Montag, 25. Januar 2016

Das neue Hundehaltungsgesetz Schleswig-Holstein

Ich finde das sehr widersprüchlich


Ich bin auch neugierig auf die langfristig darus resultierenden Reaktionen normaler Hundehalter, die weder einen Kampfhund halten noch jemals so unüberlegt waren, dass ihr Hund ständ weg gelaufen ist, Menschenoder andere Hunde gebissen hat, sondern auf ihren Hund aufpassen, ihn auch ordnungsgemäß angemeldet und damit eine Hundemarke haben, die sich an seinem Halsband befindet, wodurch das Tier ja gekennzeichnet ist.

Da ich unlängst was wegen der Hundekotbeutel schrieb ... die muss man nur da benutzen, wo es stört .. so liest es sich jedenfalls, nicht überall ... ist aber sicher auch Auslegungssache, weil etwas schwammig formuliert genauso wie die Kennzeichnungspflicht oder die über die Hundehaftpflicht, die man auch nur vielleicht haben muss, genauso schwammig formuliert.

Hier erstmal der Link zum Inhalteverzeichnis:


Da könnt Ihr drin rumklicken und findet alles mögliche genauer, was Ihr eventuell sucht.

Übernehme mal paar wichtige Passagen:

§ 1

Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und dem Führen von Hunden verbunden sind.
 ....
Das fasse ich so auf, dass es in erster Linie darum geht zu versuchen, dass Menschen besser auf ihre Hunde aufpassen, damit die nicht beißen.

Wenn ich dagegen allerdings meine Erfahrungen mit dem Ordnungsamt, der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder auch die anderer Leute vergleiche, dann haben die doch schon früher nichtmal dann was gemacht, wenn man den Halter solcher Hunde kannte und nur wollte, dass diese Leute ihre Tiere endlich an die Leine machen und aufpassen, dass sie nicht beißen.

Vielleicht wird es ja besser .. wäre echt wünschenswert, aber glauben tu ich nicht daran.
....
Der nächste Paragraph sagt nur, dass klar die jeweilige Gemeindeverwaltung die zuständige Behörde ist. Dann finde ich § 3 ganz interessant und da werde ich wegen der Kennzeichnungspflicht mal was fett und rot machen, was komplett widersprüchlich zur nun angeblichen Chip-Verordnung ist, auch Sinn macht, denn auch unser Hund ist ja angemeldet und hat logischerweise wie es sein sollte ne Hundemarke, wonach man ihn sollte er mal weg rennen, ganz leicht zuordnen kann (sicherlich nicht nach dem Chip, den ihm irgendwann bevor er weg lief, mal einer verpassen ließ und der noch in ihm drin steckt, denn das Ding sagt nichts darüber aus, dass Boomer jetzt bei uns lebt, schon das Tierheim konnte danach ja schon 2008 seinen Besitzer nicht mehr darüber finden).

Über ne Chip-Pflicht steht da übrigens nichts drin.

Und dann steht unten noch was über die Hundehaufen ... finde ich auch nicht unbedingt wirklich zu 100 % verständlich ... interpretiere es aber schon so, dass man die eben da einsammeln sollte, wo sie anderen Menschen im Weg rum liegen und stören. Sonst nicht. Mache ich auch bunt.
...

§ 3

Allgemeine Pflichten

(1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten, den Hund sicher im Sinne des Satzes 1 zu führen. Die Person, die den Hund führt, muss ihn jederzeit so beaufsichtigen und auf ihn einwirken können, dass durch den Hund weder Menschen, Tiere noch Sachen gefährdet werden.
(2) Hunde sind an einer Leine zu führen, die ständig ein sicheres Einwirken auf den Hund ermöglicht,
1.
in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
2.
bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
3.
in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufgebiete,
4.
bei Mehrfamilienhäusern auf dem gesamten Grundstück und im Gebäude mit Ausnahme der nicht dem Gemeingebrauch unterliegenden selbstgenutzten Räume oder Flächen,
5.
in öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln,
6.
in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen,
7.
auf Friedhöfen,
8.
auf Märkten und Messen.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
(3) Es ist verboten, Hunde mitzunehmen in
1.
Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser,
2.
Theater, Lichtspielhäuser, Konzert-, Vortrags- und Versammlungsräume und
3.
Badeanstalten sowie Badestellen an Oberflächengewässern im Sinne der Badegewässerverordnung vom 9. April 2008 (GVOBl. Schl.-H., S. 169), auf Kinderspielplätze und Liegewiesen.
Ferner ist es verboten, Hunde dort laufen zu lassen. Die Inhaberin oder der Inhaber des Hausrechts der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Einrichtungen kann Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
(4) Durch andere Rechtsvorschriften begründete Anleinpflichten und Mitnahmeverbote, die von den Regelungen in den Absätzen 2 und 3 abweichen, bleiben unberührt.
(5) Wer einen Hund außerhalb eines ausbruchssicheren Grundstücks führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband, eine Halskette oder eine vergleichbare Anleinvorrichtung mit einer Kennzeichnung anzulegen, aufgrund derer die Hundehalterin oder der Hundehalter ermittelt werden kann.
(6) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit auszubilden. Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach § 34a der Gewerbeordnung dürfen Hunde im Rahmen eines zugelassenen Bewachungsgewerbes einer ordnungsgemäßen Schutzdienstausbildung durch Stellen oder Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 6 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) besitzen, unterziehen.
(7) Wer einen Hund auf öffentlichen Straßen oder Anlagen innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ausführt, hat die durch das jeweilige Tier verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Den Vollzugskräften der zuständigen Ordnungsbehörde ist es gestattet, die Person, die den Hund führt, zur Feststellung der Personalien anzuhalten.
...
 Dann zu der Chip-Sache:

§ 5

Kennzeichnung

Ein Hund, der älter als drei Monate ist, ist durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Der Transponder muss in der Codestruktur und dem Informationsgehalt dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.

§ 21

Übergangsregelungen

(1) Ist ein Hund, der vor dem 1. Januar 2016 durch einen Transponder, der nicht den Anforderungen des § 5 Satz 2 entspricht, mit einer Kennnummer gekennzeichnet worden, so ist eine neuerliche Kennzeichnung nicht erforderlich.
(2) Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 3 Absatz 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren von 28. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 51) gelten als Erlaubnisse nach § 8 fort.
(3) Eine Einstufung eines Hundes als gefährlich aufgrund von § 3 Absatz 2 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren vom 28. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 51) ist durch die zuständige Behörde zu widerrufen, wenn die Einstufung ausschließlich aufgrund der Rassezugehörigkeit des Hundes erfolgte.
 (4) Zulassungen von Personen und Stellen für die Durchführung eines Wesenstests nach § 11 des Gesetzes zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren vom 28. Januar 2005 (GOVBl. Schl.-H. S. 51) gelten als Zulassungen nach § 13 fort.
....
Das ganze Gesetz ist in meinen Augen unvollständig, vieles ist nicht wirklich erklärt und so .. ich kann das alles hier nur gar nicht vollständig ausführen .. lest einfach mal selbst rein.

Aber das hier finde ich echt krass, denn wer einen Betreuer hat, soll neuerdings auch keinen Hund mehr halten können ... gilt auch für andere Menschen, sogar für solche, die körperlich nicht so fit sind ... also es mag in bestimmten Fällen ja Sinn machen .. wir haben selbst bei einer Drogensüchtigen unter Betreuung stehenden ja erlebt, wie sowas aussehen kann .. der Hund war ja so bissig und ist sogar mal zu uns in den Fahrstuhl mit rein .. und meine Anzeige wurde trotzdem fallen gelassen damals .. wir wurden das Problem damals ja nur los, weil diese Frau mit 42 an einer Überdosis starb ... aber grundsätzlich finde ich das unmöglich.

Es gibt so viele Gründe, warum jemand unter Betreuung stehen kann, die ja nun nicht unbedingt rechtfertigen müssen, dass diese Person nicht gut mit einem Hund umgeht. Nicht jeder psychisch Kranke ist doch gleichzeitig verantwortungslos.

Auch nicht jeder körperlich unfitte Mensch muss unfähig sein, einen Hund zu halten, es kommt doch auf die Größe an.

Wir begegnen oft einem alten Mann mit einer sehr bissigen Schäferhündin, der nichtmal von seinem Fahrrad absteigt ... das ist einer, wo Jürgen bisher jedesmal panisch dann mit Boomer irgendwo in den Wald oder auf eins der Felder flüchtet, weil man über die Straße bei dem Verkehr auf der B 76 ja nicht kommt .. da denke ich oft, der ist nicht mehr in der Lage, wirklich auf seine Hündin aufzupassen, zumal die in einem großen Garten lebt .. oder er sollte dann zumindest nicht mehr mit ihr Rad fahren, wäre aber auch unsicher, ob er sie überhaupt noch zu Fuß halten kann.

Da fände ich sowas schon angebracht ... aber ich z. B. habe nen Terrier, weil ich den in dieser Größe gut festhalten kann, auch wenn er ziehen sollte ... früher hatten wir auch mal einen Schäferhund-Wolfs-Mix. Heute würde ich mir so einen großen Hund nicht mehr zutrauen, habe deshalb auch nen kleinen.

Mag sein, der nächste wird was in Yorkie- oder Chihuahua-Größe, da ich ja immer älter werde.

Na ja .. lest das mal .. ich finde das ziemlich krass, was sie da verzapft haben.
....

§ 12

Persönliche Eignung

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzt eine Person nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
1.
geschäftsunfähig ist,
2.
aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches betreut wird,
3.
von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig ist oder
4.
aufgrund der körperlichen Konstitution nicht in der Lage ist, den Hund sicher zu führen.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, kann die zuständige Behörde die Beibringung eines fachärztlichen oder fach-psychologischen Gutachtens auf Kosten der betreffenden Person anordnen.
...
Das nächste Ding ist genauso krass, weil da sogar das Grundgesetz zum Teil ausgehebelt wird .. das ist bei keiner Straftat erlaubt !!!!
...

§ 16

Mitwirkungspflichten, Betretungsrecht, Grundrechtseinschränkung

(1) Soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, haben Hundehalterinnen und Hundehalter die ihren Hund betreffenden Feststellungen zu ermöglichen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft über solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder eine der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Personen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Bedienstete und sonstige Beauftragte der zuständigen Behörde dürfen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist,
1.
Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden jederzeit und
2.
Betriebsräume während der Betriebszeiten
betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
...
Also sind Hundehalter jetzt schon alle potentielle Straftäter ????

Ist ja megakrass !!!
...

§ 20

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 einen Hund nicht so hält oder führt, dass von diesem keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht,
2.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 einer Person überlässt, die nicht die Gewähr dafür bietet, den Hund sicher im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 zu führen,
3.
entgegen § 3 Absatz 2 einen Hund nicht an der Leine führt,
4.
entgegen § 3 Absatz 3 einen Hund mitnimmt oder dort laufen lässt,
5.
entgegen § 3 Absatz 5 einem Hund ein Halsband, eine Halskette oder eine vergleichbare Anleinvorrichtung mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht anlegt,
6.
entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 einen Hund ausbildet,
7.
entgegen § 3 Absatz 7 Satz 1 eine Verunreinigung nicht entsorgt,
8.
gegen die Kennzeichnungspflicht nach § 5 verstößt,
9.
entgegen § 8 Absatz 1 einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält,
10.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 die Bescheinigung über die Antragstellung nicht mitführt oder vorzeigt,
11.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 4 eine Mitteilungspflicht nicht erfüllt,
12.
gegen die Versicherungspflicht nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 verstößt,
13.
gegen eine Auflage nach § 10 Absatz 4 verstößt,
14.
entgegen § 14 Absatz 1 einen gefährlichen Hund nicht so hält, dass er ein ausbruchssicheres Grundstück nicht gegen den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters verlassen kann,
15.
einen gefährlichen Hund entgegen § 14 Absatz 2 durch eine Person führen lässt, die keine Bescheinigung nach § 14 Absatz 6 Satz 1 besitzt,
16.
entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 einen gefährlichen Hund nicht angeleint oder nicht an einer geeigneten Leine führt,
17.
entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 einem gefährlichen Hund keinen das Beißen verhindernden Maulkorb anlegt,
18.
entgegen § 14 Absatz 5 die Erlaubnis oder die Befreiung nicht mitführt oder vorzeigt,
19.
entgegen § 14 Absatz 6 Satz 2 eine Bescheinigung, Erlaubnis oder Befreiung nicht besitzt oder diese nicht mitführt oder vorzeigt,
20.
entgegen § 15 Absatz 1 Hunde züchtet,
21.
entgegen § 15 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Verpaarung eines Hundes, der nach § 15 Absatz 1 nicht zur Zucht eingesetzt werden darf, nicht erfolgt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Behörde nach § 2
...
Wäre auch noch wichtig:

§ 6

Haftpflichtversicherung

Für die durch einen Hund, der älter als drei Monate ist, verursachten Schäden soll die Halterin oder der Halter eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für Sachschäden abschließen und aufrechterhalten. Zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 13. November 2007 (BGBl. I S.1631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2015 (BGBl.I, S.434), ist die nach § 2 zuständige Behörde.

Dazu dann aber wieder das hier .. die Haftpflichtversicherung ist kein Muss, steht da: Auf der Seite der Landesregierung Schleswig-Holstein .. ich kopiere das mal:

http://www.landtag.ltsh.de/plenumonline/debatten/top_05.html

Top 05 - Gefahrhundegesetz

17.06.2015
2. Lesung des...
...Gesetzentwurfs der Fraktion der FDP - Drucksache 18/925
"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz - GefHG) vom 28. Januar 2005 (GVOBl.-SH 2005, S. 51)"
(Ausschussüberweisung am 21. Juni 2013)
Bericht und Beschlussempfehlung des Umwelt- und Agrarausschusses - Drucksache 18/3057

Neues Hundegesetz: Halter-Prüfung statt Rasseliste

In Schleswig-Holstein müssen Hundehalter künftig einen Hundeführerschein machen, wenn ihr Vierbeiner einen Menschen oder ein anderes Tier bedroht oder beißt. Im Gegenzug soll die umstrittene Rasseliste zum Jahresende abgeschafft werden. Das sieht das neue Hundegesetz vor, das SPD, Grüne und SSW gemeinsam mit der FDP beschlossen haben. Es sieht auch vor, dass alle Hundehalter eine Haftpflichtversicherung abschließen sollen – ein Muss ist es aber nicht.
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Landtag beschließt neues Hundegesetz: Beiß-Attacken eines jeden Vierbeiners können für Herrchen und Frauchen Konsequenzen haben. (Foto: M. August)
Die Liberalen hatten die Initiative 2013 auf den Weg gebracht. Oliver Kumbartzky (FDP) sprach von einem „moderne, schlanken Gesetz“, das „die Belange des Tierschutzes, der Hundehalter und der Nicht-Hundehalter“ berücksichtige.
CDU und Piraten stimmten gegen das Gesetz. „Der Schutz des Menschen muss an erster Stelle stehen und nicht der Schutz der Tiere“, mahnte der Unionsabgeordnete Heiner Rickers. Er erinnerte an den Fall des kleinen Volkan, der im Jahr 2000 in Hamburg von zwei Kampfhunden totgebissen wurde. Die Attacke war Anlass für schärfere Gesetze in vielen Bundesländern.
„Das Augenmerk liegt nun auf dem Hundehalter“
Angelika Beer (Piraten) befürchtete, dass finanzschwache Gruppen wie Studenten, Rentner, Arbeitslose oder Obdachlose sich künftig keinen Hund mehr leisten können, wenn sie für einen Hundeführerschein zahlen müssen: „Für manche in der Gesellschaft ist der Hund der letzte Luxus, von dem man sich nicht einfach trennen kann.“
Der Kernpunkt: Als gefährlich gelten Hunde künftig nicht mehr aufgrund ihrer Rasse, sondern ausschließlich aufgrund ihres Verhaltens. Bisher stehen beispielsweise American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier als Kampfhunde auf der Gefahrenliste. Sie müssen an einer maximal zwei Meter langen Leine geführt werden, einen Maulkorb tragen und mit einem leuchtend hellblauen Halsband gekennzeichnet werden.
Das sei nicht mehr zeitgemäß, unterstrich Sandra Redmann (SPD): „Hunde allein aufgrund ihrer Rasse eine Gefährlichkeit zu unterstellen, ist fachlich nicht begründbar.“ Auch Flemming Meyer (SSW) sprach von einer „Vorabverurteilung“ aufgrund der Rasseliste: „Das Augenmerk liegt nun auf dem Hundehalter.“ Und Innenminister Stefan Studt (SPD) lobte die „gelungene Balance zwischen Gefahrenabwehr und Tierschutz“.
Weniger Steuern bei Sachkundenachweis
In Zukunft können etwa auch Schäferhunde als gefährlich eingestuft werden. Wird Hasso zum Beißer, muss Herrchen oder Frauchen zur Prüfung. Wer den Hundeführerschein nicht besteht, muss sein Tier abgeben. Ausnahmen gibt es, wenn der Hund sich gegen Tierquälerei oder andere strafbare Handlungen wehrt oder wenn er aus seinem Selbsterhaltungstrieb heraus handelt. Als gefährlich eingestufte Hunde müssen an die Leine, können aber nach einem Wesenstest von den Auflagen befreit werden.
Und: Die Kommunen sollen in ihren Hundesteuersatzungen Anreize für Hundehalter schaffen, einen Sachkundenachweis abzulegen. Motto: Wer sich fortbildet, muss weniger zahlen. Das Regelwerk tritt erst zum 1. Januar 2016 in Kraft, damit die Kommunen genügend Zeit haben, ihre Satzungen zu ändern. Weitere Punkte: Hundebesitzer müssen die Häufchen ihrer Vierbeiner unverzüglich entsorgen. Außerdem sollen alle Hundehalter ihren Hund durch einen Daten-Chip kennzeichnen. Durch diesen Transponder sei ein „anonymes Anbinden am Tor des Tierheims zu Urlaubsbeginn“ nicht mehr möglich, betonte Detlef Matthiessen (Grüne).

Hintergrund

(vom 16.06.)
Die umstrittene Rasseliste für Hunde in Schleswig-Holstein soll zum Jahresende abgeschafft werden. Ein neues “Gefahrhundegesetz“ soll verhindern, dass bestimmte Hunderassen als grundsätzlich gefährlich eingestuft werden. Außerdem müssen Halter von bereits auffällig gewordenen Hunden künftig eine theoretische und praktische Sachkundeprüfung ablegen.
Die Initiative zu dem Gesetz hatten die Liberalen bereits 2013 auf den Weg gebracht. Im Verlauf der zweijährigen Ausschussberatungen wurden einige Veränderungen vorgenommen. Vergangene Woche gab der federführende Umwelt- und Agrarausschuss schließlich mit den Stimmen von SPD, Grünen, FDP und SSW grünes Licht. CDU und Piraten votierten dagegen.
„Das Ende der umstrittenen Rasseliste ist eingeläutet”, hatte der tierschutzpolitische Sprecher der FDP-Fraktion, Oliver Kumbartzky, in der letzten Ausschusssitzung hervorgehoben. „Rasselisten sind praxisfremd, unvollständig und diskriminierend.”
Meldung / 1. Lesung:plenum-online Juni 2013
Meldung zur Ausschusssitzung zum Thema:
Umweltausschuss am 10. Juni 2015

....
Also da steht nun wieder, die Haftpflichtversicherung ist nicht Pflicht, sondern nur eine Empfehlung.

Und außerdem soll der Chip offenbar nicht dazu dienen, den Hund zu finden, wenn er was angestellt hat (dafür würde ja auch die Hundemarke am Halsband nun wirklich reichen, die eigentlich jeder haben sollte), sondern weil man ja seinen Hund aussetzen könnte.

Also geht's noch????


LG Renate
  



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