Vorläufige Info laut Telefonat
Weil ich immer noch nicht weiß, was ich unserem Vermieter wegen der Mieterhöhung antworten soll, habe ich eben die Leistungsabteilung angerufen.
Es soll ein Schreiben an uns unterwegs sein, dass laut der Neuberechnung der Mietobergrenzen für den Kreis Plön nun plötzlich unsere Wohnung aufgrund der zu hohen Betriebskosten zu teuer sei .. geringfügig. Nach der Mieterhöhung dann erheblich, wo sie nach den Zahlen davor noch im Rahmen gelegen hätte.
Man legt uns nahe, uns doch eine günstigere Wohnung zu suchen .. war gerade mal im Wohnungsmarkt schauen und habe festgestellt .. ich habe defintiv nichts !!!!!! gesehen, was noch billiger wäre als das hier.
Echt klasse.
Gar nicht dazu passt das, was ich über die Sitzung zu diesem Beschluss des Kreises Plön gefunden habe, denn danach sollen die Mietobergrenzen angehoben werden.
Allerdings berechnen sie jetzt anders.
Ich kopiere das einfach mal hier rein, damit es nicht weg kommt.
LG
Renate
Kreis 
Plön                      
Die Landrätin
Sitzungsvorlage
047/13
Kenntnisnahme der Mietobergrenzen
zur Beurteilung der angemessenen Unterkunftskosten
gem. § 22 SGB II (§ 29 SGB XII)
Fertig
stellungsd
atum: 
A
kten
z
eichen
:
Ansprechpartner
:
Federführung:
01.10.2013
-
Herr Jörg Fürstenau
Amt für Soziales
Beratende Gremien
Zuständigkeit
Datum
,
Öffentlichkeitsstatus
TOP
Nr
.
1.
Ausschuss für Gleichstellung, Gesundheit 
und Soziales
Kenntni
snahme
23.10.2013,
öffentlich
.......
2.
Ausschuss für Finanzen
Kenntnisnahme
31.10.2013,
öffentlich
Landrätin:
öffentlich 
Beschlussvorschlag:
Von  den  durch  die  Firma  A
nalyse  &  Konzepte  für  das  Kreisgebiet  ermittelten 
Mietobergrenzen  (Bruttokaltmiete),  die    als  Richtwerte  für  die  Beurteilung  der 
angemessenen Unterkunftskosten im Sinne von § 22 SGB II (analog § 29 SGB XII) 
im  Rahmen  der  Leistungsgewährung  zugrunde  gelegt 
werden,  wird  Kenntnis 
genommen.
Seite 
2
/
3
Nummer:
047/13
Sachverhalt
:
Das SGB II  sieht für Leistungsberechtigte neben der Regelleistung insbesondere Leistungen für 
Unterkunft und Heizung vor (entsprechendes gilt auch für den Rechtskreis des SGB XII). Nach § 
22  SGB  II  übernimm
t  das  Jobcenter  (bei  Kostenerstattung  durch  den  Kreis)  die  tatsächlichen 
Kosten  der  Unterkunft,  soweit  sie  angemessen  sind.  Die  Angemessenheit  ist  ein  unbestimmter 
Rechtsbegriff;  als  solcher  unterliegt  er  in  vollem  Umfang  der  gerichtlichen  Kontrolle.  Das 
B
undessozialgericht hat in zahlreichen Entscheidungen detaillierte Anforderungen formuliert, aus 
denen   sich   eine   nachvollziehbare   und   rechtssichere   Definition   sowie   die   Methoden   zur 
Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten ergeben. In der Sprache des G
erichts bedarf 
es für die Ermittlung der angemessenen Miethöhen eines „schlüssigen Konzepts“. Oberstes Ziel 
ist  es  dabei,  die  Mietobergrenzen  für  angemessenen  Wohnraum  so  festzulegen,  dass  für  alle 
Bedarfsgemeinschaften eine ausreichende Anzahl an Wohnunge
n zur Verfügung steht.
Die gegenwärtig vom Jobcenter herangezogenen Mietwerte hatte die Verwaltung Ende 2007 im 
Rahmen    eigener    Ermittlungen    im    Zusammenwirken    mit    verschiedenen    Akteuren    des 
Wohnungsmarktes    im    Kreis    erarbeitet.    Das    damalige    Vorgehen    erfüllt
die    heutigen 
Anforderungen  an  ein  planmäßiges  Vorgehen  im  Sinne  eines  schlüssigen  Konzepts  nicht. 
Deshalb werden diese Werte in sozialgerichtlichen Verfahren nicht mehr anerkannt. 
Um wieder zu rechtssicheren Werten zu kommen, hat die Verwaltung  Ende let
zten Jahres  die 
Firma   Analyse   &   Konzepte   mit   der   Durchführung   einer   Mietwerterhebung,   die   diese 
Anforderungen   erfüllt,      beauftragt.   Das   Verfahren   der   Mietwerterhebung   wurde   dem 
Sozialausschuss in der Sitzung am 21.11.2012 vorgestellt.
 nzwischen  hat  die  F
 
 
 
 
irma  ihre  Arbeiten  abgeschlossen.  In  der 
Anlage
ist  die  Präsentation  der 
wesentlichen  Ergebnisse  beigefügt.  Ein  Mitarbeiter  der  Firma  Analyse  &  Konzepte  wird  in  der 
Sitzung  des  Ausschusses  für  Gleichstellung,  Gesundheit  und  Soziales  das  Ergebnis  der 
durchg
eführten  Mietwerterhebung  ausführlich  erläutern  und  für  Rückfragen  zur   Verfügung 
stehen.    Anschließend    erhält    der    Kreis    die    vollständige    schriftliche        Fassung    der 
Mietwerterhebung. 
Waren bisher Mietobergrenzen für zwei Teilwohnungsmärkte im Kreis (Städte/
Ostufergemeinden 
und ländlicher Raum) festgelegt, hat die Erhebung gezeigt, dass der Wohnungsmarkt  stärker zu 
differenzieren   ist.   Deshalb   soll   es   künftig   vier   Teilräume   geben,   denen   die   Amts
-
und 
Stadtbereiche entsprechend ihres vergleichbaren Mietniveaus
zugeordnet werden (Folie 6). Die 
ermittelten  angemessenen  Mietobergrenzen  sind  für  die  einzelnen  Wohnungsmärkte  auf  den 
Folien 9, 11, 13 und 15 der Präsentation dargestellt.
Die   jeweiligen   Werte   sind   entsprechend   der   Rechtsprechung   nach   der   sogenannten 
P
rodukttheorie
festgelegt. Die Produkttheorie besagt, dass die Angemessenheit einer Wohnung 
über   die   Gesamtkosten   zu   definieren   ist.   Die   Gesamtkosten   sind   das   Produkt   aus   der 
angemessenen    Wohnfläche    und    der    angemessenen    Quadratmetermiete.    Sinn    der 
Produktth
eorie  ist  es,  den  Bedarfsgemeinschaften  eine  selbstbestimmte  Verwendung  ihres 
Wohnungsbudgets zu ermöglichen. Die Wohnkosten sind danach auch dann angemessen, wenn 
einer  der  Faktoren  des  Produkts  oberhalb  der  Angemessenheitsgrenze  liegt,  die  Kosten  der 
Unt
erkunft für die Wohnung insgesamt aber im Rahmen der Mietobergrenze bleiben. Somit kann 
zum   Beispiel      eine   etwas   größere   Wohnfläche   über   eine   niedrigere   Quadratmetermiete 
kompensiert werden.
Die 
angemessene    Wohnfläche
ergibt    sich    für    die    jeweilige    Haushal
tsgröße    der 
Bedarfsgemeinschaft  aus  den  Vorgaben  der Wohnraumgröße  für  Wohnberechtigte  im  sozialen 
Mietwohnungsbau.
Die 
angemessene Quadratmetermiete
ist die Summe aus der Netto
-
Kaltmiete und den kalten 
Betriebskosten (z.B. Grundsteuer, Abfallbeseitigung, 
Gebäudeversicherung etc.).
Die  ermittelten  angemessenen  Mietobergrenzen  (Nettokaltmiete)  liegen  fast  gänzlich  über  den 
alten   Beträgen   (Folie   18).   Bei   diesem   Vergleich   sind   die   kalten   Betriebskosten   nicht 
berücksichtigt,   weil   sie   in   voller   Höhe   übernommen 
werden.   Der   Anstieg   der   Mietwerte 
verwundert  schon  deshalb  nicht,  weil  die  alten  Beträge  über  einen  Zeitraum  von  fast  sechs 
Jahren nicht angepasst worden sind. Wie schon erwähnt, werden die alten Mietobergrenzen vom 
Sozialgericht  nicht  mehr  akzeptiert.  In 
den  gerichtlichen  Verfahren  wird  seitens  des  Gerichts 
hilfsweise auf die  Werte der Wohngeldtabelle nach dem Wohngeldgesetz zzgl. einer Pauschale 
von 10% als Mietobergrenze zurückgegriffen. Diese Werte liegen zumeist deutlich über den jetzt 
festgestellten 
neuen abstrakten Richtwerten für die Bruttokaltmiete (Folie 19).
Die  neuen  Mietobergrenzen  werden  als  abstrakte  Richtwerte  nach  Kenntnisnahme  durch  den 
Sozialausschuss Anwendung finden. Die Werte sind künftig alle zwei Jahre zu aktualisieren.
Finanziell
e Auswirkungen:
Ja
Nein
Welche Mehrkosten die neuen Richtwerte zur Folge haben werden, kann nur geschätzt werden. 
Bei  ca.  3.700  Bedarfsgemeinschaften  wäre  eine  fallbezogene  Berechnung  der  zu  erwartenden
Mehrkosten   mit   einem   hohen   Verwaltungsaufwand   verbunden,   den   das   Jobcenter   nicht 
erbringen  kann.  Im  Übrigen  wäre  eine  Berechnung  lediglich  ein  Stichtagswert,  der  bei  einer 
jährlichen  Fluktuation  der  Bedarfsgemeinschaften  von  ca.  30  %  auch  keine  sichere  Au
ssage 
zuließe.
Um aber eine ungefähre Aussage zu den Mehrkosten treffen zu können, hat das Jobcenter  für 
den Bereich der Stadt Plön und der Gemeinde Ascheberg eine Berechnung anhand der aktuellen 
Fälle  vorgenommen.  Hierbei  wurden  die  Fälle  berücksichtigt,
bei  denen  die  tatsächliche  Miete 
über  den  bisher  festgelegten  Mietobergrenzen  liegt  und  demzufolge  nur  teilweise  anerkannt 
wurde.  In  Plön  sind  das  mit  276  Fällen  ca.  17  %  und  in  Ascheberg  mit  67  Fällen  ca.  30%  der 
dortigen  Bedarfsgemeinschaften.  Plön  hat 
einen  Anteil  von  7,4%  und  Ascheberg  von  1,8%  an 
der Gesamtzahl der Bedarfsgemeinschaften. Werden die für beide Orte anfallenden Mehrkosten 
entsprechend dieses prozentualen Verhältnisses auf die Gesamtzahl der Bedarfsgemeinschaften 
hochgerechnet,  wäre  kreis
weit  mit  Mehrkosten  zwischen  130    und  350  TEuro  zu  rechnen. 
Einfluss    darauf    haben    aber    auch    die    hohe    Fluktuationsquote    und    die    erfolgreiche 
Integrationsarbeit des Jobcenters. 
Von  den  möglichen  Mehrkosten  trägt  der  Bund  nach  §  46  Abs.  5  SGB  II    ab  dem  Jah
r  2014 
27,6%.  Weitere  23  %  müssen  die  Gemeinden  übernehmen.  Die  Nettobelastung  des  Kreises 
reduziert sich für 2014 damit auf die Hälfte.
Im  Rahmen  der  vom  Land  beabsichtigten  Änderung  des  kommunalen  Finanzausgleichs  ist 
geplant, die Gemeindebeteiligung ab 
2015 entfallen zu lassen. Die Beträge sollen dann bei der 
Aufteilung  der  Schlüsselmasse  in  Form  eines  Soziallastenanteils  berücksichtigt  werden.  Hier 
bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten
Alternativen:
Der Kreis ist gesetzlich verpflichtet, Vorgab
en zu erstellen, nach denen die Angemessenheit der 
Unterkunftskosten rechtssicher beurteilt werden kann.
Wie bereits ausgeführt, erfüllen die bislang angewandten Mietobergrenzen die Anforderungen an 
ein dafür gefordertes schlüssiges Konzept nicht. Somit  b
leibt nur der Verweis auf die Beträge 
der Wohngeldtabelle nach dem Wohngeldgesetz. Diese Werte liegen jedoch deutlich über den 
nun ermittelten angemessenen Kosten der Unterkunft.
Anlagen:
Präsentation der Firma Analyse & Konzepte
 
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