Dienstag, 24. Mai 2016

Das Mutterschutzgesetz

Was bedeutet das im Job?


Es ist lange her, dass ich mit dem Mutterschutzgesetz konfrontiert wurde.

Bei meiner ersten Schwangerschaft mit Vanessa hatte ich am 1. August 72 ausgelernt, Vanessa kam am 20. Oktober 72 auf die Welt, ich wurde aufgrund der Empörung, mit 18 schwanger geworde und geheiratet zu haben, zumal noch einen Mann mit schulterlangen Haaren, dem mein Chef auf dem Betriebsgelände wegen seiner Frisur Hausverbot erteilt hatte, woraufhin ich ihm an den Kopf geknallt hatte, ob man ihn bei der Entnazifizierung denn vergessen hätte, natürlich auch nicht übernommen.

Zusätzlich war meine Oma damals ein Pflegefall und meine Mutter hob sich einen Bruch und landete im Krankenhaus. Ich musste also dann meine Oma vorübergehend selbst pflegen und brauchte einen Teil meines Jahresurlaubs, den mein Chef mir aber aufgrund der Tatsache, dass er mich mit dem Ende der Lehrzeit entlassen hatte, nun nicht geben wollte. Ich bleib einfach zu Hause und pflegte Oma selbst, bis Mama wieder aus der Klinik kam, um es dann zu übernehmen. Die Gewerkschaft stand auch voll hinter mir. Dass ich im Mutterschutz vorübergehend arbeitslos war, dagegen aber konnte auch damals die Gewerkschaft nichts tun, denn ein Zeitvertrag ist ein Zeitvertrag, und ein Lehrvertrag ist nunmal ein Zeitvertrag, der nach einer festen Zeit endet.

Hier greift der Mutterschutz nicht.

Das habe ich auch erleben müssen, als ich so dumm war, bei meiner 3. Schwangerschaft (die endete im 5. Monat in einer Fehlgeburt, meine anderen Kinder habe ich alle ausgetragen), vor Ende der Probezeit zu erzählen, dass ich schwanger geworden sei. Ich wurde sofort mit den Worten entlassen, ob der Chef denn hier die Pille selbst verteilen müsse. Ich bestand darauf, das in mein Arbeitszeugnis rein zu schreiben. Es war allerdings später, da ich dieses Baby verlor, trotz der damals guten Wirtschaftslage in Deutschland nicht ganz einfach, wieder einen neuen Job zu finden, da sich jeder denken konnte, dass wir uns noch ein weiteres Baby wünschen. Ich fand aber trotzdem dann einen. Meine Chefin war selbst Mutter und fand es normal, dass ihre Mitarbeiterinnen Kinder bekommen und vorübergehend dann wegen des Mutterschutzes auch ausfallen.

Ansonsten war ich in der Zeit, als ich Kinder auf die Welt gebracht habe, als Industriekauffrau tätig, habe ganz normal Vollzeit ohne Einschränkungen meine Arbeit gemacht und musste nicht versetzt werden oder dergleichen, weil sich das mit dem Mutterschutzgesetz nicht vertragen hätte.

Ich will aber mal schauen, wie das denn heute ist, auch bei den Nebenjobs, denn sowas gab es früher ja noch gar nicht, als ich meine Kinder bekommen habe.

Hier ist ein guter Link aus der Zeitschrift Eltern, die ich früher immer sehr gerne gelesen habe, als es darum ging, sich über alles rund um Kinder zu informieren.


Zunächst steht da, das Mutterschutzgesetz gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, es wird aber nicht genauer definiert, was da unter Teilzeitbeschäftigung verstanden wird, ob sie sozialversicherungspflichtig sein muss.

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Als nächstes steht da, da Mutterschutzgesetz gilt, sobald man es seinem Arbeitgeber mitteilt, vor allen Dingen dann auch der Kündigungsschutz.
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Beim Kündigungsschutz ist was besser geworden. Der gilt bis zu vier Monaten nach der Entbindung, allerdings nicht bei einer Fehlgeburt. Man hat selbst bei schon erfolgter Kündigung die Möglichkeit, eine Schwangerschaft noch 14 Tage rückwirkend mitzuteilen. Der Kündigungsschutz gilt heute auch bereits in der Probezeit.
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Das oben verlinke ich mal extra, da länger.

Es gibt verschiedene Tätigkeiten, wo der Arbeitgeber der werdenden Mutter dann etwas anderes zuweisen muss. Natürlich darf eine Schwangere Frau nicht schwer heben, aber deswegen darf man sie nun auch nicht einfach zwingen, sich krank schreiben zu lassen oder dergleichen.

Dann gibt es z. B. so Dinge wie Nachtarbeit oder Sonntagsarbeit, die eigentlich Schwangeren nicht zuzumuten sind. Es ist aber in diesem Fall möglich, wenn es nicht geht, dass die schwangere Frau statt dessen wochentags oder tagsüber eingesetzt wird, weil das gar nicht die übliche Zeit zur Ausübung so eines Jobs ist, dass sie auf diesen Aspekt im Mutterschutz verzichtet.

Also, um mal Beispiele anzuführen:

Wer in der Altenpflege heben muss, kann von seinem Arbeitgeber erwarten, im Altenheim an anderer Stelle beschäftigt zu werden wie z. B. Essen verteilen, die Mahlzeiten zubereiten und vieles mehr, was dort nichts mit dem Heben schwerer Lasten zu tun hat und so trotzdem weiter arbeiten.

Oder wer nachts Zeitungen austrägt, darf natürlich, da das tagsüber normalerweise nicht gemacht wird, dann auch sagen, er verzichtet auf das Nachtarbeitsverbot.

Wer immer sonntags im Kino oder einen Lokal jobbt und anders gar nicht arbeiten könnte, weil sonst nicht genug zu tun ist, darf auch sagen, er möchte das gern weiter machen und behält so seinen Teilzeitjob.
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Wer durch die Schwangerschaft irgendwelche Probleme im Job bekommt, kann auch über seinen Arzt ein individuelles Beschäftigungsverbot für bestimmte Tätigkeiten bekommen.
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Arzttermine sollte wenn möglich nicht in der Arbeitszeit wahrgenommen werden, gibt aber Ausnahmen.
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Der eigentliche Mutterschutz beginnt auch heute noch 6 Wochen vor der Geburt und endet 8 Wochen nach der Geburt. Man darf aber auf Wunsch in den 6 Wochen vor der Geburt weiter arbeiten, muss es aber nicht. In den 8 Wochen nach der Geburt darf man bis auf die Ausnahme von Geschäftsführerinnen nicht beschäftigt werden, sondern hat frei.
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Den letzten Passus muss ich mal kopieren, ich glaube, das gab es früher nicht. Lest mal selbst:

Keine Sorge: Kommt das Baby früher als errechnet, werden jene Tage, die der jungen Mutter dadurch entgangen sind, am Ende dazugerechnet, so dass mindestens 14 Wochen Mutterschutzfrist bleiben. Im Allgemeinen gelten Kinder, die mehr als drei Wochen vor dem eigentlichen Geburtstermin auf die Welt kommen, als Frühchen, eine gesetzliche Definition gibt es aber nicht. Hat es das Kind zwar ein wenig eilig, ist aber kein ausgewiesenes Frühchen, haben Arbeitnehmerinnen immerhin noch Anspruch auf eine Mutterschutzfrist von 14 Wochen.

Ist doch nett, nicht?
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Minijobber können nach dem Mutterschutzgesetz auch bezahlt werden, ohne dass sie arbeiten müssen, wenn ihre im Minijob ausgeübte Tätigkeit unter ein Beschäftigungsverbot fällt.

Das ist natürlich praktisch.

Dann muss der Arbeitgeber für diese Zeit einen sogenannten Mutterschutzlohn bezahlen.

Ich stell den Link hier mal rein:


Hier ist noch ein Link.

Für Mini-Jobber gilt das Mutterschutzgesetz genauso wie für jeden anderen Arbeitnehmer.

Ob es diesen Mutterschutzlohn auch für andere Arbeitnehmerinnen gibt, wäre mal interessant, falls man die Frau gar nicht alternativ woanders einsetzen kann.


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Ja .. dieser Mutterschutzlohn steht allen schwangeren Frauen zu, wenn der Arbeitgeber sie altrnativ nicht beschäftigen kann, weil ihre zur Zeit ausgeübte Tätigkeit unter ein Beschäftigungsverbot fällt und was anderes nicht da ist, was sie machen könnte.

Hier ein Link, der das belegt.


Da habe ich nochmal das Gesetz dazu gefunden:


Und zum Schluss für alle, die sonst noch was suchen, das gesamte Mutterschutzgesetz im Internet:


Es ist soweit ich das überblicke im Vergleich zu früher hier einiges besser geworden, sicherer für die Frauen und manche Lücken sind inzwischen geschlossen worden, die früher mal da waren, wo man durch rutschen konnte.

LG Renate
 

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