Mittwoch, 17. Oktober 2012

Das aktuell gültige Hufbeschlagsgesetz


Den Link zum aktuell gültigen Hufbeschlagsgesetz hänge ich ganz unten an. Der ist sehr lang und kompliziert, aber wer mag, kann sich den gern einmal selbst durchlesen und interpretieren.

Ich habe dazu einmal den EDHV, also den Verband der Hufschmiede in Deutschland, gefragt, ob ich einmal die wirklich letzte Version des Hufbeschlagsgesetzes bekommen kann .. siehe unten ... und ob man mir dort auch in kurzen Worten einmal sagen könnte, wie das genau zu verstehen ist.

Diese Kurzversion kopiere ich Euch einmal hier rein:

" Mein Vorstand Herr ......... hat mich gebeten Ihnen auf Ihre Frage zu
antworten.

Ich habe Ihnen im Anhang das Urteil des Bundesverfassungsgerichts beigefügt,
aus dem Sie folgndes ersehen können -der geprüfte Hufpfleger darf mit seiner
minimalausbildung auch weiterhin Pferde ausschneiden und einen
nichtgenagelten Hufschutz anbringen.
-der geprüfte Huftechniker darf die Tätigkeiten des Hufpflegers auch
verrichten und zusätzlich genagelten Hufschutz außer Hufeisen anbringen.
-der staatlich geprüfte Hufschmied darf sowohl die Tätigkeiten des
Hufpflegers, als auch die des Huftechnikers und zusätzlich den
Eisenbeschlag ausführen. Somit ist er derjenige der alles am Pferdehuf darf!

Nur beim Hufbeschlagschmied ist auch die Prüfung geregelt, deshalb staatlich
geprüft und anerkannt.

Bis jetzt darf sich jeder auch noch Hufpfleger und Huftechniker nennen, da
dies keine geschützten Berufsbezeichnungen sind.

In dem Bundesverfassungsgerichtsurteil sind alle anderen
Tätigkeitsbezeichnungen wie Huforthopäde Hufheilpraktiker Hufdesigner usw.
nicht erwähnt, und für mich somit auch nicht existent.

Für weitere Fragen stehe ich gerne bereit."

Also das da unten ist das ganze Urteil.


Und wer einmal selbst den EDHV fragen möchte, wenn sich eine Frage ergeben sollte, das hier ist der Link auf dessen Website:


LG
Renate

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