Was darf die Stadt Preetz dann mit der Hundesteuer machen?
Ich möchte mal klären, ob es unter dem Aspekt, dass die Hundesteuer laut der Satzung des Kreises Plön eine Aufwandssteuer ist, eigentlich zulässig ist, dass die Stadt Preetz daraus eine sogenannte Lenkungssteuer zur Eindämmung der Hundehaltung macht.
Dazu muss ist erstmal klären, was genau denn eine Aufwandssteuer ist.
Begründung von Aufwandsteuern
Während Steuern auf das Einkommen mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip begründet werden, ist das Leistungsfähigkeitsprinzip bei Verbrauchs- und Aufwandsteuern nicht automatisch erfüllt. Verbrauchs- und Aufwandsteuern messen sich an der für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Wegen der Schwierigkeit, die individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit festzustellen, bemessen sich die Aufwandsteuern am Konsum (Aufwand) als äußerlich erkennbaren Zustand aus (BVerfGE 65, 325, 346 f.). Die Befriedigung eines gehobenen Bedarfs ist dabei nicht erforderlich. Aufwandsteuern sind nicht mit Luxussteuern gleichzusetzen.Typische Aufwandsteuern sind:
- Zweitwohnungsteuer
- Beherbergungsabgabe
- Spielautomatensteuer
- Hundesteuer
- Motorbootsteuer
- Kraftfahrzeugsteuer
http://www.steuerzahler.de/wcsite.php?wc_c=10977
Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern
Nach Artikel 106 Abs. 6 des Grundgesetzes steht den Kommunen das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern zu.- Aufwandsteuern sind Steuern, die an den Gebrauch von Wirtschaftsgütern und Dienstleistungen anknüpfen und dadurch die in diesem Gebrauch zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit belasten. Zu den kommunalen Aufwandsteuern gehören insbesondere die >Hundesteuer, die Schankerlaubnissteuer, die Jagd- und Fischereisteuer, die Vergnügungsteuer und die Zweitwohnungsteuer.
- Als Verbrauchsteuern werden die Steuern bezeichnet, die den Verbrauch oder Gebrauch bestimmter Waren belasten. Beispiele sind die staatliche Zucker-, Salz-, Bier- und Mineralölsteuer.
Um örtliche Steuern handelt es sich, wenn sie an einen örtlichen Tatbestand oder Vorgang anknüpfen und in ihrer unmittelbaren Wirkung örtlich begrenzt sind.
Die Höhe des Aufkommens an örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern kann von den Kommunen weitgehend selbst bestimmt werden, indem sie in ihren Satzungen die Erhebung oder Nichterhebung sowie die Ausgestaltung der Steuer im Einzelnen festlegen. Zu den meisten örtlichen Steuern sind vom Land Niedersachsen und von den kommunalen Spitzenverbänden (Nds. Städtetag, Nds. Städte- und Gemeindebund und Nds. Landkreistag) unverbindliche Mustersatzungen entwickelt worden.
Diese örtlichen Steuern haben für die Kommunen nur eine geringe Bedeutung und werden deshalb auch Bagatellsteuern genannt. Die Kommunen haben bei den örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern ein (begrenztes) Steuerfindungsrecht.
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http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/verbrauchssteuern/hundesteuer-als-oertliche-aufwandsteuer-362317
Bei Interesse mal reinlesen. es wird da ein Paragraph genannt, den ich nun mal suchen werde.
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_105.html
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 105
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2)
Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern,
wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder
die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a)
Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen
Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht
bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die
Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
(3)
Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den
Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der
Zustimmung des Bundesrates.
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Lenkungsabgabe oder auch Lenkungssteuer ist eine Abgabe, die als Hauptzweck nicht die Erzielung von Einnahmen hat, sondern in erster Linie das Ziel verfolgt, das Verhalten der Abgabepflichtigen in eine bestimmte, vom Gesetzgeber gewünschte Richtung zu lenken.[1] Der Begriff ist nicht scharf abgrenzbar, weil viele Steuergesetze durch ihre Ausgestaltung eine Verhaltenslenkung bewirken, die nicht immer ausdrücklich angestrebt ist (Ausweichreaktionen). Die Pigou-Steuer ist ein Unterfall der Lenkungsabgaben bei negativen externen Effekten.
Beispiel einer Lenkungssteuer ist die Kraftfahrzeugsteuer. Sie ist in Deutschland so ausgestaltet, dass ein Anreiz geboten wird, bei der Neuanschaffung eines Autos ein möglichst schadstoffarmes Modell auszuwählen. Autos mit hohem Schadstoffausstoß hingegen werden auch hoch besteuert.
Rechtlich ist inzwischen auch durch das Bundesverfassungsgericht geklärt, dass der Zweck der Einnahmeerzielung hinter dem Zweck der Verhaltslenkung zurücktreten darf. Die Einnahmeerzielung kann so lange Nebenzweck sein, wie überhaupt noch eine objektive Ertragsrelevanz der Norm besteht. Das bedeutet, so lange auf jeden Fall mit einem Steueraufkommen gerechnet werden kann, bleibt die Steuereigenschaft erhalten und der Lenkungszweck gerechtfertigt. Der Erfolg beim Lenkungszweck ist bei einer Lenkungssteuer mit einem Misserfolg beim Einnahmeerzielungszweck verbunden. Das Steueraufkommen sinkt, wenn die Steuerpflichtigen sich wie gewünscht verhalten. So ging beispielsweise der Zigarettenkonsum in Deutschland nach der Erhöhung der Tabaksteuer im März 2004 vorübergehend deutlich zurück.
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Tja ... die Stadt Preetz verfolgt also offensichtlich mit der Hundesteuer, die hier als Lenkungssteuer betrieben wird, nicht den Zweck, den der Kreis Plön dafür vorsieht, nämlich die Hundesteuer wie überall sonst auch üblich, als Aufwandssteuer einzunehmen.
Ob das überhaupt zulässig ist, sei dahin gestellt.
Aber ist interessant, es über die dumme Tour, bei der Debatte über die Pferdesteuer damals dabei gewesen zu sein, überhaupt erfahren zu haben.
Und was jetzt hier passiert, das ist Steuerverschwendung pur und beweist auch, dass es in Preetz darum geht, die Zahl der gehaltenen Hunde zu reduzieren, indem man es den Hundehaltern so schwer wie möglich macht.
Diese Hundesteuerfahrung kostet sicherlich viel mehr Geld .. ist also Steuergelder-Verschwendung .. als es an Einnahmen bringen wird .. es ist auch gar nicht dazu gedacht.
Was die Preetzer darüber denken, da bin ich wirklich gespannt.
LG
Renate
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