Dienstag, 22. Mai 2012

Das Haustier als Mieter

Teil 2: Kleintiere, Katzen, und sogar nicht störende Hunde

 

Im Anschluss folgt wieder ein Link, denn dieses Urteil ist richtigsweisend in Bezug darauf, ob es zulässig ist, Mietverträge zu schließen, in denen grundsätzlich die Tierhaltung verboten ist.

Der Bundesberichtshof hat hier laut Urteil mit dem Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 340/06 zugünsten der Tierhaltung im allgemeinen entschieden. Geklagt hatte ein Mann, der gern zwei Katzen gehalten hätte. In seiner Wohnung war aber wie so oft nur die Haltung von Kleintieren und Ziervögeln sowie Zierfischen erlaubt. Der Bundesgerichtshof hat hier tierfreundlich entschieden, dass sogar die Haltung von Katzen und Hunden nicht grundsätzlich pauschal zu verbieten sei. Eine Vertragsklausel, dass das immer von der Zustimmung des Vermieters abhängig sei, ist grundsätzlich erstmal unwirksam.

Nach dieser Rechtsprechnung ist es abzuwägen, ob die Tierhaltung jemand in seinen Interessen stark benachteiligt. Eine ganze Vogelvoliere, Raubtierhaltung, Schlangen, Spinnen oder ein lautstarker Papagei und dergleichen, und sicher auch ein bissiger und ständig bellender Hund können sicher schon ein Grund sein, dass die Tierhaltung trotz dieses Urteils untersagt werden kann.

Aber !!!!! Nicht einfach mehr so pauschal und ohne jede Begründung, wenn denn der Hausgenosse niemand stört und die anderen Mieter in keiner Weise beeinträchtigt.

Hier der Link mit Hinweis auf dieses Urteil:


Nur dieses "wilde" Tier, das sich damals in meiner Wohnung verirrt hatte, dürfte ich sicher auch nach diesem Gerichtsurteil nicht einfach fangen und in der Wohnung halten ... hätte die Rauchschwalbe aber sicher auch gar nicht nett gefunden.

LG
Renate

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