Neues hoffnungsvolles Urteil zu Mietobergrenzen bei Hartz IV-Wohnraum
Zitat:
" In einer aktuellen Entscheidung vom 15.02.2013 zum Aktenzeichen S 20 AS 2707/12
hat das SG Leipzig entschieden, dass die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1
SGB II nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des
Bundesverfassungsgerichts in seinem Hartz-IV-Urteilen vom 09.02.2010
(Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/ß0, 1 BvL 4/09) genügt, da die Vorschrift nicht
hinreichend bestimmt genug festlege, in welcher Höhe
Leistungsberechtigten nach dem SGB II Leistungen für die Unterkunft
zustehen. Deswegen sei § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II verfassungskonform
dahin auszulegen, dass grundsätzlich die tatsächlichen Wohnungskosten zu
übernehmen seien."
Mehr Infos dazu im Link unten :
LG Renate
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Dein Kommentar wird nach Prüfung durch einen Moderator frei gegeben.