Dienstag, 26. Januar 2016

Chippflicht für Hunde in Preetz?

Also bisherige Nachforschungen haben zu diesem Thema nur ergeben, dass die Stadt Preetz Änerungen noch nicht veröffendlicht hat oder keine Änderung vornehmen möchte.

Folgendes habe ich gefunden, Stand 2015.

Stadt Preetz
S a t z u n g
der Stadt Preetz über die Erhebung einer Hundesteuer
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel
13 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) und der §§ 1 und 3 des
Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H.
S. 27) in der zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung
vom 07.12.2010 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Steuergegenstand
(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.
§ 2
Steuerpflicht
(1) Steuerpflichtiger ist, wer einen Hund in seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb
aufgenommen hat (Halter des Hundes).
(2) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen
gemeinsam gehalten.
§ 3
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Kalendermonat, in dem ein Hund in einen Haushalt oder
Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit dem Kalendermonat, in dem er drei
Monate alt wird.
(2) Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat
oder auf Probe zum Anlernen hält, unterliegt nicht der Steuerpflicht.
(3) Die Steuerpflicht endet mit dem Kalendermonat, in dem der Hund abgeschafft wird,
abhanden kommt oder verstirbt.
(4) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in der der Wegzug fällt; sie beginnt mit dem auf den Zuzug folgenden Kalendermonat.
Ortsrecht OR
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer 1.19
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Stadt Preetz
(5) Wer einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen
oder verstorbenen versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt, wird dafür mit dem auf den
Erwerb folgenden Kalendermonat steuerpflichtig.
§ 4
Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich:
Für den ersten Hund 120,00 €
für jeden weiteren Hund 170,00 €
(2) Abweichend von § 4 Abs. 1 beträgt die Steuer jährlich für das Halten gefährlicher Hunde
oder Hunde bestimmter Rassen, wenn
1. ein Hund gehalten wird 600,00 EUR
2. für jeden weiteren Hund 900,00 EUR
Halterinnen und Haltern gefährlicher Hunde nach § 4 Abs. 3 und Abs. 4 wird für diese eine
Ermäßigung nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 gewährt.
(3) Gefährliche Hunde sind grundsätzlich solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen
Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung
von Personen besteht oder von denen eine Gefahr der öffentlichen Sicherheit ausgehen kann.
Hunde bestimmter Rassen im Sinne dieser Vorschrift sind entsprechend § 3 Abs. 2
Gefahrhundegesetz S.-H. und § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) in der geltenden Fassung
folgende Rassen:
American Staffordshire Terrier
Bullterrier
Pittbull Terrier
Staffordshire Bullterrier
sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.
(4) Als gefährlich gelten ferner:
1. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft,
Angriffslust, Schärfe oder eine in ihrer Wirkung vergleichbare, Mensch oder Tier
gefährdende Eigenschaft, insbesondere Beißkraft und fehlende Bisslösung, besitzen,
2. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung
anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,
3. Hunde, die außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des
Hundehalters wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben
oder ein anderes Verhalten gezeigt haben, das Menschen ängstigt,
4. Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen
worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher
Unterwerfungsgestik gebissen haben oder
Ortsrecht OR
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer 1.19
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5. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh oder
andere Tiere hetzen oder reißen.
(5) Die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall erfolgt durch die zuständige Ordnungsamt
der Stadt Preetz. Widerspruch und Klage gegen diese Entscheidung haben keine
aufschiebende Wirkung.
(6) Soweit für Hunde nach § 4 Abs. 3 oder Abs. 4 der Nachweis der Sozialverträglichkeit erbracht wird, so dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, kann auf
Antrag die Festsetzung der Steuer mit dem Steuersatz nach § 4 Abs. 1 erfolgen. Die
Festsetzung mit dem Steuersatz nach § 4 Abs. 1 erfolgt ab dem Ersten des Monats, in dem der
Antrag beim Steueramt eingegangen ist, sofern der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach
Antragstellung erbracht und dem Steueramt vorgelegt wird.
(7) Die geforderte Sozialverträglichkeit des Hundes aus § 4 Abs. 6 ist durch einen Wesenstest
nachzuweisen, der von einer von der Tierärztekammer Schleswig-Holstein zugelassenen
Person oder Stelle durchgeführt worden ist. Der Nachweis der Sozialverträglichkeit kann auch
durch einen in einem anderen Land durchgeführten Test erbracht werden, wenn dieser Test als
dem Wesenstest nach Satz 1 gleichwertig anerkannt wird.
(8) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 7), werden bei der Berechnung der Anzahl
der Hunde nicht angesetzt; Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 5), gelten als erste
Hunde.
§ 5
Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten
von
a) Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von dem
nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 m entfernt liegen;
b) Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von
berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;
c) abgerichteten Hunden, die von Artisten und berufsmäßigen Schaustellern für ihre
Berufsarbeit benötigt werden;
d) Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet
werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit
dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als 2 Jahre sein;
e) Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich
verwendet werden.
(2) Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben,
haben zwei Hunde mit den Steuersätzen für den ersten und zweiten Hund zu versteuern. Für
weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Besitz sind, entfällt die Steuerpflicht.
Ortsrecht OR
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer 1.19
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Stadt Preetz
§ 6
Zwingersteuer
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter
eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der
Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.
(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte
der Steuer nach § 4 Abs. 1, jedoch nicht mehr als die Steuer für einen ersten und einen zweiten
Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden
und nicht älter als 6 Monate sind.
§ 7
Steuerbefreiung
(1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
a) Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren
Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
b) Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von
bestätigten Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder
Feldschutz erforderlichen Anzahl;
c) Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;
d) Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden;
e) Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend
untergebracht sind und sich nicht in der Öffentlichkeit bewegen;
f) Blindenführhunden;
g) Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen
unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen
Zeugnisses abhängig gemacht werden.
Ortsrecht OR
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§ 8
Allgemeine Voraussetzung für die Steuerermäßigung und die Steuerbefreiung
(1) Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn
a) die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
b) der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist,
c) für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende
Unterkunftsräume vorhanden sind,
d) in den Fällen des § 5 Abs. 2, § 6 und § 7 Buchstabe f ordnungsgemäße Bücher über
den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen
vorgelegt werden.
§ 9
Steuerfreiheit
(1) Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt aufhalten, für
die Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde der
Bundesrepublik versteuern.
§ 10
Meldepflichten
(1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der
Stadt anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt
als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 3 Abs. 2 nach Ablauf des Monats. Bei
der Anmeldung ist die Hunderasse anzugeben.
(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im
Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des
Erwerbers anzugeben.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat
die Hundehalterin oder der Hundehalter das binnen 14 Tagen anzuzeigen.
(4) Die Stadt gibt Hundesteuermarken aus, die bei der Abmeldung des Hundes wieder
abzugeben sind. Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner
Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umherlaufen
lassen.
Ortsrecht OR
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer 1.19
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Stadt Preetz
§ 1 1
Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden
Jahres fällig. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann auch eine jährliche Fälligkeit zum 01.07.
vereinbart werden.
§ 11 a
Hundebestandsaufnahmen
(1) Die Stadt Preetz kann allgemeine Aufnahmen des Hundebestandes anordnen.
§ 11 b
Auskunfts- und Mitteilungspflicht
Jede Grundstückseigentümerin und jeder Grundstückseigentümer sowie jedes
Haushaltsmitglied oder jeder Betriebsvorstand ist verpflichtet, der Stadt Preetz dem/der von ihr
Beauftragten über die auf dem jeweiligen Grundstück gehaltenen Hunde und deren
Halter/innen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Der oder die Hundeführer/in hat auf
Befragen der Stadt Preetz Auskunft über den/die Hundehalter/in zu geben.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten(1) Zuwiderhandlungen gegen § 10 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 desKommunalabgabengesetzes.§ 13DatenverarbeitungZur Ermittlung der Steuerschuldner und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen derVeranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung personenbezogener Daten nach § 10 Abs.4 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr.1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) bei den Dienststellen innerhalb derStadtverwaltung Preetz sowie den Grundbuchämtern, den Finanzämtern und anderenBehörden zulässig.Ortsrecht ORSatzung über die Erhebung einer Hundesteuer 1.19Seite - 7 -Stadt PreetzZur Steuerveranlagung nach dieser Satzung dürfen auch weitere bei den vorgenannten Ämternund anderen Behörden vorhandene personenbezogene Daten erhoben werden. Die Datendürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Steuererhebung nach dieserSatzung weiterverarbeitet werden.§ 14Inkrafttreten(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung einschließlichder ergangenen Nachträge.Preetz, den 08.12.2010Wolfgang Schneider-Bürgermeister-1. Änderungssatzung vom 07.11.2012 (Inkrafttreten 01.01.2013) eingearbeitet.2. Änderungssatzung vom 12.12.2014 (Inkrafttreten 01.01.2015) eingearbeitet.

5 Kommentare:

  1. Wow, das ist echt Wahnsinn, dass man allein für Hunde so viele Regeln braucht.... das ist typisch deutsch. (-; Ich bin gespannt was mit dem Chip wird. Einerseits ist es sicher sinnvoll, andererseits finde ich das für die Tiere nicht so toll. Ich möchte auch keinen Chip in meinem Körper haben....

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  2. Ich auch nicht .. und unser Hund hat ja schon einen, wo sonstwas drauf stehen wird, denn sein ehemaliger Halter konnte darüber nicht gefunden werden .. der ist ja noch drin, dann käme also noch einer dazu .. das verwirrt doch bloß .. und er hat doch ne Hundemarke, die eindeutig zeigt, wo er wohnt .. außerdem ist er uns noch nie weg gelaufen. Finde das unmöglich, was sie sich da ausgedacht haben, auch unvollständig, nicht durchdacht .. hoffe, es werden viele dagegen klagen, schon gegen die alte Verordnung haben viele geklagt und diese ist ja noch schlimmer. LG Renate

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    1. Interessant ihr Bericht, dass über den Chip der ehemalige Halter nicht gefunden werden konnte... Dann macht das ganze ja erst recht keinen Sinn mehr. Wenn dann müsste man den alten herausholen, wenn ein neuer dazu soll.

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  3. Hallo Bettina,
    momentan gibt es hier in Holstein keine staatliche Stelle, wo überhaupt eingetragen würde, wem ein gechippter Hund denn nun gehört.
    In Niedersachsen habe ich gesehen, haben sie eine eingerichtet, dann für das Eintragen aber Gebühren erhoben und wohl verloren, dass sie das nicht kostenpflichtig machen dürfen. Die wäre aber nicht für uns zuständig.
    Hier gibt es nur Tasso, was ja nichtmal ein gemeinnütziger Verein ist und wo ich persönlich auch sehr schlechte Erfahrungen wegen dem Datenschutzgesetz gemacht habe .. erzähle ich Dir gleich.
    Oder das Register von Deutschen Tierschutzbund, wo man aber nicht unbedingt einen Chip bräuchte, sondern es verschiedene Möglichkeiten gibt, eine Haustier eintragen zu lassen .. wie auch anzugeben, was man dem Tier z. B. auf einen Anhänger am Halsband geschrieben hat, wie es aussieht usw. Es laufen ja nicht nur Hunde weg. Man kann da auch ne Chipnummer angeben, aber das ist nur eine Möglichkeit. Die sind auch als gemeinnützig anerkannt.

    Bei Tasso geht es nur mit dem Chip. Da habe ich folgendes erlebt:
    Meine älteste Tochter ist Tierarzthelferin und hat vor langer Zeit, als Tasso damit anfing, einen Hund und eine Katze chippen lassen. Wir lebten damals auf einem Gut, sie und ihr Bruder übern Hof in einer Extra-Wohnung, ich mit dem Rest der Familie (Mama, Mann und kleine Geschwister) im Haupthaus, andere Adresse.

    Dann hat sie geheiratet, Kind bekommen und so und ist mit ihrem Mann weg gezogen, hat manche der Haustiere mitgenommen, andere bei mir gelassen, auch diesen geshipten Hund und die gechipte Katze, es wohl Tasso angegeben .. ich hatte das eigentlich schon eher vergessen gehabt, weil das ewig her ist und die beiden schon lange gar nicht mer leben.

    Ich bin dann irgendwann von diesem Gut weg gezogen nach Preetz, von da nach Pohnsdorf, von da nach Boksee, von da nach Nettelsee, habe mich da von meinem Ex-Mann getrennt, habe meinen 2. Mann kennengelernt, bin mit dem wieder nach Preetz gezogen, habe nach meiner Scheidung zunächst meinen früheren Mädchennamen wieder angenommen, dann zum 2. Mal geheiratet.

    Die Werbung von Tasso kam immer an, egal wo ich gewohnt habe, egal wie mein Nachname war oder ist. Ich hab denen früher auch ab und zu mal was gespendet.

    Ich habe aber nie !!!!! selbst angegeben, wo ich überhaupt wohne, schon gar nicht, dass ich mich hab scheiden lassen und wie ich danach hieß oder dass ich wieder geheiratet habe.

    Dann habe ich mich tierisch über die Aktionen einiger dieser Möchtegerntierschützer mit Hund im Auto geärgert .. Aktion von Tasso, die so nicht stimmt, bin einen kompletten Sommer durch mit Thermometer in der Ablage unterm Handschuhfach rum gefahren und nie war es so heiß in unserem Auto .. nichtmal beim Losfahren im Hochsommer, wo die Kiste in der prallen Sonne stand .. wie die behaupten, dass ein Auto schon so heiß würde, wenn man im Frühling bei den ersten Sonnenstrahlen 10 Minuten einkaufen geht .. und uns dann irgendwann abends um 8 im Frühling unterm Baum parkend wer angriff, als mein Mann nur in den Shop vor unserem Supermarkt ne Dose Tabak holen ging und ich kurz mit schauen, was der Gärtner vor dem Laden für Blumen da hat.

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  4. Da fiel mir siedend heiß ein, dass Tasso mich ja laufend mit Bettelpost zuschüttet und auch ständig schreibt, sie hätten noch Tiere zu vermitteln (alle aus dem Ausland und die deutschen Tierheime stehen vor der Pleite, weil da keiner mehr hin geht).

    Also habe ich mir die Datenschutzbestimmungen durchgeschaut und gesehen .. man sollte da nur neu registriert werden, wenn man seine Daten auch neu angibt .. sonst dürfen die laut Datenschutzgesetz gar nicht nachverfolgen, wo man abgeblieben ist.

    Tun sie aber.

    Sie können das nur über meine Tierarztrechnungen gefunden haben, wo ich hin bin und wie ich jetzt heiße, nicht übers Einwohnermeldeamt, denn die dürfen die Daten gar nicht weitergeben ohne Grund .. also so geht Tasso mit unseren Daten um, wenn man irgendwann mal ein Tier übernimmt, das gechipt ist .. ich habe die beiden Tiere damals gar nicht selbst als meine eintragen lassen, nur meine Tochter hat denen gesagt, sie sind jetzt bei mir .. Rest ging selbsttätig.

    Und so wird Boomer halt über seinen alten Besitzer nicht zu finden sein .. wenn der nicht selbst sagt, wo er hin ist und vielleicht anders als ich auch nicht jahrzehntelang den gleichen Tierarzt hatte, haben sie den aus den Augen verloren.

    Es macht deshalb ohne staatliche Stelle zum Eintragen sowieso keinen Sinn mit dem Chip.

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