Donnerstag, 10. Oktober 2013

Selbständig und ergänzend ALG II - das ist Verarschung pur

So "fördert" das Jobcenter Selbständigkeit tatsächlich


Ich habe gerade den Bescheid vom Sozialgericht vorliegen und wir dürfen nun hoffen, dass das Jobcenter unsere neuen Angaben, dass wir in den kommenden 6 Monaten weniger Einnahmen erzielen werden als es vor einem Jahr der Fall war, weil 1. unser Großkunde weg ist und 2. ich wegen dem Stress mit dem Jobcenter nun doch allmählich krank geworden bin und Jürgen, auch wenn der noch nicht krank geschrieben ist, genau genommen nicht minder, schnell ausrechnen wird.

Wir sollen das erstmal selbst mit der Leistungsabteilung klären ... da sind Berechnungen bei, da blickt kein Schwein durch .. ich werde Euch das mal nachher aufschreiben ... aber am Ende. Zuerst will ich Euch mal zeigen, weil ich hier einige Paragraphen und Verordnungen dabei habe, wie denn das Jobcenter Selbständigkeit fördert, und hinterher zeige ich Euch, dass es auch einen Paragraphen gibt, dass sie es fördern könnten ... wenn sie denn wollen, aber Kannleistungen kriegt man vom Jobcenter ohnehin nie, egal ob man selbständig ist oder sich hat in einen Job unterm Mindestlohn mit hohen Werbungskosten zwingen lassen .. was ja ständig unter Androhung von Sanktionen versucht wird.

Also erstmal der Paragraph über die Absetzmöglichkeiten, das ist 


Dann steht da drin, dass man die Werbungskosten absetzen kann .. eigentlich:

Unter 5.

(1) Vom Einkommen abzusetzen sind 
....... und dann und Punkt 5)
 
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben
 
Das wird dann aber gleich wieder aufgehoben, und zwar unter 
 
  Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.
 
Also das heißt, man kriegt die 100 Euro, egal ob man Werbungskosten hat oder nicht. Wer keine hat, kann sich freuen, wer welche hat, darf die erstmal davon bezahlen und kriegt nur mehr, wenn er mehr als 400 Euro verdient und wenn er so doof war, Arbeit anzunehmen, wo die Werbungskosten höher als 100 Euro sind, dann darf er die vom Regelsatz selbst finanzieren.
 
Soweit so gut .. gilt für alle Menschen die arbeiten und entspricht ganz sicher nicht irgendeinem Gleichbehandlungsgrundsatz, den man von der Politik erwarten dürfen sollte .. aber wie man sieht ja nicht kann.
 
Nun zu den Selbständigen, die nur wenig verdienen, die ja angeblich laut Anlage EKS Betriebskosten absetzen dürfen, die man da auch reichlich eintragen kann.
 
Das verlinke und kopiere ich Euch mal ganz und mache das fett, was davon besonders ins Auge sticht, weil Abzocke pur:
 
http://www.buzer.de/gesetz/8014/a153228.htm 
 
 
V. v. 17.12.2007 BGBl. I S. 2942 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 556; Geltung ab 01.01.2008
FNA: 860-2-9; 8 Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung, Eingliederung Behinderter 86 Sozialgesetzbuch
12 frühere Fassungen der Alg II-V | 9 Vorschriften zitieren die Alg II-V
 

§ 3 Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft


3 frühere Fassungen von § 3 Alg II-V | 7 Vorschriften zitieren § 3 Alg II-V

(1) 1Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. 2Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) tatsächlich zufließen. 3Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.

(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.


(3) 1Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. 2Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. 3Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. 4Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. 5Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden.

(4) 1Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. 2Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. 3Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen.

(5) 1Ist auf Grund der Art der Erwerbstätigkeit eine jährliche Berechnung des Einkommens angezeigt, soll in die Berechnung des Einkommens nach den Absätzen 2 bis 4 auch Einkommen nach Absatz 1 Satz 1 einbezogen werden, das der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor wiederholter Antragstellung erzielt hat, wenn der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte darauf hingewiesen worden ist. 2Dies gilt nicht, soweit das Einkommen bereits in dem der wiederholten Antragstellung vorangegangenen Bewilligungszeitraum berücksichtigt wurde oder bei Antragstellung in diesem Zeitraum hätte berücksichtigt werden müssen.

(6) Soweit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Absatz 2 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig entschieden wurde, kann das Einkommen im Bewilligungszeitraum für die abschließende Entscheidung geschätzt werden, wenn das tatsächliche Einkommen nicht innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums nachgewiesen wird.

(7) 1Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. 2Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. 3Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. 4Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. 5Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist.


..
 
 
Wie Ihr seht, ist das ein totaler Gummiparagraph, der bedeutet, das Jobcenter kann mit einem machen was es will und ob sie einen überhaupt was absetzen lassen, hängt von der Laune der Mitarbeiter da ab, nicht mehr und nicht weniger.
 
Wenn einem ein Gerät kapputt geht und man es ersetzen muss, kann man sich ein Darlehen wünschen. Mit Glück kriegt man vom Jobcenter dann auch dieses Darlehen und kann sein Gerät davon kaufen. Man kann das Darlehen aber .. siehe oben .. nicht absetzen, sondern muss auch das aus der eigenen Tasche bezahlen.
 
.....
 
Nun mal dazu, was und das Gericht schreibt ..
 
Raumkosten können prinzipiell zwar abgesetzt werden .. aber auch da gilt ...wenn das Jobcenter das nicht will, kriegt man keine ... und offensichtlich ist es dann auch Wurscht, ob sie zu Anfang wie in unserem Fall mal gesagt haben ja, wenn hinterher ein neuer Sachbearbeiter nein sagt.
 
Das kann vermutlich bei allen Beträgen so sein, dass plötzlich einer nein sagen kann .. hat doch was.
 
Dann steht da noch, dass Darlehen .. wenn z. B. der Computer, Drucker oder sonstwas im Eimer ist ... nur möglicherweise gewährt werden .. also wenn, dann muss man die ohnehin mit 10 % vom Regelsatz ja zurückzahlen und sie müssen auch nicht ja dazu sagen. Für Rücklagen gibt es .. oben steht ja steuerrechtliche Vorschriften treffen für die Empfänger von ergänzenden ALG II-Leistungen nicht zu ... beim SGB II keine gesetzliche Grundlage.
 
Hat doch was .. ich bin begeistert.
 
Aber sie schreiben doch eiskalt irgendwo, dass Selbständigkeit gefördert werden sollte, nämlich hier:
 
Aber nur, wenn man damit auch genug verdient, dass man vom Jobcenter weg kommt .. dann allerdings kann einen doch das Jobcenter sowieso am Allerwertesten, oder etwa nicht?
 
 
 

§ 16c SGB II Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.
(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit ausüben, können durch geeignete Dritte durch Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gefördert werden, wenn dies für die weitere Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlich ist. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ist ausgeschlossen.
(3) Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.
...
 
Das heißt, sie helfen einem nicht, in Gange zu kommen ...und die 5.000 Euro, die man sowieso nur kriegt, wenn es von vornherein super tragfähig wäre, machen den Kohl auch nicht fett, denn die gibt einem dann auch jede Bank.
 
Das heißt .. sie helfen einem nicht.
 
Aber man soll es versuchen. Lach ....:)
Aber eigentlich sollten sie einem helfen, das sagt nämlich der Paragraph hier:
 
 

§ 16b SGB II Einstiegsgeld

(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.
(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen.
 
Falls man dabei durchdreht, helfen sie übrigens auch: Lach mich weg
 

§ 16a SGB II Kommunale Eingliederungsleistungen

Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:
1.
die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
2.
die Schuldnerberatung,
3.
die psychosoziale Betreuung,
4.
die Suchtberatung.
 
LG Renate

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