser Heizperiode bereits laufend ausgefallen ist, auch mitten im winter.

Das waren zusammen 1.733,85 Euro und pro Monat 144,49 Euro.

Im Jahr 2013 hat besagte Heizungsanlage noch schlechter gearbeitet als davor, aber es liegt für dieses Jahr noch keine Endabrechnung über die Heiz- und Nebenkosten vor.

Es ist dennoch anzunehmen, dass auch die 100 Euro Abschlagszahlung für Heizkosten für die angebotene 55 Quadratmeter große Wohnung nicht reichen werden.

Bei den Betriebskosten allerdings ist das definitiv arglistige Täuschung.

Es wird dort außerdem noch angegeben, dass angeblich Wasserzähler für eine verbrauchsgerechte Abrechnung vorhanden wären. Die einzelnen Wohnungen haben in diesen Mietshäusern bisher keine Wasseruhr, obwohl das für Anfang Januar 2015 vorgeschrieben ist.

Was dort unter einer verbrauchsgerechten Abrechnung verstanden wird, sei dahin gestellt. Es suggieriert Interessenten an dieser Wohnung aber, dass eine eigene Wasseruhr da sei, würde ich sagen.

LG
Renate


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