Hartz IV - Freibetrag und Werbungskosten
Ich möchte heute einmal über das Thema Hartz IV und Auffangen von nicht berücksichtigten Werbungskosten über den Freibetrag sprechen, was ja leider in unseren Jobcentern als Argument, einen Job doch annehmen zu müssen, nicht die Ausnahme, sondern die Regel darstellt.
Als aktuelles Beispiel nenne ich einmal die Fortbildungsmaßnahme von Jürgen, an der er gerade teilnimmt. In diesem Fall bekommt er 20 Cent Fahrkostenerstattung pro tatsächlich gefahrenem Kilometer. Früher sah das so aus, dass man damit auch noch weitere Kosten eines Autos als nur das reine Benzin abdecken konnte, heute bei ca. 1,70 Euro pro Liter Benzin reichen diese 20 Cent pro tatsächlich gefahrenem Kilometer so eben und eben aus, um nicht sogar beim Tanken schon minus zu machen. Und zwar bei unserem Renault Twingo, der sicher kein Benzinschlucker ist, sondern ja ein ganz kleines recht sparsames Gefährt. Es mag Autos geben, die noch weniger Sprit brauchen, aber die kann sich ein Hartz IV-Empfänger garantiert nicht leisten, der ja froh sein muss, überhaupt einen halbwegs bezahlbaren Gebrauchtwagen zu ergattern.
Nimmt man aber einen Job an, der so schlecht bezahlt wird, dass man trotzdem noch Hartz IV-Leistungen in Anspruch nehmen muss und wo es notwendig ist, mit dem Auto hinzufahren, was bei Leiharbeit, Dienst in üblichen Call-Centern, die die ganze Nacht über in Schichten besetzt sind, Jobs in Supermärkten mit langen Öffnungszeiten, Arbeit in Kliniken oder Altenheimen, in der Gastronomie oder Schichtdienst als Hilfsarbeiter in einer Fabrik und so weiter und so fort ja grundsätzlich fast immer der Fall ist, dann bekommt man nicht 20 Cent pro gefahrenen Kilometer, sondern nur 20 Cent pro einfachem Kilometer der Strecke erstattet, dann noch die Kfz-Versicherung, aber nicht die Kfz-Steuer und schon gar nicht die Kosten für Anschaffung oder Reparaturen, Winterreifen, Sommerreifen oder Wartung erstattet. Bereits beim Tanken fährt man also den Rückweg auf eigene Kosten und trägt alle weiteren Kosten für das Autofahren und den Mehraufwand für das Arbeiten an sich ohnehin schonmal selbst. Diese Kosten können den ja nicht sehr hohen Freibetrag nicht nur auffressen, sondern mit Pech sogar übersteigen, so dass man obwohl man arbeitet, dann sozusagen zur Strafe weniger Geld übrig behält als ohne Arbeit.
Jemand, der zu Fuß zur Arbeit gehen kann hingegen kann seinen Freibetrag voll ausschöpfen und hat so einen Anreiz für diese Tätigkeit.
Genauso ist das bei einem 400-Euro-Job, wo auch ein Fußgänger oder jemand, der mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren kann, etwas übrig behält, aber jemand, der Werbungskosten und hohe Fahrkosten hat, sogar mit Pech noch dazu zahlen muss, also nicht mehr, sondern durch die Arbeit sogar weniger Geld auf dem Konto behält.
Das kennen sicher die meisten Menschen, die wie Jürgen und ich länger mit Hartz IV und den Folgen einer Arbeitsaufnahme im Niedriglohnsektor oder Minijob-Bereich zu tun hatten.
Wir wissen alle, wie die Jobcenter argumentieren und wie wir selbst versuchen, natürlich entgegengesetzt durch die Arbeit etwas mehr im Portemonnaie zu behalten.
Aber wie sieht eigentlich die rechtliche Seite aus, wie argumentieren denn die Jobcenter auf ihren eigenen Info-Seiten über dieses Thema?
Ich beginne mit dem Freibetrag:
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende lässt Freibeträge
beziehungsweise Absetzbeträge zu, die bei der Anrechnung Ihres
Einkommens beziehungsweise Vermögens berücksichtigt werden.
Von den Einnahmen können Aufwendungen abgesetzt werden, wie
- auf das Einkommen entfallende Steuern,
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung,
- Werbungskosten,
- gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (zum Beispiel Kfz-Haftpflicht) und
- ein Zusatz-Freibetrag von 30 € pro Monat für angemessene private Versicherungen
Auf
Einkommen aus Erwerbstätigkeit wird ein Freibetrag gewährt, der von der
Höhe des erzielten Brutto- und Nettoeinkommens abhängig ist.
Freibetrag bei Erwerbstätigkeit
Wenn
Sie Geld dazu verdienen, wird ein Teil davon auf die Grundsicherung
angerechnet. Sie bekommen also weniger Geld von Ihrem Jobcenter.
Freibeträge sorgen aber dafür, dass der Arbeitende am Ende auch mehr
Geld zur Verfügung hat (siehe Beispiel unten).
Wichtig:
Für die Höhe Ihres Freibetrags ist das Bruttoeinkommen (Einkommen vor Steuern und Abgaben) entscheidend.
- Die ersten 100 € aus Erwerbseinkommen werden nicht angerechnet (Grundfreibetrag),
- zusätzlich bleiben 20% des über 100 € aber unter 1000 € liegenden Teils des Bruttoeinkommens anrechnungsfrei.
- Zusätzlich
zu den beiden anderen Freibeträgen werden 10% von ihrem Bruttolohn über
1000 € bis zur Verdienstobergrenze nicht angerechnet. Bei
Leistungsberechtigten ohne Kind liegt die Verdienstobergrenze bei einem
Bruttoeinkommen von 1.200 €, bei Hilfebedürftigen mit mindestens einem
Kind bei 1.500 €.
Beispiel:
Sie haben ein Bruttoeinkommen
von 1.900 €. Angenommen, nach Abzug von Steuern und
Sozialversicherungsbeiträgen würden 1500 € verbleiben, ergibt sich
folgende Berechnung:
1500 €
davon bleiben anrechnungsfrei (Grundfreibetrag): 100 €
von 100,01 bis 1000 € bleiben 20 % anrechnungsfrei: 180 €
von 1000,01 bis 1200 € bleiben weitere 10 % anrechnungsfrei: 20 €
300 €
Haben Sie ein minderjähriges Kind, kommen maximal nochmals 30 € Freibetrag dazu (10 % von 1200 – 1500 €)
Unterm Strich bleiben also 300 bzw. 330 mehr in der Kasse.
Bitte
beachten Sie: Wenn Ihr Bewilligungszeitraum vor dem 01.07.2011 begonnen
hat und Sie Ihre Erwerbstätigkeit vor diesem Termin begonnen haben,
gelten nicht die hier aufgeführten, sondern die alten Freibeträge weiter
bis zum Ende des Bewilligungszeitraums.
....
Es liest sich für mich doch hier so, dass Werbungskosten voll runter gerechnet werden und der Freibetrag ein Plus in der Kasse sein soll, und zwar ganz eindeutig!!!!
....
Geht weiter mit der tatsächlichen Absetzbarkeit von Werbungskosten bei einem Job, der einen nicht von Hartz IV weg bringt.
Hier geht es über ein paar Ecken in unserem kleinen Polit-Forum zu einem Link mit der aktuellen Broschüre Hartz IV bzw. SGB II:
http://bgecontrahartziv.siteboard.eu/f4t72-link-neue-sgb-ii-broschuere.html
Auf Seite 39 der Broschüre, die Ihr über den Link oben nach zweimal klicken finden solltet, findet Ihr unter Punkt 7.2, was man vom Einkommen absetzen kann: Ich kopiere das mal hier rein.
7.2 Vom Einkommen abzuziehendeBeträge und Freibeträge
Vom Einkommen sind abzuziehen:
a) Die darauf entfallenden Steuern
wie zum Beispiel:
Lohn-/Einkommensteuer,
Solidaritätszuschlag,
Kirchensteuer,
Gewerbesteuer,
Kapitalertragssteuer.
b) Die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozial-
versicherung
in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Das sind die Beiträge zur:
Krankenversicherung,
Pflegeversicherung,
Rentenversicherung,
Arbeitsförderung
sowie die von versicherungspflichtigen Selbständigen im Rahmen der Sozialversicherung gezahlten Pflichtbeiträge
für die
Altershilfe für Landwirte,
Handwerkerversicherung,
Unfallversicherung
und
die Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung von freiwilligKrankenversicherten.
c) Gesetzlich vorgeschriebene und angemessene private Versicherungen
Gesetzlichvorgeschriebene Versicherungen, wie zum Bei-spiel die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, können involler Höhe vom Einkommen abgesetzt werden
Für angemessene privateVersicherungen werden bei Voll-jährigen pauschal 30 Euro monatlich abgesetzt. Bei Minder-jährigen ist diese Pauschale zu berücksichtigen, wenn deroder die Minderjährige eine entsprechende Versicherungtatsächlich abgeschlossen hat und diese nach Grund undHöhe angemessen ist.
Für Leistungsberechtigte, die nicht pflichtversichert in der ge- setzlichen Krankenversicherung sind und von der gesetzlichenRentenversicherung befreit sind, fällt der Aufwand für ange-messene Versicherungen nicht unter die „30 Euro-Pauschale“.Die entsprechenden Beiträge können in nachgewiesener Höheab gesetzt werden. Solche Versicherungen sind zum Beispielfreiwillige/private Kranken-/Pflegeversicherung, Rentenversi-cherung, Unfallversicherung, Berufs- und Erwerbsunfähigkeits-absicherung für Selbständige/Freiberufler und Lebensversi-cherungen. Soweit Sie einen Zuschuss für die Aufwendungenerhalten, verringert der Zuschuss den absetzbaren Betrag (zumZuschuss siehe Kapitel12).
d) Die nach dem Einkommensteuergesetz gefördertenBeiträge zur Altersvorsorge
soweit sie nicht höher sind als der eigene Mindestbeitragfür die „Riestergeförderten“ Anlagen.
Jetzt wird es interessant, jetzt kommen nämlich die ja angeblich den Freibetrag übrig lassenden Werbungskosten:
e) Die notwendigen Ausgaben zum Erwerb, zur Siche-rung und zur Erhaltung der Einnahmen (Werbungs-kosten)
wie zum Beispiel:
Kosten für doppelte Haushaltsführung,
Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften,
Ausgaben für Arbeitsmaterial und Berufskleidung,
Fahrtkosten.
Das Jobcenter zieht auch hier - bevor es Einkommen ausnichtselbstständiger Erwerbstätigkeit berücksichtigt -Pauschbeträge ab:
Monatlich 15,33 Euro als Pauschale für notwendigeAusgaben
zusätzlich
Zur Ausübung der Erwerbstätigkeit:
— Die Kosten, die bei Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels anfallen, bzw.
—
Bei Benutzung des Kfz 0,20 Euro für jeden Straßen-kilometer Entfernung der kürzesten Wegstrecke,sofern dies gegenüber der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht unangemessen hoch ist.
Wenn Sie notwendige Ausgaben nachweisen, die insgesamt höher sind als die Summe aus beiden Pauschalen,können diese höheren Ausgaben berücksichtigt werden.
Üben Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, müs-sen Sie die Einnahmen und Ausgaben aus Ihrer Tätig-keit, die im Laufe des Bewilligungszeitraumes anfallen,nachweisen. Näheres entnehmen Sie bitte den Hinwei-sen zur Erklärung zum Einkommen aus selbständigerArbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaftim Bewilligungszeitraum (Anlage EKS), die Sie bei IhremJobcenter erhalten.
f) Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unter-haltsverpflichtungen
Diese können bis zu Beträgen abgezogen werden, die inUnterhaltstiteln oder notariellen Unterhaltsvereinbarungenfestgelegt sind.
g) Beträge, die bereits als Einkommen bei der Berufs-ausbildung oder -vorbereitung für ein Kind berück-sichtigt wurden
Einkommen, das bereits nach den Vorschriften des Bun-desausbildungsförderungsgesetzes oder des Sozialgesetz-buches III bei der Leistungsberechnung berücksichtigtwurde, wird kein zweites Mal angerechnet.
....
Habt Ihr gesehen, dass nicht gefahrene Kilometer, sondern nur Straßen-Kilometer abgesetzt werden können, auch nicht die Kfz-Steuern und sonstige Kosten für das Autofahren sowieso nicht und außerdem da steht, dass höhere Kosten nur berücksichtigt werden können, was bedeutet, sie müssen nicht berücksichtigt werden und ich habe noch nie erlebt, dass die Jobcenter etwas absetzen lassen, was sie zwar könnten, aber nicht zwingend müssen !!!!
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f) Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unter-haltsverpflichtungen
Diese können bis zu Beträgen abgezogen werden, die inUnterhaltstiteln oder notariellen Unterhaltsvereinbarungenfestgelegt sind.
g) Beträge, die bereits als Einkommen bei der Berufs-ausbildung oder -vorbereitung für ein Kind berück-sichtigt wurden
Einkommen, das bereits nach den Vorschriften des Bun-desausbildungsförderungsgesetzes oder des Sozialgesetz-buches III bei der Leistungsberechnung berücksichtigtwurde, wird kein zweites Mal angerechnet.
h)
Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
Vom Brutto-Erwerbseinkommen wird anstelle der unterKapitel 7.2 c, d, e genannten Kosten (private Versicherun-gen, Vorsorge für Krankheit und Alter, notwendige Ausga-ben) ein Pauschalbetrag von 100 Euro abgezogen. Sind dieAufwendungen höher, können die höheren Beträge abge-setzt werden, sofern das Bruttoeinkommen 400 Euromonatlich übersteigt. Bei Aufwandsentschädigungen fürehrenamtliche Tätigkeiten oder z. B. Übungsleiter (steuer-freie Einnahmen nach dem Einkommenssteuergesetz) undfür das Taschengeld bei Teilnahme an einem Bundes- oderJugendfreiwilligendienst gilt statt des Pauschbetrages von100 Euro ein Grundfreibetrag von 175 Euro.
....
Bemerkt Ihr hier den
Widerspruch zum Thema Freibetrag als Plus in der Kasse .. denn
hier wird der Freibetrag nicht als zusätzlich abzuziehen, sondern als anstelle genannt.
...
Darüber hinaus wird ein weiterer Teil nicht angerechnet:
Vom Bruttoeinkommen von 100,01 bis 1.000 Euro sind20 Prozent frei
Vom Bruttoeinkommen von 1.000,01 bis 1.200 Eurosind nochmals 10 Prozent frei. Wenn Sie ein minderjäh-riges Kind haben oder mit einem minderjährigen Kind inBedarfsgemeinschaft leben, erhöht sich der Betrag von1.200 auf 1.500 Euro; für die Teilnahme an einem Frei-willigendienst gilt dies jedoch nicht.
...
Den ersten Link oben findet man sehr leicht über die Website der Agentur für Arbeit, den anderen Link, der wenn man erstmal so einen Job angenommen hat, bittere Realität ist, mit der man sich dann erst auseinanderzusetzen beginnt, wenn man erstmal in so einem Job, mit dem man ins Minus geht, festhängt, habe ich sehr umständlich über die Suchfunktion meines Computers suchen müssen, schließlich aber gefunden.
Die de facto Ausführung der oben so larifari gemachten Behauptung, die Freibeträge könnte man grundsätzlich behalten, ist eine ganz andere.
Die kann man nur behalten, wenn man keine Werbungskosten hat, die man in der Realität fast immer nur zum Teil ersetzt kriegt und besonders krass trifft es alle typischen Ausbeuter-Jobs, wovon es inzwischen aber Millionen gibt, in die einen die Jobcenter ja regelrecht rein zwingen.
LG
Renate