Aus dem offiziellen Link unserer Landesregierung
War schwer zu finden und erst mit viel Gesuche machbar --- bei der für uns zuständigen Stadt Preetz findet man übrigens bisher dazu noch gar nichts !!! Jürgen arbeitet gerade daran und wird Euch mal das verlinken, was aktuell die Stadt Preetz zum neuen Hundegesetz anzubieten hat .. wonach es bei uns immer noch gefährliche Kampfhunde gibt anders als es die Landesregierung empiehlt .. denn die letzte Instanz ist nach diesem Gesetz ja immer die Gemeinde.
LG Renate
Ich verlinke und kopiere das einfach mal hierher:
Neues Hundegesetz
Neues Hundegesetz
Hunde werden ab 2016 nicht mehr aufgrund ihrer Rasse als gefährlich eingestuft. Was sich noch ändert,
Ein neues Hundegesetz wird Anfang 2016 in Schleswig-Holstein Kraft
treten. Der Landtag beschloss am 17. Juni eine Reform des bisherigen
Gefahrhundegesetzes.
Neuer Titel ohne "Gefahr"
Ab 2016 heißt das Gesetz nicht mehr "Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr
der von Hunden ausgehenden Gefahren" (GefHG) sondern "Gesetz über das
Halten von Hunden" (HundeG).
Rasseliste wird abgeschafft
Die bisherige Rasseliste gefährlicher Hunde wird abgeschafft. Künftig
werden Hunde als gefährlich eingestuft, wenn sie auffällig geworden
sind - etwa durch Beißattacken.
"Resozialisierung" möglich
Nach zwei Jahren können sie nach dem Bestehen eines Wesenstests wieder als nicht gefährlich eingestuft werden.
Allgemeine Pflichten
Grundsätzlich gilt, dass Hunde so zu halten sind, dass von ihnen
keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Zu beachten sind
u.a.
- Leinenpflichten in bestimmten öffentlichen Bereichen, z.B. Fußgängerzonen, Märkte, öffentliche Gebäude und Verkehrsmittel
- Mitnahmeverbote in bestimmten Einrichtungen, z.B. Kirchen, Theater, Badeanstalten oder auf Kinderspielplätze
- Anhand eines Halsbandes oder ähnlicher Kennzeichnung muss der Hundehalter ermittelbar sein.
- Verbot der Ausbildung von Hunden mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität
- Pflicht, Verunreinigungen durch den Hund unverzüglich zu entsorgen
Ausnahmen für Hunde mit besonderen Aufgaben
Im Rahmen ihres Einsatzes gelten Ausnahmen für Diensthunde von
Behörden, Hunde des Such- und Rettungsdienstes sowie des
Katastrophenschutzes, Blindenführhunde, Assistenz- und Therapiehunde,
Herdengebrauchshunde und Jagdhunde.
Was ist neu ab 1.1.2016?
Hunde, die älter als drei Monate sind, müssen elektronisch
gekennzeichnet werden. Die Tierärztin oder der Tierarzt setzt dafür
einen etwa reiskorngroßen Mikrochip unter der Haut des Hundes ein. Der
Transponder muss dem ISO-Standard 11784 entsprechen und mit einem der
ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegerät abgelesen werden können.
Hunde werden zukünftig dann als gefährlich eingestuft, wenn sie
auffällig geworden sind, z.B. weil sie Menschen oder Tiere verletzt
haben oder unkontrolliert Tiere hetzen oder reißen.
Aufgrund ihrer Rasse dürfen Hunde nicht mehr als gefährlich
eingestuft werden. Für Hunde, auf die das aktuell zutrifft, wird die
zuständige Behörde die Einstufung zum 1.1.2016 automatisch widerrufen.
Halter, deren Hund als gefährlich eingestuft wurde, müssen u.a. eine
theoretische und praktische Sachkundeprüfung mit dem Hund ablegen, um
diesen weiterhin halten zu dürfen.
Für alle anderen Hundehalter ist die Sachkundeprüfung keine Pflicht.
Sie können diese aber freiwillig ablegen, um ggf. eine Ermäßigung der
Hundesteuer zu erhalten. Ob eine Ermäßigung gewährt wird, liegt im
Ermessen der zuständigen Behörde (Gemeinde oder Amt).
Der Hundehalter soll für sein Tier eine Haftpflichtversicherung mit
einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und
250.000 Euro für Sachschäden abschließen. Das bedeutet: Wer die
Möglichkeit hat, muss seinen Hund versichern. Nur in begründeten
(Härte-)Fällen wird eine fehlende Versicherung nicht geahndet.
Halter von als gefährlich eingestuften Hunden sind in jedem Fall verpflichtet eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Hunde, die aktuell - unabhängig von ihrer Rasse - als gefährlich
eingestuft sind, können von fachkundigen Spezialisten erneut beurteilt
werden. Nach positiver Bewertung können die Ordnungsbehörden die
Gefährlichkeitseinstufung zurücknehmen.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag feststellen, dass die
Gefährlichkeit eines Hundes nicht mehr vorliegt. Voraussetzung dafür ist
ein bestandener Wesenstest sowie die Einschätzung eines Tierarztes,
dass kein weiteres gefährliches Verhalten des Tieres mehr zu befürchten
ist.
Der Antrag kann frühestens zwei Jahre nach Feststellung der
Gefährlichkeit des Hundes und ein Jahr nach bestandenem Wesenstest
gestellt werden.
Den Kommunen steht es frei, Hundehaltern, die eine Sachkundeprüfung nachweisen, Ermäßigungen bei der Hundesteuer zu gewähren.
Die für die Erhebung der Hundesteuer zuständigen Behörden müssen als
Satzungsgeber prüfen, ob und wenn ja in welcher Höhe erhöhte
Hundesteuersätze für Hunde bestimmter Rassen erhoben werden sollen.
Für Hunde, die nach dem neuen Gesetz als gefährlich eingestuft werden, können die Kommunen weiterhin höhere Steuern verlangen.
Es ist verboten, Hunde - egal welcher Rasse - mit dem Ziel einer
gesteigerten Aggressivität gegenüber Menschen und Tieren zu züchten. Ein
Zuchtverbot für einzelne Rassen gibt es nicht mehr.
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro
geahndet werden. Darunter fallen u.a. Verstöße gegen die besonderen
Pflichten für das Halten und Führen gefährlicher Hunde, aber auch
Verstöße gegen die allgemeinen Pflichten, wie die Anleinpflicht oder die
Pflicht zur Kennzeichnung oder zur Entsorgung des Hundekotes.
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