Donnerstag, 28. Januar 2016

Polizei Schleswig-Holstein behandelt Deutsche und Flüchtlinge ungleich

Einfach nur krass ... die Landespolizei Schleswig-Holstein schießt bei der Ungleichbehandelung zwischen Deutschen und Flüchtlingen und der Vertuschung den Vogel ab


Es gab Absprachen zwischen der Polizei und der Staatsanwaltschaft Kiel, dass anders als es bei Deutschen gemacht wird, Flüchtlinge bei Kleinkriminalität einfach in Ruhe gelassen wurden. Die Sache wurde unter den Tisch gekehrt, nichtmal Personalien oder Fingerabdrücke genommen wie bei Ladendiebstahl, Sachbeschädigung usw., wo ein Deutscher für bestraft werden würde.

Auch das Innenministerium wusste Bescheid oder war sogar verantwortlich für diese Handlungen.

Auch bei höherwertigen Straftaten wie Körperverletzung oder schwerem Diebstahl wurden Flüchtlinge anders behandelt als Deutsche. Es musste grundsätzlich seitens der Polizei erst bei der Staatsanwaltschaft nachgefragt werden, was passieren soll.

Jetzt kam das raus.

Immer noch allerdings gab es keine klare Stellungnahme seitens des Innenministeriums, der Staatsanwaltschaft oder der Polizeiführung Kiel zu diesen Vorwürfen, obwohl sowohl die Bildzeitung als auch die Kieler Nachrichten am Ball sind und Fragen stellen.

Ist das nicht krass?

Mehr dazu findet Ihr hier:


LG
Renate
 


Ehrliche Worte zur Flüchtlingskriminalität

Die Lügerei unserer Politik hat den meisten Flüchtlingen nur geschadet


Der Kripochef Ulrich Küch sagt endlich die Wahrheit über das Thema Flüchtlingskriminalität.


Er tut das deshalb, weil er sagt, die Mehrzahl der Flüchtlinge tut selbstverständlich niemand was, aber sie alle haben darunter zu leiden, dass die natürlich durchaus vorhandene Flüchtlingskriminalität bei uns bewusst vertuscht worden ist. Dass das gelogen war, haben die Menschen immer gewusst. Es hat allen Flüchtlingen geschadet, dass es so gemacht worden ist.

Besonders oft werden Nordafrikaner straffällig, wenn man es statistisch betrachter, Syrer, Iraker und Iraner viel seltener.

Es hat geholfen, dass jetzt gehandelt wird und straffällige Flüchtlinge wissen, dass sie nach einer Straftat durchaus verhaftet und verurteilt werden können. Vorhher hat man sie .. was ich da zwischen den Zeilen raus lese und mich irren kann .. wohl weil sie Flüchtlinge sind, eher wie ein rohes Ei behandelt.

Der Mann sagt, sowohl die Politik, die Presse und sogar die Polizei selbst hat das Thema bewusst tot geschwiegen. Die Polizei auch deshalb, weil es da einen Gesetzesentwurf der SPD und der Grünen gibt, das sich "Diskriminierung in Sicherheitsbehörden entgegentreten" nennt und der Polizei unterstellt, die meisten Beamten wären rassistisch eingestellt. Er sagt, das war nie so und ist nicht so, hat den Beamten aber Angst gemacht, sie eingeschüchtert und daran gehindert, schlicht und ergreifend die Wahrheit darüber zu sagen, dass natürlich nicht alle Flüchtlinge reine Engel sind, sondern auch viele hierher kommen, um sich als Kriminelle über die Runden zu bringen. Das wäre übrigens schon so, seit die EU offene Grenzen hat und sei gar nicht neu, ist aber genau aus den o. a. Gründen immer tot geschwiegen worden.

Mehr von dem Artikel bzw. den Text selbst könnt Ihr über diesen Link hier lesen:


LG Renate

Mittwoch, 27. Januar 2016

Neues vom bedingungslosen Grundeinkommen

In Finnland und der Schweiz eventuell bald Realität


Wenn die Erfahrungen dort gut verlaufen, könnten auch wir Glück haben, dass es eingeführt wird ... denn eigentlich würde es dem Staat viel Geld sparen helfen.

Mehr siehe Link:


LG Renate

Dienstag, 26. Januar 2016

Rettet die Tierheime

Aktion vom Deutschen Tierschutzbund


Der im übrigen auch ein Haustierregister unterhält, also sozusagen eine gemeinnützige Konkurrenz von Tasso ist, wo man sein Tier auch dann registrieren lassen kann und z. B. eine Plakette fürs Halsband bekommt, wenn es nicht gechipt ist .. ist es gechipt, kann man diese Nummer da auch mit eintragen lassen.

Fürs Chippen spricht sich der Deutsche Tierschutzbund in erster Linie in Bezug auf Pferde aus, weil das humaner ist als die bisher üblichen Brandzeichen, was aber leider trotz aller Mühe von unseren Politikern nicht ins neue Tierschutzgesetzt aufgenommen worden ist wie vieles andere, das Sinn machen würde, weil es die bisher übliche Tierquälerei vermindert.

Helft das hier mal verbreiten .. denn unsere deutschen Tierheime stehen allmählich vor dem finanziellen Bankrott .. und das nicht zuletzt durch die vielen neuen Hundeverordnungen, die viele arme Menschen in die Situation bringen, sich ihr Haustier nicht mehr leisten zu können.

Einfach mal nachlesen:


Das ist der Text .. bitte teilen, teilen, teilen .. danke dafür. LG Renate

Ich übernehme den hierher auch, gerade, weil auch Schleswig-Holstein durch seine neue Hundeverordnung viele Menschen in große finanzielle Schwierigkeiten bringen wird.

.....
 
Die Tierheime leisten Tag für Tag praktische Tierschutzarbeit, zum großen Teil ehrenamtlich, damit Tiere eine Chance auf ein besseres Leben bekommen. Tierheime sind Tierschutzeinrichtungen - sie verstehen sich nicht als ausführende Organe der Behörden, obwohl sie für die Kommunen wichtige Pflichtaufgaben übernehmen wie die Aufnahme von Fundtieren und beschlagnahmten Tieren. Wir erwarten für die Aufgaben, die wir im Auftrag der Kommunen übernehmen, eine kostendeckende Erstattung. Eine breit angelegte Umfrage hat nun ergeben, dass die Kommunen durchschnittlich 25 Prozent der im Tierheim anfallenden Kosten übernehmen, aber knapp 80 Prozent der Leistungen abrufen. 

Steigende Zahl der Tiere

 

Die Tierheime sind dadurch in ihrer Existenz akut gefährdet. Die Gesetzgebung belastet zusätzlich, so z.B. die Hundeverordnungen der Länder, durch die insbesondere große Hunde und bestimmte Rassen im Tierheim landen und nur schwer vermittelbar sind.
Auf der einen Seite gehen Spenden und Sponsoring weiter zurück, auf der anderen Seite werden immer mehr Tiere aus finanziellen Gründen abgegeben. Die Tiere bleiben immer länger in den Tierheimen und die Kosten steigen dadurch dramatisch. Auch dort, wo Behörden und Veterinärämter nicht konsequent durchgreifen, müssen die Tierheime einspringen.

Durch Insolvenz bedroht

Rücklagen können die Tierheime vor diesem Hintergrund nicht bilden - knapp 50 Prozent stehen vor der Insolvenz, wenn die Spenden weiter einbrechen. Trotz dieser schwierigen Umstände stehen die Tierschutzvereine und ihre Tierheime für alle in Not geratenen Tiere ein. Sie bieten eine sachkundige Tierschutzhilfe mit artgerechter Pflege und Betreuung der Tiere.
Stefanie Hertel, eine Mitarbeiterin des Hamburger Tierheims und Wolfgang Apel mit Hunden aus dem Tierheim. © Sebastian Schupfner Fotografie, Hamburg, www.schupfner.com
Sängerin und Tierschutzbotschafterin Stefanie Hertel (l.) bei ihrem Besuch im Hamburger Tierheim, bei dem Wolfgang Apel (r.), Ehrenpräsident des Deutschen Tierschutzbundes, die bedrohliche Lage der Tierheime erläuterte. © Sebastian Schupfner Fotografie, Hamburg, www.schupfner.com
Um diese Standards auch weiterhin halten zu können, brauchen die mehr als 750 Tierschutzvereine mit über 500 vereinseigenen Tierheimen, die dem Deutschen Tierschutzbund angeschlossen sind, mehr finanzielle Unterstützung der Kommunen. Denn Insolvenzen der Tierheime wären nicht nur ein Rückschlag für den Tierschutz insgesamt, sondern ebenso für die Kommunen, die dann die Fundtierbetreuung in eigener Regie übernehmen müssten. Wir haben alles versucht, um mit den kommunalen Spitzenvertretern ins Gespräch zu kommen - doch das mit den jeweiligen Präsidenten vereinbarte Spitzengespräch wurde abgesagt.

Offener Brief an die Kommunen

Wir haben an die einzelnen Mandatsträger in den Kommunen mit einem offenen Brief appelliert, den örtlichen Tierschutzverein als ihren Partner zu unterstützen. Wir setzen auf die Unterstützung der breiten Öffentlichkeit, damit die Tierschutzvereine und Tierheime - und damit die Tiere - in dieser Krise nicht auf der Strecke bleiben. Deshalb stand auch der Welttierschutztag am 4. Oktober 2010 unter dem Leitmotto: Rettet die Tierheime!


Chippflicht für Hunde in Preetz?

Also bisherige Nachforschungen haben zu diesem Thema nur ergeben, dass die Stadt Preetz Änerungen noch nicht veröffendlicht hat oder keine Änderung vornehmen möchte.

Folgendes habe ich gefunden, Stand 2015.

Stadt Preetz
S a t z u n g
der Stadt Preetz über die Erhebung einer Hundesteuer
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel
13 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) und der §§ 1 und 3 des
Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H.
S. 27) in der zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung
vom 07.12.2010 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Steuergegenstand
(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.
§ 2
Steuerpflicht
(1) Steuerpflichtiger ist, wer einen Hund in seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb
aufgenommen hat (Halter des Hundes).
(2) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen
gemeinsam gehalten.
§ 3
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Kalendermonat, in dem ein Hund in einen Haushalt oder
Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit dem Kalendermonat, in dem er drei
Monate alt wird.
(2) Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat
oder auf Probe zum Anlernen hält, unterliegt nicht der Steuerpflicht.
(3) Die Steuerpflicht endet mit dem Kalendermonat, in dem der Hund abgeschafft wird,
abhanden kommt oder verstirbt.
(4) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in der der Wegzug fällt; sie beginnt mit dem auf den Zuzug folgenden Kalendermonat.
Ortsrecht OR
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer 1.19
Seite - 2 -
Stadt Preetz
(5) Wer einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen
oder verstorbenen versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt, wird dafür mit dem auf den
Erwerb folgenden Kalendermonat steuerpflichtig.
§ 4
Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich:
Für den ersten Hund 120,00 €
für jeden weiteren Hund 170,00 €
(2) Abweichend von § 4 Abs. 1 beträgt die Steuer jährlich für das Halten gefährlicher Hunde
oder Hunde bestimmter Rassen, wenn
1. ein Hund gehalten wird 600,00 EUR
2. für jeden weiteren Hund 900,00 EUR
Halterinnen und Haltern gefährlicher Hunde nach § 4 Abs. 3 und Abs. 4 wird für diese eine
Ermäßigung nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 gewährt.
(3) Gefährliche Hunde sind grundsätzlich solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen
Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung
von Personen besteht oder von denen eine Gefahr der öffentlichen Sicherheit ausgehen kann.
Hunde bestimmter Rassen im Sinne dieser Vorschrift sind entsprechend § 3 Abs. 2
Gefahrhundegesetz S.-H. und § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) in der geltenden Fassung
folgende Rassen:
American Staffordshire Terrier
Bullterrier
Pittbull Terrier
Staffordshire Bullterrier
sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.
(4) Als gefährlich gelten ferner:
1. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft,
Angriffslust, Schärfe oder eine in ihrer Wirkung vergleichbare, Mensch oder Tier
gefährdende Eigenschaft, insbesondere Beißkraft und fehlende Bisslösung, besitzen,
2. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung
anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,
3. Hunde, die außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des
Hundehalters wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben
oder ein anderes Verhalten gezeigt haben, das Menschen ängstigt,
4. Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen
worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher
Unterwerfungsgestik gebissen haben oder
Ortsrecht OR
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer 1.19
Seite - 3 -
Stadt Preetz
5. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh oder
andere Tiere hetzen oder reißen.
(5) Die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall erfolgt durch die zuständige Ordnungsamt
der Stadt Preetz. Widerspruch und Klage gegen diese Entscheidung haben keine
aufschiebende Wirkung.
(6) Soweit für Hunde nach § 4 Abs. 3 oder Abs. 4 der Nachweis der Sozialverträglichkeit erbracht wird, so dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, kann auf
Antrag die Festsetzung der Steuer mit dem Steuersatz nach § 4 Abs. 1 erfolgen. Die
Festsetzung mit dem Steuersatz nach § 4 Abs. 1 erfolgt ab dem Ersten des Monats, in dem der
Antrag beim Steueramt eingegangen ist, sofern der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach
Antragstellung erbracht und dem Steueramt vorgelegt wird.
(7) Die geforderte Sozialverträglichkeit des Hundes aus § 4 Abs. 6 ist durch einen Wesenstest
nachzuweisen, der von einer von der Tierärztekammer Schleswig-Holstein zugelassenen
Person oder Stelle durchgeführt worden ist. Der Nachweis der Sozialverträglichkeit kann auch
durch einen in einem anderen Land durchgeführten Test erbracht werden, wenn dieser Test als
dem Wesenstest nach Satz 1 gleichwertig anerkannt wird.
(8) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 7), werden bei der Berechnung der Anzahl
der Hunde nicht angesetzt; Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 5), gelten als erste
Hunde.
§ 5
Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten
von
a) Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von dem
nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 m entfernt liegen;
b) Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von
berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;
c) abgerichteten Hunden, die von Artisten und berufsmäßigen Schaustellern für ihre
Berufsarbeit benötigt werden;
d) Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet
werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit
dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als 2 Jahre sein;
e) Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich
verwendet werden.
(2) Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben,
haben zwei Hunde mit den Steuersätzen für den ersten und zweiten Hund zu versteuern. Für
weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Besitz sind, entfällt die Steuerpflicht.
Ortsrecht OR
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer 1.19
Seite - 4 -
Stadt Preetz
§ 6
Zwingersteuer
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter
eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der
Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.
(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte
der Steuer nach § 4 Abs. 1, jedoch nicht mehr als die Steuer für einen ersten und einen zweiten
Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden
und nicht älter als 6 Monate sind.
§ 7
Steuerbefreiung
(1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
a) Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren
Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
b) Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von
bestätigten Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder
Feldschutz erforderlichen Anzahl;
c) Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;
d) Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden;
e) Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend
untergebracht sind und sich nicht in der Öffentlichkeit bewegen;
f) Blindenführhunden;
g) Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen
unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen
Zeugnisses abhängig gemacht werden.
Ortsrecht OR
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer 1.19
Seite - 5 -
Stadt Preetz
§ 8
Allgemeine Voraussetzung für die Steuerermäßigung und die Steuerbefreiung
(1) Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn
a) die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
b) der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist,
c) für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende
Unterkunftsräume vorhanden sind,
d) in den Fällen des § 5 Abs. 2, § 6 und § 7 Buchstabe f ordnungsgemäße Bücher über
den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen
vorgelegt werden.
§ 9
Steuerfreiheit
(1) Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt aufhalten, für
die Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde der
Bundesrepublik versteuern.
§ 10
Meldepflichten
(1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der
Stadt anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt
als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 3 Abs. 2 nach Ablauf des Monats. Bei
der Anmeldung ist die Hunderasse anzugeben.
(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im
Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des
Erwerbers anzugeben.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat
die Hundehalterin oder der Hundehalter das binnen 14 Tagen anzuzeigen.
(4) Die Stadt gibt Hundesteuermarken aus, die bei der Abmeldung des Hundes wieder
abzugeben sind. Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner
Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umherlaufen
lassen.
Ortsrecht OR
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer 1.19
Seite - 6 -
Stadt Preetz
§ 1 1
Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden
Jahres fällig. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann auch eine jährliche Fälligkeit zum 01.07.
vereinbart werden.
§ 11 a
Hundebestandsaufnahmen
(1) Die Stadt Preetz kann allgemeine Aufnahmen des Hundebestandes anordnen.
§ 11 b
Auskunfts- und Mitteilungspflicht
Jede Grundstückseigentümerin und jeder Grundstückseigentümer sowie jedes
Haushaltsmitglied oder jeder Betriebsvorstand ist verpflichtet, der Stadt Preetz dem/der von ihr
Beauftragten über die auf dem jeweiligen Grundstück gehaltenen Hunde und deren
Halter/innen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Der oder die Hundeführer/in hat auf
Befragen der Stadt Preetz Auskunft über den/die Hundehalter/in zu geben.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten(1) Zuwiderhandlungen gegen § 10 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 desKommunalabgabengesetzes.§ 13DatenverarbeitungZur Ermittlung der Steuerschuldner und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen derVeranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung personenbezogener Daten nach § 10 Abs.4 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr.1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) bei den Dienststellen innerhalb derStadtverwaltung Preetz sowie den Grundbuchämtern, den Finanzämtern und anderenBehörden zulässig.Ortsrecht ORSatzung über die Erhebung einer Hundesteuer 1.19Seite - 7 -Stadt PreetzZur Steuerveranlagung nach dieser Satzung dürfen auch weitere bei den vorgenannten Ämternund anderen Behörden vorhandene personenbezogene Daten erhoben werden. Die Datendürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Steuererhebung nach dieserSatzung weiterverarbeitet werden.§ 14Inkrafttreten(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung einschließlichder ergangenen Nachträge.Preetz, den 08.12.2010Wolfgang Schneider-Bürgermeister-1. Änderungssatzung vom 07.11.2012 (Inkrafttreten 01.01.2013) eingearbeitet.2. Änderungssatzung vom 12.12.2014 (Inkrafttreten 01.01.2015) eingearbeitet.

Mehr vom neuen Hundegesetz Schleswig-Holstein ab 2016

Aus dem offiziellen Link unserer Landesregierung


War schwer zu finden und erst mit viel Gesuche machbar --- bei der für uns zuständigen Stadt Preetz findet man übrigens bisher dazu noch gar nichts !!! Jürgen arbeitet gerade daran und wird Euch mal das verlinken, was aktuell die Stadt Preetz zum neuen Hundegesetz anzubieten hat .. wonach es bei uns immer noch gefährliche Kampfhunde gibt anders als es die Landesregierung empiehlt .. denn die letzte Instanz ist nach diesem Gesetz ja immer die Gemeinde.

LG Renate

Ich verlinke und kopiere das einfach mal hierher:


Neues Hundegesetz

Neues Hundegesetz
Hunde werden ab 2016 nicht mehr aufgrund ihrer Rasse als gefährlich eingestuft. Was sich noch ändert,


Ein neues Hundegesetz wird Anfang 2016 in Schleswig-Holstein Kraft treten. Der Landtag beschloss am 17. Juni eine Reform des bisherigen Gefahrhundegesetzes.

Neuer Titel ohne "Gefahr"

Ab 2016 heißt das Gesetz nicht mehr "Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren" (GefHG) sondern "Gesetz über das Halten von Hunden" (HundeG).

Rasseliste wird abgeschafft

 

Die bisherige Rasseliste gefährlicher Hunde wird abgeschafft. Künftig werden Hunde als gefährlich eingestuft, wenn sie auffällig geworden sind - etwa durch Beißattacken.

"Resozialisierung" möglich

Nach zwei Jahren können sie nach dem Bestehen eines Wesenstests wieder als nicht gefährlich eingestuft werden.

Allgemeine Pflichten

Grundsätzlich gilt, dass Hunde so zu halten sind, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Zu beachten sind u.a.


  • Leinenpflichten in bestimmten öffentlichen Bereichen, z.B. Fußgängerzonen, Märkte, öffentliche Gebäude und Verkehrsmittel
  • Mitnahmeverbote in bestimmten Einrichtungen, z.B. Kirchen, Theater, Badeanstalten oder auf Kinderspielplätze
  • Anhand eines Halsbandes oder ähnlicher Kennzeichnung muss der Hundehalter ermittelbar sein.
  • Verbot der Ausbildung von Hunden mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität
  • Pflicht, Verunreinigungen durch den Hund unverzüglich zu entsorgen

Ausnahmen für Hunde mit besonderen Aufgaben

Im Rahmen ihres Einsatzes gelten Ausnahmen für Diensthunde von Behörden, Hunde des Such- und Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes, Blindenführhunde, Assistenz- und Therapiehunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde.

Was ist neu ab 1.1.2016?

 

Hunde, die älter als drei Monate sind, müssen elektronisch gekennzeichnet werden. Die Tierärztin oder der Tierarzt setzt dafür einen etwa reiskorngroßen Mikrochip unter der Haut des Hundes ein. Der Transponder muss dem ISO-Standard 11784 entsprechen und mit einem der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegerät abgelesen werden können.
Hunde werden zukünftig dann als gefährlich eingestuft, wenn sie auffällig geworden sind, z.B. weil sie Menschen oder Tiere verletzt haben oder unkontrolliert Tiere hetzen oder reißen.
Aufgrund ihrer Rasse dürfen Hunde nicht mehr als gefährlich eingestuft werden. Für Hunde, auf die das aktuell zutrifft, wird die zuständige Behörde die Einstufung zum 1.1.2016 automatisch widerrufen.


Halter, deren Hund als gefährlich eingestuft wurde, müssen u.a. eine theoretische und praktische Sachkundeprüfung mit dem Hund ablegen, um diesen weiterhin halten zu dürfen.
Für alle anderen Hundehalter ist die Sachkundeprüfung keine Pflicht. Sie können diese aber freiwillig ablegen, um ggf. eine Ermäßigung der Hundesteuer zu erhalten. Ob eine Ermäßigung gewährt wird, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde (Gemeinde oder Amt).
Der Hundehalter soll für sein Tier eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden abschließen. Das bedeutet: Wer die Möglichkeit hat, muss seinen Hund versichern. Nur in begründeten (Härte-)Fällen wird eine fehlende Versicherung nicht geahndet.
Halter von als gefährlich eingestuften Hunden sind in jedem Fall verpflichtet eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.


Hunde, die aktuell - unabhängig von ihrer Rasse - als gefährlich eingestuft sind, können von fachkundigen Spezialisten erneut beurteilt werden. Nach positiver Bewertung können die Ordnungsbehörden die Gefährlichkeitseinstufung zurücknehmen.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag feststellen, dass die Gefährlichkeit eines Hundes nicht mehr vorliegt. Voraussetzung dafür ist ein bestandener Wesenstest sowie die Einschätzung eines Tierarztes, dass kein weiteres gefährliches Verhalten des Tieres mehr zu befürchten ist.
Der Antrag kann frühestens zwei Jahre nach Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes und ein Jahr nach bestandenem Wesenstest gestellt werden.


Den Kommunen steht es frei, Hundehaltern, die eine Sachkundeprüfung nachweisen, Ermäßigungen bei der Hundesteuer zu gewähren.
Die für die Erhebung der Hundesteuer zuständigen Behörden müssen als Satzungsgeber prüfen, ob und wenn ja in welcher Höhe erhöhte Hundesteuersätze für Hunde bestimmter Rassen erhoben werden sollen.
Für Hunde, die nach dem neuen Gesetz als gefährlich eingestuft werden, können die Kommunen weiterhin höhere Steuern verlangen.
Es ist verboten, Hunde - egal welcher Rasse - mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität gegenüber Menschen und Tieren zu züchten. Ein Zuchtverbot für einzelne Rassen gibt es nicht mehr.


Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Darunter fallen u.a. Verstöße gegen die besonderen Pflichten für das Halten und Führen gefährlicher Hunde, aber auch Verstöße gegen die allgemeinen Pflichten, wie die Anleinpflicht oder die Pflicht zur Kennzeichnung oder zur Entsorgung des Hundekotes.


Weitere Informationen

Achtung ... wenn Ihr gleich in das eigentliche Gesetz rein schaut, werdet Ihr feststellen, dass diese von unserer Regierung selbst gemachten Aussagen mit dem eigentlichen Gesetz an vielen Stellen nicht übereinstimmen.

...

Inhaltsübersicht:
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Zuständige Behörde
§ 3 Allgemeine Pflichten
§ 4 Sachkunde
§ 5 Kennzeichnung
§ 6 Haftpflichtversicherung
§ 7 Gefährliche Hunde
§ 8 Erlaubnisvorbehalt für das Halten gefährlicher Hunde
§ 9 Beantragung der Erlaubnis
§ 10 Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis
§ 11 Zuverlässigkeit
§ 12 Persönliche Eignung
§ 13 Wesenstest
§ 14 Besondere Pflichten für das Halten und Führen gefährlicher Hunde
§ 15 Zuchtverbot
§ 16 Mitwirkungspflichten, Betretungsrecht, Grundrechtseinschränkung
§ 17 Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder
§ 18 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 19 Sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Übergangsregelungen

§ 1

Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und dem Führen von Hunden verbunden sind.

§ 2

Zuständige Behörde

Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, den amtsfreien Gemeinden und Ämtern zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren und in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden, in deren Bezirk der Hund gehalten wird (Haltungsort).

§ 3

Allgemeine Pflichten

(1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten, den Hund sicher im Sinne des Satzes 1 zu führen. Die Person, die den Hund führt, muss ihn jederzeit so beaufsichtigen und auf ihn einwirken können, dass durch den Hund weder Menschen, Tiere noch Sachen gefährdet werden.
(2) Hunde sind an einer Leine zu führen, die ständig ein sicheres Einwirken auf den Hund ermöglicht,
1.
in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
2.
bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
3.
in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufgebiete,
4.
bei Mehrfamilienhäusern auf dem gesamten Grundstück und im Gebäude mit Ausnahme der nicht dem Gemeingebrauch unterliegenden selbstgenutzten Räume oder Flächen,
5.
in öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln,
6.
in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen,
7.
auf Friedhöfen,
8.
auf Märkten und Messen.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
(3) Es ist verboten, Hunde mitzunehmen in
1.
Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser,
2.
Theater, Lichtspielhäuser, Konzert-, Vortrags- und Versammlungsräume und
3.
Badeanstalten sowie Badestellen an Oberflächengewässern im Sinne der Badegewässerverordnung vom 9. April 2008 (GVOBl. Schl.-H., S. 169), auf Kinderspielplätze und Liegewiesen.
Ferner ist es verboten, Hunde dort laufen zu lassen. Die Inhaberin oder der Inhaber des Hausrechts der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Einrichtungen kann Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
(4) Durch andere Rechtsvorschriften begründete Anleinpflichten und Mitnahmeverbote, die von den Regelungen in den Absätzen 2 und 3 abweichen, bleiben unberührt.
(5) Wer einen Hund außerhalb eines ausbruchssicheren Grundstücks führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband, eine Halskette oder eine vergleichbare Anleinvorrichtung mit einer Kennzeichnung anzulegen, aufgrund derer die Hundehalterin oder der Hundehalter ermittelt werden kann.
(6) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit auszubilden. Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach § 34a der Gewerbeordnung dürfen Hunde im Rahmen eines zugelassenen Bewachungsgewerbes einer ordnungsgemäßen Schutzdienstausbildung durch Stellen oder Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 6 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) besitzen, unterziehen.
(7) Wer einen Hund auf öffentlichen Straßen oder Anlagen innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ausführt, hat die durch das jeweilige Tier verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Den Vollzugskräften der zuständigen Ordnungsbehörde ist es gestattet, die Person, die den Hund führt, zur Feststellung der Personalien anzuhalten.

§ 4

Sachkunde

(1) Die erforderliche Sachkunde, um einen Hund zu halten, besitzt, wer aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten den Hund so halten und führen kann, dass von diesem voraussichtlich keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Sie kann insbesondere durch die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und einer praktischen Sachkundeprüfung mit dem eigenen Hund erworben werden.
(2) Die Sachkundeprüfungen werden von Personen und Stellen abgenommen, die über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 8 f TierSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) bezogen auf Hunde verfügen oder deren Ausbildung durch die für den Tierschutz zuständige oberste Landesbehörde als gleichwertig anerkannt ist.
(3) Als sachkundig nach Absatz 1 Satz 1 gelten auch
1.
Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2014 (BGBl. I S. 109),
2.
Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 oder 6 TierSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) zum Halten von Hunden in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung für die dort gehaltenen Hunde oder zur Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte zur Unterhaltung einer Einrichtung hierfür besitzen,
3.
Personen, die zur Abnahme von Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde berechtigt sind,
4.
Rettungshundeführerinnen und Rettungshundeführer,
5.
Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer.
(4) Die zuständige Behörde kann für Hundehalterinnen und Hundehalter, die einen entsprechenden Sachkundenachweis vorlegen, Ermäßigungen bei der Hundesteuer vorsehen. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 5

Kennzeichnung

Ein Hund, der älter als drei Monate ist, ist durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Der Transponder muss in der Codestruktur und dem Informationsgehalt dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.

§ 6

Haftpflichtversicherung

Für die durch einen Hund, der älter als drei Monate ist, verursachten Schäden soll die Halterin oder der Halter eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für Sachschäden abschließen und aufrechterhalten. Zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 13. November 2007 (BGBl. I S.1631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2015 (BGBl.I, S.434), ist die nach § 2 zuständige Behörde.

§ 7

Gefährliche Hunde

(1) Erhält die zuständige Behörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund
1.
einen Menschen gebissen hat, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung oder aus dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Hundes geschah,
2.
außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen hat oder ein anderes aggressives Verhalten zeigt, das nicht dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Hundes entspringt,
3.
ein anderes Tier durch Biss geschädigt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen hat oder
4.
durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er unkontrolliert Tiere hetzt oder reißt, so hat sie den Hinweis zu prüfen. Ergibt die Prüfung nach Satz 1 Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die zuständige Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist. Widerspruch und Klage gegen die Feststellung nach Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Wer einen Hund hält, der außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes durch Verwaltungsakt als gefährlich eingestuft worden ist, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Behörde hat zu prüfen, ob der Hund gefährlich ist; Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Zur Prüfung, ob es sich um einen gefährlichen Hund nach Absatz 1 handelt, kann die zuständige Behörde eine Begutachtung des Hundes bei einer Tierärztin oder einem Tierarzt auf Kosten der Hundehalterin oder des Hundehalters anordnen.
(4) Auf Antrag kann die zuständige Behörde feststellen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen, wenn eine Tierärztin oder ein Tierarzt feststellt, dass bei dem Hund nach dem fachlichen Ermessen zukünftig keine weiteren Verhaltensweisen zu befürchten sind, wie sie bei der Annahme der Gefährlichkeit zugrunde gelegt wurden. Ein Antrag nach Satz 1 kann frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes und ein Jahr nach dem erfolgreichen Bestehen eines Wesenstests nach § 13 gestellt werden.

§ 8

Erlaubnisvorbehalt für das Halten
gefährlicher Hunde

(1) Das Halten eines Hundes, dessen Gefährlichkeit nach § 7 festgestellt worden ist, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen nicht
1.
die Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes zum Halten von Hunden in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung für die dort gehaltenen Hunde und
2.
wer seine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb Schleswig-Holsteins hat und sich mit seinem gefährlichen Hund nicht länger als zwei Monate ununterbrochen in Schleswig-Holstein aufhält. Die Haltungserlaubnis ist mitzuführen und auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen.

§ 9

Beantragung der Erlaubnis

(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat unverzüglich nach der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes eine Erlaubnis nach § 8 zu beantragen oder das Halten des Hundes aufzugeben. Wird die Erlaubnis beantragt, so gilt das Halten des gefährlichen Hundes bis zur Entscheidung über den Antrag als erlaubt. Die Person, die den Hund führt, hat eine von der zuständigen Behörde auszustellende Bescheinigung über die Antragstellung mitzuführen und auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen. Wird die Haltung des Hundes aufgegeben, so sind der zuständigen Behörde Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters unverzüglich anzugeben; diese oder dieser ist darauf hinzuweisen, dass die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt worden ist.
(2) Bei einem Wechsel des Haltungsortes eines gefährlichen Hundes unterrichtet die bisher zuständige Behörde die nunmehr zuständige Behörde über die Feststellung nach § 7 Absatz 1 sowie die Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 und eine Befreiung von der Maulkorbpflicht (§ 14 Absatz 4 Satz 3).

§ 10

Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn
1.
die Hundehalterin oder der Hundehalter
a)
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
b)
die zum Halten des gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 11) und persönliche Eignung (§ 12) besitzt und
c)
die Sachkundeprüfung gemäß § 4 mit dem eingestuften Hund bestanden hat,
2.
die Kennzeichnung des Hundes gemäß § 5 nachgewiesen ist und
3.
für ihn das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nach § 6 nachgewiesen ist.
(2) Ist die Hundehalterin oder der Hundehalter eine juristische Person, sind die Anforderungen des Absatzes 1 Nummer 1 durch die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person zu erfüllen.
(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat der Behörde innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen. Die Frist kann auf Antrag um höchstens drei Monate verlängert werden. Werden die Unterlagen bis zum Ablauf der Frist nicht vorgelegt, ist die Erlaubnis zu versagen.
(4) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen. Die Erlaubnis kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
(5) Widerspruch und Klage gegen die Versagung der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 11

Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer
1.
wegen
a)
unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden,
b)
einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, ber. S. 4592), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), dem Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), oder dem Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386),
c)
einer anderen vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
2.
gegen die in Nummer 1 Buchstabe b genannten Gesetze, oder wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat.
(2) Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 32 Absatz 2 Nummer 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) zu beantragen. Die zuständige Behörde kann zur Prüfung der Zuverlässigkeit eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 41 Absatz 1 Nummer 9 Bundeszentralregistergesetz) einholen.

§ 12

Persönliche Eignung

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzt eine Person nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
1.
geschäftsunfähig ist,
2.
aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches betreut wird,
3.
von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig ist oder
4.
aufgrund der körperlichen Konstitution nicht in der Lage ist, den Hund sicher zu führen.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, kann die zuständige Behörde die Beibringung eines fachärztlichen oder fach-psychologischen Gutachtens auf Kosten der betreffenden Person anordnen.

§ 13

Wesenstest

(1) Die Fähigkeit eines gefährlichen Hundes zu sozialverträglichem Verhalten ist durch einen Wesenstest nachzuweisen, der von einer von der Tierärztekammer Schleswig-Holstein zugelassenen Person oder Stelle durchgeführt worden ist. Der Nachweis des sozialverträglichen Verhaltens kann auch durch einen in einem anderen Land durchgeführten Test erbracht werden, wenn dieser Test als dem Wesenstest nach Satz 1 gleichwertig anerkannt wird.
(2) Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten wird ermächtigt, durch Verordnung die Zulassung von Personen und Stellen, die Anforderungen des Wesenstests sowie das Verfahren zur Durchführung und zur Anerkennung von Tests aus anderen Ländern zu regeln.

§ 14

Besondere Pflichten für das Halten und Führen
gefährlicher Hunde

(1) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass sie ein ausbruchssicheres Grundstück gegen den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters nicht verlassen können.
(2) Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf einen gefährlichen Hund außerhalb eines ausbruchssicheren Grundstücks nur persönlich führen oder eine Person damit beauftragen, die eine Bescheinigung nach Absatz 6 Satz 1 besitzt.
(3) Außerhalb eines ausbruchssicheren Grundstücks sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen, die höchstens zwei Meter lang sein darf. Die Anleinpflicht gilt nicht in den als Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Gebieten, wenn das Hundeauslaufgebiet eingezäunt ist und der Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb trägt.
(4) Gefährlichen Hunden ist außerhalb eines ausbruchssicheren Grundstücks sowie bei Mehrfamilienhäusern auf dem gesamten Grundstück und im Gebäude mit Ausnahme der nicht dem Gemeingebrauch unterliegenden selbstgenutzten Räume oder Flächen ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen. Dies gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats. Die zuständige Behörde erteilt für gefährliche Hunde mit Ausnahme gefährlicher Hunde nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 eine Befreiung von der Maulkorbpflicht, wenn die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest (§ 13) nachgewiesen ist. Für die Befreiung von der Maulkorbpflicht gilt § 10 Absatz 4 Satz 2 entsprechend.
(5) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat beim Führen eines gefährlichen Hundes die Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 und eine nach Absatz 4 Satz 3 erteilte Befreiung mitzuführen und auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen.
(6) Die zuständige Behörde hat einer anderen Person als der Hundehalterin oder dem Hundehalter auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie einen gefährlichen Hund außerhalb eines befriedeten Besitztums führen darf, wenn die Person die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 1 lit. a bis c erfüllt. Die Person hat beim Führen des Hundes diese Bescheinigung, eine nach Absatz 4 Satz 3 erteilte Befreiung und die Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 mitzuführen und auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen.

§ 15

Zuchtverbot

(1) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Angriffsbereitschaft gegenüber Menschen und Tieren zu züchten. Dies gilt insbesondere, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten. Eine Aggressionssteigerung im Sinne des Satzes 2 liegt bei Hunden vor, die ein übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten aufweisen, das durch artgemäße Signale nicht hinreichend gesteuert wird.
(2) Die Hundehalterin oder der Hundehalter eines Hundes, der nach Absatz 1 nicht zur Zucht eingesetzt werden darf, hat sicherzustellen, dass eine Vermehrung mit diesem Hund nicht erfolgt.

§ 16

Mitwirkungspflichten, Betretungsrecht, Grundrechtseinschränkung

(1) Soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, haben Hundehalterinnen und Hundehalter die ihren Hund betreffenden Feststellungen zu ermöglichen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft über solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder eine der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Personen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Bedienstete und sonstige Beauftragte der zuständigen Behörde dürfen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist,
1.
Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden jederzeit und
2.
Betriebsräume während der Betriebszeiten
betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

§ 17

Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen
anderer Länder

Erlaubnisse, Sachkundebescheinigungen und Befreiungen, die von zuständigen Stellen anderer Länder erteilt wurden, sollen von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie den durch dieses Gesetz gestellten Anforderungen im Wesentlichen entsprechen.

§ 18

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von § 3 Absatz 1 und §§ 5 und 6 nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Such- und Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes, Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde, Assistenz- und Therapiehunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde jeweils im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes und ihrer Ausbildung.

§ 19

Sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

(1) Unbeschadet der Vorschriften dieses Gesetzes können die zuständigen Behörden nach Maßgabe des Landesverwaltungsgesetzes die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen treffen, um eine von einem Hund ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.
(2) Die Befugnis der nach § 175 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes zuständigen Behörden, zur Abwehr abstrakter von Hunden ausgehender Gefahren weitergehende Regelungen in Verordnungen über die öffentliche Sicherheit zu erlassen, bleibt unberührt.

§ 20

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 einen Hund nicht so hält oder führt, dass von diesem keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht,
2.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 einer Person überlässt, die nicht die Gewähr dafür bietet, den Hund sicher im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 zu führen,
3.
entgegen § 3 Absatz 2 einen Hund nicht an der Leine führt,
4.
entgegen § 3 Absatz 3 einen Hund mitnimmt oder dort laufen lässt,
5.
entgegen § 3 Absatz 5 einem Hund ein Halsband, eine Halskette oder eine vergleichbare Anleinvorrichtung mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht anlegt,
6.
entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 einen Hund ausbildet,
7.
entgegen § 3 Absatz 7 Satz 1 eine Verunreinigung nicht entsorgt,
8.
gegen die Kennzeichnungspflicht nach § 5 verstößt,
9.
entgegen § 8 Absatz 1 einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält,
10.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 die Bescheinigung über die Antragstellung nicht mitführt oder vorzeigt,
11.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 4 eine Mitteilungspflicht nicht erfüllt,
12.
gegen die Versicherungspflicht nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 verstößt,
13.
gegen eine Auflage nach § 10 Absatz 4 verstößt,
14.
entgegen § 14 Absatz 1 einen gefährlichen Hund nicht so hält, dass er ein ausbruchssicheres Grundstück nicht gegen den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters verlassen kann,
15.
einen gefährlichen Hund entgegen § 14 Absatz 2 durch eine Person führen lässt, die keine Bescheinigung nach § 14 Absatz 6 Satz 1 besitzt,
16.
entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 einen gefährlichen Hund nicht angeleint oder nicht an einer geeigneten Leine führt,
17.
entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 einem gefährlichen Hund keinen das Beißen verhindernden Maulkorb anlegt,
18.
entgegen § 14 Absatz 5 die Erlaubnis oder die Befreiung nicht mitführt oder vorzeigt,
19.
entgegen § 14 Absatz 6 Satz 2 eine Bescheinigung, Erlaubnis oder Befreiung nicht besitzt oder diese nicht mitführt oder vorzeigt,
20.
entgegen § 15 Absatz 1 Hunde züchtet,
21.
entgegen § 15 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Verpaarung eines Hundes, der nach § 15 Absatz 1 nicht zur Zucht eingesetzt werden darf, nicht erfolgt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Behörde nach § 2.

§ 21

Übergangsregelungen

(1) Ist ein Hund, der vor dem 1. Januar 2016 durch einen Transponder, der nicht den Anforderungen des § 5 Satz 2 entspricht, mit einer Kennnummer gekennzeichnet worden, so ist eine neuerliche Kennzeichnung nicht erforderlich.
(2) Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 3 Absatz 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren von 28. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 51) gelten als Erlaubnisse nach § 8 fort.
(3) Eine Einstufung eines Hundes als gefährlich aufgrund von § 3 Absatz 2 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren vom 28. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 51) ist durch die zuständige Behörde zu widerrufen, wenn die Einstufung ausschließlich aufgrund der Rassezugehörigkeit des Hundes erfolgte.
(4) Zulassungen von Personen und Stellen für die Durchführung eines Wesenstests nach § 11 des Gesetzes zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren vom 28. Januar 2005 (GOVBl. Schl.-H. S. 51) gelten als Zulassungen nach § 13 fort.