Samstag, 23. Juli 2016

Baurecht - nicht aus Schleswig-Holstein, aber brauchbar

Tipps von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfahlen


Im Prinzip sind wir schon soweit, dass es auch im Kreis Plön ganz ähnlich abläuft.

Ich übernehme das hier aber mal als Info für alle, die was über dieses schwierige Thema suchen.

Baumann und Clausen lässt nämlich grüßen.

Wer Bauman und Clausen nicht kennen sollte, das ist eine Comic-Serie bei RSH über zwei Beamte, der eine ist beim Passamt und immer sehr fleißg, der andere beim Bauamt und boykottiert alles.


Ich übernehme das einfach mal .. hab schon so oft erlebt, dass wichtige Links irgendwann nicht mehr da sind und dieser ist wichtig und es steht nicht dabei, dass es laut Copyright verboten wäre.

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Kniffeliges Bauverfahren für einfache Hütten

Pferdeunterstand
Werden Pferde stetig oder über mehrere Stunden auf einer Weide oder in einem Auslauf ohne Zugang zum Pferdestall gehalten, müssen sie bei extremer Witterung Schutz aufsuchen können. Unterstände für die Viehhaltung sind in diesem Zusammenhang die bekanntesten Definitionen für bauliche Anlagen in Pferdeweiden.
Es wird zwischen natürlichen und künstlich erstellten Witterungsschutz unterschieden. Der natürliche Witterungsschutz kann je nach örtlicher Gegebenheit eine Baum- oder Buschgruppe sein. Voraussetzung ist, die Schutzfunktion wird unter den gegebenen Umständen erfüllt. So sind Laubbäume in der kalten Jahreszeit, zum Beispiel bei langandauernden Niederschlägen, ungeeignet, denn unter dem Witterungsschutz darf sich bei längerem Regen kein Morast entwickeln. Falls kein natürlicher Witterungsschutz vorhanden ist, muss erforderlichenfalls ein geeigneter künstlicher Schutz zur Verfügung stehen. So sollte im Sommer ein Schutz gegen intensive Sonneneinstrahlung und Mückenplage ausreichen. Im Winter ist ein Schutz gegen eiskalten Wind und Niederschlag sicherzustellen.
Aus Hygienegründen muss der Boden bei fest erstelltem Witterungsschutz trocken und sauber gehalten werden. Die Grundfläche des Witterungsschutzes soll so groß sein, dass sich dort alle Pferde gleichzeitig aufhalten können. Nach den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten (siehe unten), sollte als Mindestfläche zum Liegen und Zirkulieren pro Pferd von 3 x Widerristhöhe² vorhanden sein, bei günstigen Voraussetzungen hinsichtlich Raumstruktur und Management kann auf bis zu 2,5 x Wh² reduziert werden. Je nach kontinuierlicher Anzahl der Pferde auf der Weide wird die Mindestfläche nach der durchschnittlichen Widerristhöhe einer Gruppe, multipliziert mit der Anzahl der Pferde, berechnet.
Die Schutzhütten werden nach Möglichkeit auf trockenem etwas erhöhtem Baugrund errichtet. Zur Hauptwindrichtung sollte die Rückwand geschlossen erstellt werden und mit den Seitenwänden sollten sie nicht mit der Einzäunung abschließen, da sich die Pferde je nach Witterung gern neben oder hinter dem Unterstand aufhalten. Die Schutzhütten werden meistens ohne Wärmedämmung erstellt, da sich die Innentemperatur kaum von der Außentemperatur unterscheiden sollte. Eine leichte Dämmung der Dachfläche mildert die Aufheizung des Stalles bei hoher Temperatur und das Tropfen von Schwitzwasser in der kalten Jahreszeit. Ein ausreichender Luftwechsel ohne Zugluft wird über die offenen Eingänge, manchmal auch über zusätzliche Lüftungsöffnungen im First sichergestellt.

Baurecht beachten

Über die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit für den Unterstand gibt die jeweilige Landesbauordnung Auskunft. Der für die genehmigungsfreie Errichtung eines Unterstandes für Tiere ist der § 65 der BauO NRW (März 2000 BauO NRW) zuständig. Die Errichtung oder Änderung folgender baulichen Anlagen bedarf dem gemäß keine Baugenehmigung (Genehmigungsfreie Vorhaben):
  • Gebäude bis zu 30 m³ umbautem Raum ohne Ställe im Außenbereich, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen.
  • Gebäude bis zu 4,0 m Firsthöhe, die nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen und Tiere bestimmt sind und die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrief (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches) dienen.
Genehmigungsfrei sind also nur solche Schutzhütten und Unterstände, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Voll- oder Nebenerwerbsbetriebes errichtet werden. Ist kein landwirtschaftlicher Betrieb gegeben, sind bauliche Anlagen laut § 65 BauO NRW für Pferde im Außenbereich unzulässig und es muss eine Baugenehmigung dafür eingeholt werden.
Im Bauordnungsrecht werden offene Unterstände als untergeordnete Bauten oder als Behelfsbauten gesehen. Sie sind ohne Fundamente und in Leichtbauweise zu erstellen. Es können auch zerlegbare und transportable Unterstände sein. Die Größe der Grundfläche ist nicht maßgebend, aber die maximale Höhe von 4 m ist zu beachten. Der Grundsatz, dass es sich um einen vorübergehenden Schutz handelt, muss beachtet werden. Das bedeutet, ein vorübergehender Schutz von Tieren ist dann nicht mehr gegeben, wenn damit eine immer wiederkehrende Situation geschaffen wird, wie zum Beispiel Reserve- oder Ausweichställe, ein Offenstall oder Ähnliches. In diesem Fall ist dann eine Baugenehmigung erforderlich!

Genehmigungen beantragen

Unberücksichtigt bleibt auch oft, dass verschiedene Träger öffentlicher Belange eine Genehmigung sowohl von genehmigungsfreien als auch von genehmigungspflichtigen Vorhaben fordern. Eine vorgeschriebene Antragsform hierfür gibt es nicht. Die Stadt oder Kreisverwaltung leitet den entsprechenden Antrag an die jeweils zuständigen Behörden, die Untere Landschaftsbehörde und Untere Wasserbehörde, weiter. Es entstehen lediglich die Gebühren für die Genehmigung der beteiligten Träger.
Gerade die Eingriffsregelung in Natur und Landschaft nach dem Landschaftsschutzgesetz fordert dies bei baulichen Anlagen im Außenbereich, egal ob genehmigungspflichtig (Nicht Privilegierte) oder nicht genehmigungspflichtig (Privilegiert). Besonders deutlich gefordert wird dies auch in den Landschaftsschutz- und Naturschutzgebieten. Seitens der Antragstellung wird dann eine Landschaftliche Befreiung oder eine Ausnahmegenehmigung beantragt. Hauptproblem der Untere Landschaftsbehörden und Umweltämter ist, dass kaum Genehmigungsanträge gestellt werden und in den meisten Fällen fertig errichtete Gebäude nachgenehmigt oder schlimmstenfalls entfernt werden müssen. Zwei bedeutende Probleme treten dabei immer wieder in den Vordergrund: Einmal die Verpachtung von Weidefläche der landwirtschaftlichen Unternehmer an Nicht-Privilegierte. Dies hat zur Folge, dass für die Errichtung oder Nutzung von Unterständen auf dieser Weide keine Privilegierung besteht und der Bau dadurch nicht genehmigungsfähig ist. Ausnahmemöglichkeiten kann es bei Nicht-Privilegierten geben, wenn im Genehmigungsverfahren nachzuweisen ist, dass diese landschaftliche Fläche nur in Verbindung mit der Pferdehaltung erhalten und gepflegt werden kann.
Das andere Problem ist, dass Privilegierte Unterstände erstellen, die aber landschaftlich als unverträglich gesehen werden, zum Beispiel dann, wenn Unterstände mit Trapezblechen, industriell erstellten und genormten Produkten, wie Carports, oder zerlegbaren und transportablen Weidehütten errichtet werden; das Gebäude sollte ebenso wenig massiv gebaut werden! Teilsweise haben diese Schutzhütten aber auch schon die Funktion eines Stallgebäudes, wie die Offenställe.
Wenn neben dem Unterstand eine Lagerfläche für Heu und Stroh erstellt werden soll, ist darauf zu achten, dass die Verhältnismäßigkeit zwischen der Anzahl der schutzsuchenden Pferde und der zeitlichen Lagerung der pflanzlichen Produkte zu rechtfertigen ist.

Wo wird der Antrag gestellt?

Die Antragsstellung für eine Genehmigung nach Landschaftsschutzgesetz wird in einem formlosen, schriftlichen Antrag mit Flurkarte, Lageplan, Grundriss- oder Schnittzeichnungen und baulicher Beschreibung an die Umweltämter oder die Untere Landschaftsbehörden gestellt. Ein weiterer Träger öffentlicher Belange ist die Untere Wasserbehörde. Besonders in Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten ist hier eine Genehmigung, Vorgehensweise wie bei der Genehmigung nach Landschaftsrecht, erforderlich. In Überschwemmungsgebieten und Wasserschutzzonen 1 und 2 sind bauliche Anlagen grundsätzlich verboten. Ausnahme sind nur für bestehende landwirtschaftliche Betriebe in Überschwemmungsgebieten und Wasserschutzzonen 2 möglich. Je nach Voraussetzung (Privilegierung) sind bauliche Anlagen in Wasserschutzzone 3 möglich, wenn nicht wassergefährdende Materialien verwendet werden.
Zu empfehlen ist, egal ob privilegiert oder nicht, mindestens eine mündliche Anfrage bei den oben aufgeführte Träger öffentlicher Belange zu stellen, um sich Zeit, hohe Kosten und die nachträglichen Enttäuschungen zu ersparen.
Autor: Elmar Brügger

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Die Leitlinien zur Pferdehaltung nach dem Tierschutzgesetz sind unter dem Link oben nämlich schon wieder nicht mehr zu finden.

https://www.bmel.de/DE/Tier/Tierschutz/Tierschutzgutachten/_texte/GutachtenDossier.html?docId=377434

So .. das ist eine Seite, wo es zu dieser pdf hin geht.

Ich mache dann auch mal diese pdf auf.

https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Tier/Tierschutz/GutachtenLeitlinien/HaltungPferde.pdf?__blob=publicationFile

Diese pdf ist direkt die von der Bundesregierung. Ich hoffe, die bleibt bestehen und ist nicht auch irgendwann weg. Ist nämlich zu lang, um das alles in einen Blog-Eintrag reinzukopieren.

LG
Renate



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