Gut zu wissen und als Info für andere
Das was die Stadtwerke Kiel gerade mit uns veranstalten, ist nicht rechtens .. von wegen 3 Tage Zeit geben, um eine Forderung zu bezahlen und schon dann mit Strom abschalten drohen.
Die Mitarbeiterin des Jobcenters hat recht, das dürfen die gar nicht und sie dürfen es auch nicht, wenn abzusehen ist, dass die Forderung bald ausgeglichen werden kann.
Ich verlinke mal die Infos darüber aus Wikipedia.
LG Renate
Stromsperre
Die Stromsperre
ist eine Einstellung der Energieversorgung, die der Energieversorger,
der eine Person/Betrieb oder Firma mit Energie beliefert, anwenden kann.
Die Stromsperre hat im deutschen Recht nach § 19 StromGVV vier Voraussetzungen:
Drei Tage vor der Sperre muss der Termin mit konkretem Datum nochmal angekündigt werden.[5]
Die eigentliche Stromsperre, also der Ausbau der Sicherung, Trennung der Zuleitungen oder des Drehstromzählers, erfolgt durch einen Elektriker entweder direkt im Auftrag der Firma oder indirekt durch Auftrag von einem Gerichtsvollzieher.
Sollte ein Energieversorger offenstehende Beträge monieren, die aber bezahlt worden sind, so reicht der Nachweis der Zahlung durch die Vorlage eines Kontoauszuges, da man einer Person innerhalb dieser Zeit zumuten kann, dass sie Belege/Kontoauszüge aufbewahrt. Ist der monierte Betrag älter als zweieinhalb Jahre, so ist eine Androhung oder Vollstreckung der Stromsperre unrecht.[7]
Überdies kann in Härtefällen, wenn eine Sperre als unverhältnismäßig anzusehen wäre (siehe oben), gegen die Sperre mittels einstweiliger Verfügung vorgegangen werden. Eine solche Verfügung kann der Richter in dringenden Fällen ggf. ohne vorherige Anhörung des Energieversorgers erlassen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu stellen.
Inhaltsverzeichnis
Gründe
Die Maßnahme der Stromsperre wird oftmals bei folgenden Zuwiderhandlungen angewendet:- Ein Kunde ist mit der Zahlung im Schuldnerverzug.
- Es besteht eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen und es gilt diese abzuwenden.
- Der Gebrauch elektrischer Arbeit wird unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Meßeinrichtungen verhindert (Zähler werden umgangen, um unrechtmäßig Energie zu beziehen, Stromdiebstahl).
- Störungen anderer Kunden oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Unternehmens oder Dritter müssen ausgeschlossen werden.
Vorgehensweise
Dem Energieversorger stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung eine Stromsperre durchzuführen:- Ausbau des Stromzählers
- Entfernung der Hauptsicherungen und Ersatz durch sogenannte "Schutzkappen"
- Trennung der Zuleitung (mechanisch) an Transformatorenstationen/Verteilerstationen
Deutschland
Rechtsgrundlage und Voraussetzungen
Früher erfolgte diese nach § 33 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV)[1] und heute nach § 19 der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV).Die Stromsperre hat im deutschen Recht nach § 19 StromGVV vier Voraussetzungen:
- Zuwiderhandlungen (z.B. Zahlungsverzug)
- Verhältnismäßigkeit
- Androhung
- Ankündigung
Zahlungsverzug
Eine Sperre ist nur zulässig, wenn ein Zahlungsverzug von mindestens 100 Euro besteht. Eine offene Rechnung von unter 100 Euro durch unbezahlte Posten ist kein hinreichender Grund die Energieversorgung einzustellen.Verhältnismäßigkeit
Eine Sperre (Einstellung der Versorgung) muss den Umständen verhältnismäßig sein. So ist es einem Energieversorger nicht gestattet, die Lieferung einzustellen, wenn dadurch ggf. die Gesundheit von Kranken oder Schwächeren (Kinder) gefährdet ist und eine absehbare Einigung zur Zahlung des Rückstandes vorhersehbar ist.[3] Dies folgt aus § 19 Abs. 2 Satz 2 StromGVV:- "Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt."
- "Die Mitgliedsstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht, einschließlich Maßnahmen zur Vermeidung eines Ausschlusses von der Versorgung."
Sperrandrohung, Sperrankündigung, Sperre
In allen Fällen muss jedoch mindestens vier Wochen vorher schriftlich eine Sperre angedroht werden.[5]Drei Tage vor der Sperre muss der Termin mit konkretem Datum nochmal angekündigt werden.[5]
Die eigentliche Stromsperre, also der Ausbau der Sicherung, Trennung der Zuleitungen oder des Drehstromzählers, erfolgt durch einen Elektriker entweder direkt im Auftrag der Firma oder indirekt durch Auftrag von einem Gerichtsvollzieher.
Ausnahmen und Abwendungsmaßnahmen
Auch darf ein Versorger dann nicht die Lieferung einstellen, wenn der Abnehmer Widerspruch gegen Erhöhungen des Energiepreises eingelegt hat, und weiterhin nur den alten Abschlag zahlt und dadurch in Verzug gekommen ist.[6]Sollte ein Energieversorger offenstehende Beträge monieren, die aber bezahlt worden sind, so reicht der Nachweis der Zahlung durch die Vorlage eines Kontoauszuges, da man einer Person innerhalb dieser Zeit zumuten kann, dass sie Belege/Kontoauszüge aufbewahrt. Ist der monierte Betrag älter als zweieinhalb Jahre, so ist eine Androhung oder Vollstreckung der Stromsperre unrecht.[7]
Überdies kann in Härtefällen, wenn eine Sperre als unverhältnismäßig anzusehen wäre (siehe oben), gegen die Sperre mittels einstweiliger Verfügung vorgegangen werden. Eine solche Verfügung kann der Richter in dringenden Fällen ggf. ohne vorherige Anhörung des Energieversorgers erlassen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu stellen.
Gegenwart
Für das Berichtsjahr 2011 hat die Bundesnetzagentur erstmals Erhebungen zu Unterbrechungsandrohungen, Unterbrechungsbeauftragungen und tatsächlich durchgeführten Versorgungsunterbrechungen nach § 19 Abs. 2 StromGVV sowie den damit verbundenen Kosten vorgenommen. Die Unternehmen gaben an, insgesamt ca. sechs Mio. Sperrungen gegenüber Kunden angedroht zu haben; bei einem durchschnittlichen Zahlungsrückstand von 120 Euro. In ca. 1,25 Mio. Fällen wurden Versorgungsunterbrechungen vom Lieferanten beauftragt, wobei es bei ca. 312.000 zu einer Sperrung durch den Netzbetreiber kam. Stromnetzbetreiber haben den Lieferanten für eine durchgeführte Sperrung durchschnittlich Kosten in Höhe von 32 Euro in Rechnung gestellt.[8]Fußnoten
- ↑ § 33 der früheren Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden
- ↑ Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 12. Juli 2010 – 1 W 30/10
- ↑ http://www.energieverbraucher.de/de/site__2176/ Wann ist eine Versorgungssperre zulässig?
- ↑ http://www.johannafeuerhake.de/?p=Versorgungssperre#rechtswidrigkeit
- ↑ a b § 19 StromGVV
- ↑ Versorgungssperre - Was tun?
- ↑ http://www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Strom/Stromsperre/site__1164/ Antrag auf einstweilige Verfügung geg. eine Stromsperre m. Verfügung
- ↑ http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/BNetzA/Presse/Berichte/2012/MonitoringBericht2012.pdf;jsessionid=A580A3F9FACF9323A811B0C4609DAB42?__blob=publicationFile
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