Aus gegebenem Anlass - siehe Beitrag unter diesem
Ich kopiere Euch deshalb mal einen Teil aus Wikipedia zum Thema Pressefreiheit, Meinungsfreiheit usw.
LG Renate
In Deutschland gewährleistet Artikel 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland die Pressefreiheit gemeinsam mit der Meinungsfreiheit, der Rundfunkfreiheit und der Informationsfreiheit. Die Schweizer Bundesverfassung spricht von Medienfreiheit und bringt damit zum Ausdruck, dass dieses Grundrecht nicht nur für das gedruckte Wort, sondern auch für andere Mittel der Kommunikation gilt.
Situation in Deutschland
In Deutschland ist die Pressefreiheit in Art. 5 GG geregelt:Der Begriff der Presse umfasst dabei alle zur Verbreitung an die Öffentlichkeit geeigneten Druckerzeugnisse, unabhängig von Auflage oder Umfang. Inwieweit Telemedien, beispielsweise Internet-Zeitungen, dem verfassungsrechtlichen Presse- oder Rundfunkbegriff (und damit der Rundfunkfreiheit und dem Rundfunkrecht) unterfallen, ist in der Fachliteratur umstritten.[1] Einfachrechtliche Regelungen des Presserechts finden sich insbesondere in den Landespressegesetzen.„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“
Geschützt ist der gesamte Vorgang von der Beschaffung der Information über die Produktion bis hin zur Verbreitung der Nachrichten und Meinung,[2] sowie auch das Presseerzeugnis selbst (siehe: Spiegel-Urteil und Cicero-Urteil). Die Pressefreiheit bedeutet deshalb auch, dass Ausrichtung, Inhalt und Form des Presseerzeugnisses frei bestimmt werden können; zugleich, dass Informanten geschützt werden und das Redaktionsgeheimnis gewahrt bleibt[3]. Die Pressefreiheit unterscheidet auch nicht zwischen seriöser Presse und Boulevardmedien (siehe: Lebach-Urteil). Das inhaltliche Niveau kann in der Abwägung mit anderen Rechtsgütern eine Rolle spielen, wo lediglich der oberflächlichen Unterhaltung dienende Presseerzeugnisse unter Umständen weniger ins Gewicht fallen als ernsthafte Erörterungen mit Relevanz für die öffentliche Auseinandersetzung (vgl. Zulässigkeit von Äußerungen in der Berichterstattung und Journalistische Sorgfaltspflicht).
Anders als die Meinungsfreiheit umfasst die Pressefreiheit nicht den Schutz von Meinungsäußerungen an sich. Neben der abwehrrechtlichen Dimension bedeutet die Pressefreiheit auch eine Institutsgarantie für eine freie Presse, deren Rahmenbedingungen der Staat zum Beispiel durch Konzentrationskontrolle (siehe auch Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich, Medienpolitik) sichern muss (vgl. Blinkfüer-Entscheidung).
Die Pressefreiheit konkretisiert sich zum Beispiel in einem eigenen Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 StPO, § 383 ZPO) für Journalisten, die auch nur unter erschwerten Bedingungen abgehört werden dürfen. Auch ist der Zugang zum Beruf des Journalisten nicht staatlich reglementiert – private Journalistenschulen bilden in eigener Regie und ohne staatlichen Einfluss Journalisten aus. Ein Pressestatus ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Deutsche Journalisten beurteilen die Vorratsdatenspeicherung und Vorstöße bezüglich staatlicher Online-Durchsuchungen derzeit sehr kritisch. Man befürchtet, solche Neuerungen könnten insbesondere das Vertrauensverhältnis von Informanten zu Journalisten stark beeinträchtigen. Damit wäre die Möglichkeit zur kritischen Berichterstattung in Deutschland empfindlich getroffen. Eine derartige Entwicklung sei als Angriff auf die Pressefreiheit zu bewerten.[4] Auch das Zweiklassensystem bezüglich der neuen Abhörrichtlinien stößt auf Kritik. Während Geistliche, Strafverteidiger und Abgeordnete in keinem Fall abgehört werden dürfen, ist der Zugriff auf den Gesprächsinhalt bei Journalisten, Ärzten und Anwälten nach richterlicher Genehmigung gestattet.[5]
Im Zuge des Terrorismus gibt es Forderungen von CDU-Politikern wie Siegfried Kauder, die Pressefreiheit in Deutschland einzuschränken, um Terroranschläge zu verhindern.[6]
http://de.wikipedia.org/wiki/Meinungsfreiheit
Die Meinungsfreiheit, genauer Meinungsäußerungsfreiheit, auch Redefreiheit, ist das gewährleistete subjektive Recht auf freie Rede sowie freie Äußerung und (öffentliche) Verbreitung einer Meinung in Wort, Schrift und Bild sowie allen weiteren verfügbaren Übertragungsmitteln.
Zusammenhang mit der Staatsform
Die Meinungsfreiheit ist ein Menschenrecht und wird in Verfassungen als ein gegen die Staatsgewalt gerichtetes Grundrecht garantiert, um zu verhindern, dass die öffentliche Meinungsbildung und die damit verbundene Auseinandersetzung mit Regierung und Gesetzgebung beeinträchtigt oder gar verboten wird. In engem Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit sichert die Informationsfreiheit den Zugang zu wichtigen Informationen, ohne die eine kritische Meinungsbildung gar nicht möglich wäre. Das Verbot der Zensur verhindert die Meinungs- und Informationskontrolle durch staatliche Stellen. Im Unterschied zu einer Diktatur sind der Staatsgewalt in einer Demokratie die Mittel der vorbeugenden Informationskontrolle durch Zensur ausdrücklich verboten.Die Meinungsfreiheit wurde bereits 1789 in Art. 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte in Frankreich als « un des droits les plus précieux de l’Homme » (deutsch: „eines der kostbarsten Rechte des Menschen“) bezeichnet. Heute gilt sie als einer der wichtigsten Maßstäbe für den Zustand eines demokratischen Rechtsstaates.
Grenzen
Beschränkungen der Meinungsfreiheit dürfen in den meisten Demokratien keine abweichende Meinung unterbinden, sondern nur zum Staatsschutz oder zum Schutz anderer wichtiger Interessen wie dem Jugendschutz eingesetzt werden. Repression, also Sanktionen nach erfolgter Meinungsäußerung, ist meist nur zum Schutze höher- und gleichrangiger anderer Güter erlaubt, aber nur auf der Basis eines ausreichend die Einschränkung detaillierenden rechtmäßig verabschiedeten Gesetzes.Allgemein verbreitete Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit sind (nicht abschließend):
- der Schutz der persönlichen Ehre gegen Beleidigung oder Verleumdung,
- die Weitergabe als geheim klassifizierter Informationen,
- die übermäßige Kritik an eigenen oder ausländischen höchsten Staatsvertretern wie Staatsoberhaupt, Gerichten oder manchmal selbst einfachen Beamten,
- die Grenzen der Sittlichkeit und des Jugendschutzes,[1]
- die Grenze der öffentlichen Sicherheit (in den USA rechtshistorisch häufig angeführtes Verbot des missbräuchlichen Ausrufes „Feuer“ in einem Theater)
- der unlautere Wettbewerb durch Diskreditierung der Ware oder Dienstleistung eines Konkurrenten.
- die nichtautorisierte Weitergabe urheberrechtlich geschützter Informationen (z.B. Art. 5 Abs. 2 S. 1 GG: Schranke der "allgemeinen Gesetze"; das Urheberrechtsgesetz ist ein solches Gesetz, da es nicht meinungsspezifisch wirkt)
http://de.wikipedia.org/wiki/Schm%C3%A4hkritik
Die Schmähkritik ist eine Äußerung, durch welche eine Person verächtlich gemacht werden soll und bei der es nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache geht. Allerdings stellt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wegen der besonderen Bedeutung der Meinungsfreiheit in einer Demokratie an die Einstufung einer Äußerung als Schmähkritik hohe Anforderungen. Der Schutz von Meinungsäußerungen, die sich als Schmähung Dritter darstellen, tritt hinter dem Persönlichkeitsschutz zurück. Eine Meinungsäußerung wird dann als Schmähung angesehen, wenn sie jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person besteht.
Urteil des Bundesverfassungsgerichts
In ihrer "Zwangsdemokrat"-Entscheidung des BVerfG schreiben die Richter:- „Eine Meinungsäußerung wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfGE NJW 1991, 95–97 = BVerfGE 82, 272–285).“
Weitere Urteile
Auch die Entscheidung „Flunkerfuerst“ des Landgerichts Hamburg, Az.: 324 O 819/03, setzt sich mit Schmähkritik auseinander. In einem Gerichtsverfahren erhob ein Kläger den Anspruch auf eine bestimmte und bereits vergebene Second Level Domain mit 16 Zeichen. Der Richter gab dem Anspruch nicht statt, und schlug eine Second Level Domain mit ca 25 Zeichen vor. Der Kläger (bzw. dessen Anwalt) war der Ansicht, dass die Registrierungsstelle für die Vergabe von Internetadressen, DENIC, nur Internetadressen von maximal 20 alphabetischen Zeichen vorsehe. Tatsächlich aber sind laut der Richtlinien der DENIC bis zu 63 Zeichen erlaubt.[1] Der Anwalt des Beklagten bezeichnete ihn deshalb als "Schlitzohr". Da der Anwalt die Selbstbezeichnung "Fürst" des Klägers nicht akzeptieren wollte, nannte er ihn auch "Flunkerfürst" und gab den unernsten Hinweis, dass die Domain "flunkerfuerst.de" für den Prozessgegner noch zu haben sei. Diese Bezeichnung veröffentlichte der Anwalt des Beklagten auf seiner Website. Gegen diese Bezeichnungen gab es eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung und schließlich einen zweiten Prozess; der Kläger aus dem ersten Prozess wollte die Verbreitung der Bezeichnungen verhindern. Die Hamburger Richter gaben dem Kläger Recht. Zwar sei nichts dagegen einzuwenden, dass Äußerungen, die vor Gericht zur eigenen Rechtswahrnehmung gemacht würden, auch schon einmal etwas deftiger ausfielen. Wer dagegen einen derartigen Schriftsatz ins Internet einstellt, schieße damit weit über das Ziel hinaus. Die Bezeichnungen Flunkerfürst und Schlitzohr verletzten den Prozessgegner in erheblichem Maß in der persönlichen Ehre. Damit aber gehe es nicht mehr in erster Linie um eine Auseinandersetzung in der Sache. Vielmehr stehe die vorsätzliche Ehrverletzung ohne jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkt im Vordergrund. Ein derartiges Verhalten sei deshalb nicht mehr von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt......
Bei uns werden ja nichtmal Namen genannt, nichtmal der Stall, sondern lediglich der Ort, wo unsere Pferde gestanden haben.
Der einzige Beitrag, wo ein Name inklusive aller Kontaktdaten genannt wurde, war einer auf ausdrücklichen Wunsch der Stallbetreiber .. wo wir sogar auf deren Aufforderung hin Fotos gemacht haben, und zwar von der Stallbetreiberin selbst ... gestellt extra für diesen Blogbeitrag.
Später hat sie uns dann angezeigt, weil man das fand .. und erst danach haben wir darüber einen Zusatz geschrieben und jedem vor diesem Stall gewarnt.
Es geht da ja nur um die Sache, nämlich die Verletzung des Tierschutzgesetzes in diesem Stall.
LG
Renate
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