Montag, 25. November 2013

Jobcenter Plön senkt Mietobergrenzen über Senkung der Betriebskosten

Vorläufige Info laut Telefonat

Weil ich immer noch nicht weiß, was ich unserem Vermieter wegen der Mieterhöhung antworten soll, habe ich eben die Leistungsabteilung angerufen.

Es soll ein Schreiben an uns unterwegs sein, dass laut der Neuberechnung der Mietobergrenzen für den Kreis Plön nun plötzlich unsere Wohnung aufgrund der zu hohen Betriebskosten zu teuer sei .. geringfügig. Nach der Mieterhöhung dann erheblich, wo sie nach den Zahlen davor noch im Rahmen gelegen hätte.

Man legt uns nahe, uns doch eine günstigere Wohnung zu suchen .. war gerade mal im Wohnungsmarkt schauen und habe festgestellt .. ich habe defintiv nichts !!!!!! gesehen, was noch billiger wäre als das hier.

Echt klasse.

Gar nicht dazu passt das, was ich über die Sitzung zu diesem Beschluss des Kreises Plön gefunden habe, denn danach sollen die Mietobergrenzen angehoben werden.

Allerdings berechnen sie jetzt anders.

Ich kopiere das einfach mal hier rein, damit es nicht weg kommt.

LG
Renate


 
Kreis
Plön
Die Landrätin
Sitzungsvorlage
047/13
 
 
Kenntnisnahme der Mietobergrenzen
zur Beurteilung der angemessenen Unterkunftskosten
gem. § 22 SGB II (§ 29 SGB XII)
 
 
Fertig
stellungsd
atum:
A
kten
z
eichen
:
Ansprechpartner
:
Federführung:
01.10.2013
-
Herr Jörg Fürstenau
Amt für Soziales
 
Beratende Gremien
Zuständigkeit
Datum
,
Öffentlichkeitsstatus
TOP
Nr
.
1.
Ausschuss für Gleichstellung, Gesundheit
und Soziales
Kenntni
snahme
23.10.2013,
öffentlich
.......
2.
Ausschuss für Finanzen
Kenntnisnahme
31.10.2013,
öffentlich
 
 
Landrätin:
öffentlich 
 
 
Beschlussvorschlag:
Von den durch die Firma A
nalyse & Konzepte für das Kreisgebiet ermittelten
Mietobergrenzen (Bruttokaltmiete), die als Richtwerte für die Beurteilung der
angemessenen Unterkunftskosten im Sinne von § 22 SGB II (analog § 29 SGB XII)
im Rahmen der Leistungsgewährung zugrunde gelegt
werden, wird Kenntnis
genommen.
 
 
Seite
2
/
3
Nummer:
047/13
Sachverhalt
:
Das SGB II sieht für Leistungsberechtigte neben der Regelleistung insbesondere Leistungen für
Unterkunft und Heizung vor (entsprechendes gilt auch für den Rechtskreis des SGB XII). Nach §
22 SGB II übernimm
t das Jobcenter (bei Kostenerstattung durch den Kreis) die tatsächlichen
Kosten der Unterkunft, soweit sie angemessen sind. Die Angemessenheit ist ein unbestimmter
Rechtsbegriff; als solcher unterliegt er in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Das
B
undessozialgericht hat in zahlreichen Entscheidungen detaillierte Anforderungen formuliert, aus
denen sich eine nachvollziehbare und rechtssichere Definition sowie die Methoden zur
Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten ergeben. In der Sprache des G
erichts bedarf
es für die Ermittlung der angemessenen Miethöhen eines „schlüssigen Konzepts“. Oberstes Ziel
ist es dabei, die Mietobergrenzen für angemessenen Wohnraum so festzulegen, dass für alle
Bedarfsgemeinschaften eine ausreichende Anzahl an Wohnunge
n zur Verfügung steht.
Die gegenwärtig vom Jobcenter herangezogenen Mietwerte hatte die Verwaltung Ende 2007 im
Rahmen eigener Ermittlungen im Zusammenwirken mit verschiedenen Akteuren des
Wohnungsmarktes im Kreis erarbeitet. Das damalige Vorgehen erfüllt
die heutigen
Anforderungen an ein planmäßiges Vorgehen im Sinne eines schlüssigen Konzepts nicht.
Deshalb werden diese Werte in sozialgerichtlichen Verfahren nicht mehr anerkannt.
Um wieder zu rechtssicheren Werten zu kommen, hat die Verwaltung Ende let
zten Jahres die
Firma Analyse & Konzepte mit der Durchführung einer Mietwerterhebung, die diese
Anforderungen erfüllt, beauftragt. Das Verfahren der Mietwerterhebung wurde dem
Sozialausschuss in der Sitzung am 21.11.2012 vorgestellt.
 nzwischen hat die F
irma ihre Arbeiten abgeschlossen. In der
Anlage
ist die Präsentation der
wesentlichen Ergebnisse beigefügt. Ein Mitarbeiter der Firma Analyse & Konzepte wird in der
Sitzung des Ausschusses für Gleichstellung, Gesundheit und Soziales das Ergebnis der
durchg
eführten Mietwerterhebung ausführlich erläutern und für Rückfragen zur Verfügung
stehen. Anschließend erhält der Kreis die vollständige schriftliche Fassung der
Mietwerterhebung.
Waren bisher Mietobergrenzen für zwei Teilwohnungsmärkte im Kreis (Städte/
Ostufergemeinden
und ländlicher Raum) festgelegt, hat die Erhebung gezeigt, dass der Wohnungsmarkt stärker zu
differenzieren ist. Deshalb soll es künftig vier Teilräume geben, denen die Amts
-
und
Stadtbereiche entsprechend ihres vergleichbaren Mietniveaus
zugeordnet werden (Folie 6). Die
ermittelten angemessenen Mietobergrenzen sind für die einzelnen Wohnungsmärkte auf den
Folien 9, 11, 13 und 15 der Präsentation dargestellt.
Die jeweiligen Werte sind entsprechend der Rechtsprechung nach der sogenannten
P
rodukttheorie
festgelegt. Die Produkttheorie besagt, dass die Angemessenheit einer Wohnung
über die Gesamtkosten zu definieren ist. Die Gesamtkosten sind das Produkt aus der
angemessenen Wohnfläche und der angemessenen Quadratmetermiete. Sinn der
Produktth
eorie ist es, den Bedarfsgemeinschaften eine selbstbestimmte Verwendung ihres
Wohnungsbudgets zu ermöglichen. Die Wohnkosten sind danach auch dann angemessen, wenn
einer der Faktoren des Produkts oberhalb der Angemessenheitsgrenze liegt, die Kosten der
Unt
erkunft für die Wohnung insgesamt aber im Rahmen der Mietobergrenze bleiben. Somit kann
zum Beispiel eine etwas größere Wohnfläche über eine niedrigere Quadratmetermiete
kompensiert werden.
 
Die
angemessene Wohnfläche
ergibt sich für die jeweilige Haushal
tsgröße der
Bedarfsgemeinschaft aus den Vorgaben der Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen
Mietwohnungsbau.
Die
angemessene Quadratmetermiete
ist die Summe aus der Netto
-
Kaltmiete und den kalten
Betriebskosten (z.B. Grundsteuer, Abfallbeseitigung,
Gebäudeversicherung etc.).
Die ermittelten angemessenen Mietobergrenzen (Nettokaltmiete) liegen fast gänzlich über den
alten Beträgen (Folie 18). Bei diesem Vergleich sind die kalten Betriebskosten nicht
berücksichtigt, weil sie in voller Höhe übernommen
werden. Der Anstieg der Mietwerte 
 
verwundert schon deshalb nicht, weil die alten Beträge über einen Zeitraum von fast sechs
Jahren nicht angepasst worden sind. Wie schon erwähnt, werden die alten Mietobergrenzen vom
Sozialgericht nicht mehr akzeptiert. In
den gerichtlichen Verfahren wird seitens des Gerichts
hilfsweise auf die Werte der Wohngeldtabelle nach dem Wohngeldgesetz zzgl. einer Pauschale
von 10% als Mietobergrenze zurückgegriffen. Diese Werte liegen zumeist deutlich über den jetzt
festgestellten
neuen abstrakten Richtwerten für die Bruttokaltmiete (Folie 19).
Die neuen Mietobergrenzen werden als abstrakte Richtwerte nach Kenntnisnahme durch den
Sozialausschuss Anwendung finden. Die Werte sind künftig alle zwei Jahre zu aktualisieren.
 
Finanziell
e Auswirkungen:
Ja
Nein
Welche Mehrkosten die neuen Richtwerte zur Folge haben werden, kann nur geschätzt werden.
Bei ca. 3.700 Bedarfsgemeinschaften wäre eine fallbezogene Berechnung der zu erwartenden
Mehrkosten mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden, den das Jobcenter nicht
erbringen kann. Im Übrigen wäre eine Berechnung lediglich ein Stichtagswert, der bei einer
jährlichen Fluktuation der Bedarfsgemeinschaften von ca. 30 % auch keine sichere Au
ssage
zuließe.
Um aber eine ungefähre Aussage zu den Mehrkosten treffen zu können, hat das Jobcenter für
den Bereich der Stadt Plön und der Gemeinde Ascheberg eine Berechnung anhand der aktuellen
Fälle vorgenommen. Hierbei wurden die Fälle berücksichtigt,
bei denen die tatsächliche Miete
über den bisher festgelegten Mietobergrenzen liegt und demzufolge nur teilweise anerkannt
wurde. In Plön sind das mit 276 Fällen ca. 17 % und in Ascheberg mit 67 Fällen ca. 30% der
dortigen Bedarfsgemeinschaften. Plön hat
einen Anteil von 7,4% und Ascheberg von 1,8% an
der Gesamtzahl der Bedarfsgemeinschaften. Werden die für beide Orte anfallenden Mehrkosten
entsprechend dieses prozentualen Verhältnisses auf die Gesamtzahl der Bedarfsgemeinschaften
hochgerechnet, wäre kreis
weit mit Mehrkosten zwischen 130 und 350 TEuro zu rechnen.
Einfluss darauf haben aber auch die hohe Fluktuationsquote und die erfolgreiche
Integrationsarbeit des Jobcenters.
Von den möglichen Mehrkosten trägt der Bund nach § 46 Abs. 5 SGB II ab dem Jah
r 2014
27,6%. Weitere 23 % müssen die Gemeinden übernehmen. Die Nettobelastung des Kreises
reduziert sich für 2014 damit auf die Hälfte.
Im Rahmen der vom Land beabsichtigten Änderung des kommunalen Finanzausgleichs ist
geplant, die Gemeindebeteiligung ab
2015 entfallen zu lassen. Die Beträge sollen dann bei der
Aufteilung der Schlüsselmasse in Form eines Soziallastenanteils berücksichtigt werden. Hier
bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten
 
Alternativen:
Der Kreis ist gesetzlich verpflichtet, Vorgab
en zu erstellen, nach denen die Angemessenheit der
Unterkunftskosten rechtssicher beurteilt werden kann.
Wie bereits ausgeführt, erfüllen die bislang angewandten Mietobergrenzen die Anforderungen an
ein dafür gefordertes schlüssiges Konzept nicht. Somit b
leibt nur der Verweis auf die Beträge
der Wohngeldtabelle nach dem Wohngeldgesetz. Diese Werte liegen jedoch deutlich über den
nun ermittelten angemessenen Kosten der Unterkunft.
Anlagen:
Präsentation der Firma Analyse & Konzepte
 


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