Sonntag, 16. Dezember 2012

Änderungen bei Mini- und Midi-Jobs ab 1.1.2013


Ab 2013 ändert sich was bei den Minijobs und auch denen in der Gleitzone, die bisher von 401 Euro bis 800 Euro lagen. Ich suche mal raus, was ich dazu finden kann. Wie sich das auf die Empfänger von Hartz IV-Leistungen auswirken wird und ob das wieder noch nachteiliger auf Freibeträge und die Absetzbarkeit von Freibeträgen werden könnte, weil bei noch mehr Verdienst und möglicherweise keiner Erhöhung der Freibeträge noch weniger unterm Strich übrig bleibt oder man mit Pech sogar noch mehr an Minus macht, muss dann wohl die Zeit und die Erfahrung zeigen.

Also erstmal die Gesetze ohne Auswirkungen auf Hartz IV-Empfänger einfach zur Info:


Freitag, 23. November 2012

Arbeitsmarkt

Höhere Verdienstgrenzen für Minijobber

Die Verdienstgrenzen für geringfügig Beschäftigte werden zum 1. Januar 2013 erhöht. Das bedeutet: sowohl Minijobber als auch Midijobber können mehr hinzu verdienen. Der Bundestag beschloss das Gesetz mit Mehrheit der Koalitionsfraktionen.
Die Entgeltgrenze für Minijobber steigt von 400 Euro auf 450 Euro. Für Midijobber, also die Beschäftigten in der so genannten Gleitzone, wird sie von 800 auf 850 Euro erhöht. Gleitzone bedeutet, dass die Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung gleitend von einem ermäßigten auf das reguläre Niveau ansteigen. Zudem müssen die Beschäftigten verpflichtend in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.
Minijobber können dadurch ihre soziale Absicherung verbessern. Sie erwerben einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrenten und Reha-Leistungen. Auf Antrag können sie von der Rentenversicherung befreit werden.

Erstmals Anpassung an die Lohnentwicklung

Die Entgeltgrenzen bestanden seit Einführung der Minijobs im Jahr 2003 unverändert. Nun werden sie erstmals an die seither erfolgte Lohnentwicklung angepasst.
Die Neuregelungen gelten für alle Minijob-Verhältnisse, die ab dem 1. Januar 2013 abgeschlossen werden. Für bereits bestehende Minijobverhältnisse werden Bestandsschutz- und Übergangsregelungen geschaffen.
Der Bundesrat hat die Anhebung der Verdienstgrenze am 23. November 2012 gebilligt.

...

http://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/400-Euro-Mini-Jobs/Fragen-und-Antworten/inhalt.html

In dem Link sind viele verschiedene andere Links mit Fragen rund um das Thema untergebracht, die von Fall zu Fall vermutlich interessant und wichtig sein können.

So .. dann ist noch viel Kuddelmuddel, weil diese neue Regelung nur für neu angefangene Mini- und Midijobs gilt, aber wer bereit so einen Job ausübt, der hat Bestandsschutz, jedenfalls eine Weile, das kopiere ich Euch mal von der AOK-Seite hier rein:

http://www.aok-business.de/niedersachsen/fachthemen/sozialversicherungsrecht/minijobs/verwandte-themen/neuregelungen-ab-2013/


Neue Regeln für Minijobs und Gleitzone

Rasenmäher
© iStockphoto/ Pureform Designs
Ab 1. Januar 2013 wird die Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR auf 450 EUR angehoben. Die Gleitzonenregelungen gelten dann bis zu einem Entgelt von 850 EUR. Darüber hinaus bringt die Reform der Minijobs Übergangsregelungen mit sich, die bis 2014 gelten.

Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze

Wer ab 1. Januar 2013 eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Entgelt von höchstens 450 EUR aufnimmt, ist geringfügig beschäftigt. Damit besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Einführung einer Rentenversicherungspflicht

Bislang sind geringfügig Beschäftigte in der Rentenversicherung versicherungsfrei. Arbeitnehmer haben aber die Möglichkeit, auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten („Opt-in“). Rund fünf Prozent der Beschäftigten haben davon Gebrauch gemacht.
Neu ist, dass ab 1. Januar 2013 grundsätzlich Rentenversicherungspflicht besteht, den Minijobbern aber ein Befreiungsrecht eingeräumt wird („Opt-out“).
Mit dem Wechsel von Opt-in zu Opt-out soll die soziale Absicherung der Minijobber erhöht werden, indem das Bewusstsein für die Entscheidung über die Alterssicherung gestärkt wird.
Der pauschale Arbeitgeberbeitragsanteil beträgt wie bisher 15 Prozent bzw. 5 Prozent in Privathaushalten. Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrenze wird ab kommendem Jahr von 155 EUR auf 175 EUR angehoben
Bleibt es bei der Rentenversicherungspflicht, muss der geringfügig Beschäftigte seine Pauschalbeiträge zum vollwertigen Rentenversicherungsbeitrag aufstocken. Er trägt dann die Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers und dem Mindestbeitrag und kann damit Ansprüche auf eine Erwerbsminderungsrente erwerben sowie die Riester-Förderung in Anspruch nehmen.
Beispiel einer Beschäftigung ab 1. Januar 2013
Monatliches Arbeitsentgelt
150,00 EUR
Mindestentgelt
175,00 EUR
Mindestbeitrag zur Rentenversicherung 175,00 EUR x 18,9 %
33,08 EUR
Arbeitgeberanteil 150,00 EUR x 15 %
22,50 EUR
Arbeitnehmeranteil Differenz zum Mindestbeitrag
10,75 EUR

Übergangsregelungen für bestehende Minijobs

Für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem 1. Januar 2013 bestanden haben, greifen Bestandsschutz- und Übergangsregelungen.
Grundsätzlich ändert sich für bereits bestehende geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nichts. Sie bleiben rentenversicherungsfrei. Auf Antrag können Minijobber die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wählen.
Für bisher rentenversicherungspflichtig Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt zwischen 400,01 EUR und 450,00 EUR bleibt die Rentenversicherungspflicht bestehen, ohne dass eine Befreiungsmöglichkeit vorgesehen wäre.
In den übrigen Versicherungszweigen gilt: Für bislang kranken -, pflege- und arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse mit einem Entgelt zwischen 400,01 EUR und 450,00 EUR bleibt es bis längstens 31. Dezember 2014 bei der Versicherungspflicht. In dieser Zeit bleibt es auch bei der alten Gleitzonenregelung und der damit verbundenen Beitragslastverteilung.
Erst wenn das Arbeitsentgelt unter 400,01 EUR fällt oder – nur in der Krankenversicherung – die Voraussetzungen für eine Familienversicherung vorliegen, endet die Versicherungspflicht.
Die Betroffenen können sich allerdings gegen die Geltung der Übergangslösung entscheiden und sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Befreiungsantrag für die Kranken- und Pflegeversicherung muss bis 2. April 2013 bei der Krankenkasse gestellt werden. Er wirkt ab 1. Januar 2013, wenn keinen Leistungen in Anspruch genommen wurden. Anderenfalls entfaltet sich die Wirkung vom Beginn des nächsten Kalendermonats an. In der Arbeitslosenversicherung muss die Befreiung von der Versicherungspflicht mit denselben Fristen wie in der Kranken- und Pflegeversicherung bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Auch hier bleibt es ansonsten bei der alten Beitragslastverteilung nach der bis 31. Dezember 2012 geltenden Gleitzonenformel.

Entgelterhöhung in bestehenden Minijobs

Bei einer Entgelterhöhung in einer bisher geringfügigen Beschäftigung auf ein Entgelt von bis zu 450 EUR werden die ab 1. Januar 2013 geltenden Regelungen angewandt. Es bleibt also bei Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, allerdings tritt Rentenversicherungspflicht ein mit der Möglichkeit der Befreiung (Opt-out).

Erhöhung der Gleitzonengrenze

Die Gleitzonengrenze wird ab 1. Januar 2013 von 800 EUR auf 850 EUR angehoben. Bei Arbeitsentgelten, die innerhalb der Gleitzone zwischen 450,01 EUR und 850,00 EUR liegen, wird der Arbeitnehmerbeitragsanteil von einem fiktiven, geringeren Ausgangswert berechnet.
Das Gleitzonenentgelt wird nach folgender Formel berechnet:
F x 450 + ([850 / (850 – 450)] – [450 / (850 – 450)] x F) x (AE – 450)
Dabei ist AE das Arbeitsentgelt. Der Faktor F wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt und ergibt sich, wenn die Pauschalabgabe für geringfügig Beschäftigte, also 30 Prozent, durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz (Summe aus Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) geteilt wird. Unterstellt man, dass der Beitragssatz zur Rentenversicherung ab 1. Januar 2013 wie geplant auf 18,9 Prozent abgesenkt wird, ergibt sich für das kommende Jahr ein Faktor F von 0,7605.
Für Bestandsfälle wird nach wie vor die alte Gleitzonenformel angewandt: F x 400 + (2 − F) x (AE − 400).
Für bereits bestehende Beschäftigungen mit einem Entgelt zwischen 800,01 EUR und 850,00 EUR bleibt es bei der regulären Beitragslastverteilung. Der Beschäftigte kann allerdings die Anwendung der neuen Gleitzonenregelung beantragen.

Begleitende Änderungen

Flankierende Änderungen der Minijob-Reform betreffen unter anderem die Familienversicherung. Hier wird die Einkommensgrenze für Minijobber ab 1. Januar 2013 auf 450 EUR angehoben. Ein Gesamteinkommen maximal bis zu dieser Grenze ist Voraussetzung für das Zustandekommen einer Familienversicherung. Für Familienangehörige ohne Minijob gilt eine Einkommensgrenze von 385 EUR.

Gründe für die Minijob-Reform

Während die durchschnittlichen Löhne und Gehälter in den letzten zehn Jahren gestiegen sind, sind die Geringfügigkeitsgrenze und die Gleitzonengrenze seit 2003 unverändert geblieben. In Anlehnung an die allgemeine Lohnentwicklung werden daher die Grenzen für Mini- und Midijobs angepasst.
Stand: 15.11.2012


LG
Renate

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