Änderungen bei Mini- und Midi-Jobs ab 1.1.2013
Ab 2013 ändert sich was bei den Minijobs und auch denen in der Gleitzone, die bisher von 401 Euro bis 800 Euro lagen. Ich suche mal raus, was ich dazu finden kann. Wie sich das auf die Empfänger von Hartz IV-Leistungen auswirken wird und ob das wieder noch nachteiliger auf Freibeträge und die Absetzbarkeit von Freibeträgen werden könnte, weil bei noch mehr Verdienst und möglicherweise keiner Erhöhung der Freibeträge noch weniger unterm Strich übrig bleibt oder man mit Pech sogar noch mehr an Minus macht, muss dann wohl die Zeit und die Erfahrung zeigen.
Also erstmal die Gesetze ohne Auswirkungen auf Hartz IV-Empfänger einfach zur Info:
Freitag, 23. November 2012
Arbeitsmarkt
Höhere Verdienstgrenzen für Minijobber
Die Verdienstgrenzen für geringfügig
Beschäftigte werden zum 1. Januar 2013 erhöht. Das bedeutet: sowohl
Minijobber als auch Midijobber können mehr hinzu verdienen. Der
Bundestag beschloss das Gesetz mit Mehrheit der Koalitionsfraktionen.
Die Entgeltgrenze für Minijobber steigt von 400 Euro auf 450
Euro. Für Midijobber, also die Beschäftigten in der so genannten
Gleitzone, wird sie von 800 auf 850 Euro erhöht. Gleitzone bedeutet,
dass die Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung gleitend von einem
ermäßigten auf das reguläre Niveau ansteigen. Zudem müssen die
Beschäftigten verpflichtend in die gesetzliche Rentenversicherung
einzahlen. Minijobber können dadurch ihre soziale Absicherung verbessern. Sie erwerben einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrenten und Reha-Leistungen. Auf Antrag können sie von der Rentenversicherung befreit werden.
Erstmals Anpassung an die Lohnentwicklung
Die Entgeltgrenzen bestanden seit Einführung der Minijobs im Jahr 2003 unverändert. Nun werden sie erstmals an die seither erfolgte Lohnentwicklung angepasst.Die Neuregelungen gelten für alle Minijob-Verhältnisse, die ab dem 1. Januar 2013 abgeschlossen werden. Für bereits bestehende Minijobverhältnisse werden Bestandsschutz- und Übergangsregelungen geschaffen.
Der Bundesrat hat die Anhebung der Verdienstgrenze am 23. November 2012 gebilligt.
...
http://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/400-Euro-Mini-Jobs/Fragen-und-Antworten/inhalt.html
In dem Link sind viele verschiedene andere Links mit Fragen rund um das Thema untergebracht, die von Fall zu Fall vermutlich interessant und wichtig sein können.
So .. dann ist noch viel Kuddelmuddel, weil diese neue Regelung nur für neu angefangene Mini- und Midijobs gilt, aber wer bereit so einen Job ausübt, der hat Bestandsschutz, jedenfalls eine Weile, das kopiere ich Euch mal von der AOK-Seite hier rein:
http://www.aok-business.de/niedersachsen/fachthemen/sozialversicherungsrecht/minijobs/verwandte-themen/neuregelungen-ab-2013/
Neue Regeln für Minijobs und Gleitzone
Ab
1. Januar 2013 wird die Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR auf 450 EUR
angehoben. Die Gleitzonenregelungen gelten dann bis zu einem Entgelt von
850 EUR. Darüber hinaus bringt die Reform der Minijobs
Übergangsregelungen mit sich, die bis 2014 gelten.
Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze
Wer
ab 1. Januar 2013 eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Entgelt von
höchstens 450 EUR aufnimmt, ist geringfügig beschäftigt. Damit besteht
Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und
Arbeitslosenversicherung.
Einführung einer Rentenversicherungspflicht
Bislang
sind geringfügig Beschäftigte in der Rentenversicherung
versicherungsfrei. Arbeitnehmer haben aber die Möglichkeit, auf die
Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten („Opt-in“). Rund fünf Prozent
der Beschäftigten haben davon Gebrauch gemacht.
Neu
ist, dass ab 1. Januar 2013 grundsätzlich Rentenversicherungspflicht
besteht, den Minijobbern aber ein Befreiungsrecht eingeräumt wird
(„Opt-out“).
Mit dem Wechsel von Opt-in zu
Opt-out soll die soziale Absicherung der Minijobber erhöht werden, indem
das Bewusstsein für die Entscheidung über die Alterssicherung gestärkt
wird.
Der pauschale Arbeitgeberbeitragsanteil
beträgt wie bisher 15 Prozent bzw. 5 Prozent in Privathaushalten. Die
monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrenze wird ab kommendem Jahr von
155 EUR auf 175 EUR angehoben
Bleibt es bei der
Rentenversicherungspflicht, muss der geringfügig Beschäftigte seine
Pauschalbeiträge zum vollwertigen Rentenversicherungsbeitrag aufstocken.
Er trägt dann die Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des
Arbeitgebers und dem Mindestbeitrag und kann damit Ansprüche auf eine
Erwerbsminderungsrente erwerben sowie die Riester-Förderung in Anspruch
nehmen.
Beispiel einer Beschäftigung ab 1. Januar 2013
| |
Monatliches Arbeitsentgelt
|
150,00 EUR
|
Mindestentgelt
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175,00 EUR
|
Mindestbeitrag zur Rentenversicherung 175,00 EUR x 18,9 %
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33,08 EUR
|
Arbeitgeberanteil 150,00 EUR x 15 %
|
22,50 EUR
|
Arbeitnehmeranteil Differenz zum Mindestbeitrag
|
10,75 EUR
|
Übergangsregelungen für bestehende Minijobs
Für
Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem 1. Januar 2013
bestanden haben, greifen Bestandsschutz- und Übergangsregelungen.
Grundsätzlich
ändert sich für bereits bestehende geringfügige
Beschäftigungsverhältnisse nichts. Sie bleiben rentenversicherungsfrei.
Auf Antrag können Minijobber die Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung wählen.
Für
bisher rentenversicherungspflichtig Beschäftigte mit einem
Arbeitsentgelt zwischen 400,01 EUR und 450,00 EUR bleibt die
Rentenversicherungspflicht bestehen, ohne dass eine
Befreiungsmöglichkeit vorgesehen wäre.
In den
übrigen Versicherungszweigen gilt: Für bislang kranken -, pflege- und
arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse mit einem
Entgelt zwischen 400,01 EUR und 450,00 EUR bleibt es bis längstens
31. Dezember 2014 bei der Versicherungspflicht. In dieser Zeit bleibt es
auch bei der alten Gleitzonenregelung und der damit verbundenen
Beitragslastverteilung.
Erst wenn das
Arbeitsentgelt unter 400,01 EUR fällt oder – nur in der
Krankenversicherung – die Voraussetzungen für eine Familienversicherung
vorliegen, endet die Versicherungspflicht.
Die
Betroffenen können sich allerdings gegen die Geltung der Übergangslösung
entscheiden und sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der
Befreiungsantrag für die Kranken- und Pflegeversicherung muss bis
2. April 2013 bei der Krankenkasse gestellt werden. Er wirkt ab
1. Januar 2013, wenn keinen Leistungen in Anspruch genommen wurden.
Anderenfalls entfaltet sich die Wirkung vom Beginn des nächsten
Kalendermonats an. In der Arbeitslosenversicherung muss die Befreiung
von der Versicherungspflicht mit denselben Fristen wie in der Kranken-
und Pflegeversicherung bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt
werden. Auch hier bleibt es ansonsten bei der alten
Beitragslastverteilung nach der bis 31. Dezember 2012 geltenden
Gleitzonenformel.
Entgelterhöhung in bestehenden Minijobs
Bei
einer Entgelterhöhung in einer bisher geringfügigen Beschäftigung auf
ein Entgelt von bis zu 450 EUR werden die ab 1. Januar 2013 geltenden
Regelungen angewandt. Es bleibt also bei Versicherungsfreiheit in der
Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, allerdings tritt
Rentenversicherungspflicht ein mit der Möglichkeit der Befreiung
(Opt-out).
Erhöhung der Gleitzonengrenze
Die
Gleitzonengrenze wird ab 1. Januar 2013 von 800 EUR auf 850 EUR
angehoben. Bei Arbeitsentgelten, die innerhalb der Gleitzone zwischen
450,01 EUR und 850,00 EUR liegen, wird der Arbeitnehmerbeitragsanteil
von einem fiktiven, geringeren Ausgangswert berechnet.
Das Gleitzonenentgelt wird nach folgender Formel berechnet:
F x 450 + ([850 / (850 – 450)] – [450 / (850 – 450)] x F) x (AE – 450)
Dabei
ist AE das Arbeitsentgelt. Der Faktor F wird vom Bundesministerium für
Arbeit und Soziales festgelegt und ergibt sich, wenn die Pauschalabgabe
für geringfügig Beschäftigte, also 30 Prozent, durch den
durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz (Summe aus
Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) geteilt wird.
Unterstellt man, dass der Beitragssatz zur Rentenversicherung ab
1. Januar 2013 wie geplant auf 18,9 Prozent abgesenkt wird, ergibt sich
für das kommende Jahr ein Faktor F von 0,7605.
Für Bestandsfälle wird nach wie vor die alte Gleitzonenformel angewandt: F x 400 + (2 − F) x (AE − 400).
Für
bereits bestehende Beschäftigungen mit einem Entgelt zwischen
800,01 EUR und 850,00 EUR bleibt es bei der regulären
Beitragslastverteilung. Der Beschäftigte kann allerdings die Anwendung
der neuen Gleitzonenregelung beantragen.
Begleitende Änderungen
Flankierende
Änderungen der Minijob-Reform betreffen unter anderem die
Familienversicherung. Hier wird die Einkommensgrenze für Minijobber ab
1. Januar 2013 auf 450 EUR angehoben. Ein Gesamteinkommen maximal bis zu
dieser Grenze ist Voraussetzung für das Zustandekommen einer
Familienversicherung. Für Familienangehörige ohne Minijob gilt eine
Einkommensgrenze von 385 EUR.
Gründe für die Minijob-Reform
Während
die durchschnittlichen Löhne und Gehälter in den letzten zehn Jahren
gestiegen sind, sind die Geringfügigkeitsgrenze und die Gleitzonengrenze
seit 2003 unverändert geblieben. In Anlehnung an die allgemeine
Lohnentwicklung werden daher die Grenzen für Mini- und Midijobs
angepasst.
Stand: 15.11.2012
LG
Renate
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