Dienstag, 22. Juli 2014

Aussage gegen Aussage

Aussage gegen Aussage muss nicht heißen, man hat schon verloren


Eben rief nochmal die Polizei an wegen der Atacke gegen meinen Mann mit den Drohungen hier im Treppenhaus.

Jürgen ist immer noch der Meinung, es hätte doch alles keinen Sinn, weil ja Aussage gegen Aussage bedeuten würde, dass er nichts beweisen könne, denn ich habe ja nur den Lärm gehört, aber nicht genau verstanden, was da gebrüllt wurde.

Das stimmt so aber nicht ganz, denn ich habe gefunden, dass es auch auf die übrigen Faktoren ankommt.

Ich kann bestätigen, dass gebrüllt wurde, und das nicht freundlich. Auch das ist eine Aussage, die schonmal zählt.


Ich verlinke mal ein paar Sachen zum Thema Aussage gegen Aussage.


Daraus:

"Entgegen landläufiger Meinung ist das Gericht jedoch nicht schon deshalb daran gehindert, einem Zeugen Glauben zu schenken, weil Aussage gegen Aussage steht. Vielmehr muss das Gericht sorgfältig prüfen, inwieweit eine Aussage im Einklang mit anderen Umständen des Falles steht, welche das Gericht festgestellt hat. Ohnehin können andere Beweismittel, aber auch bloße Beweisanzeichen (Indizien) für das Ergebnis der Beweiswürdigung maßgeblich sein. Im Strafprozess hat der Richter den Grundsatz "in dubio pro reo" (übersetzt: im Zweifel für den Angeklagten) zu beachten. Kann er sich angesichts widersprüchlicher Zeugenaussagen keine sichere Überzeugung von der Schuld des Angeklagten verschaffen, hat der Richter ihn freizusprechen. Auch im Strafprozess gilt freilich, dass das Gericht die Aussagen der Zeugen unter allen Gesichtspunkten würdigen muss."


Daraus:

"

Abgrenzung von Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit

Glaubwürdigkeit bezieht sich auf eine Person und ist daher ein Persönlichkeitsmerkmal. Glaubhaftigkeit hingegen bezieht sich auf eine Aussage; sie ist ein Aussagemerkmal.
Nach neuerer Auffassung der Aussagepsychologie kommt es auf die Glaubhaftigkeit einer Aussage und nicht so sehr auf die Glaubwürdigkeit einer Person an. Auch Personen, die allgemein als unglaubwürdig gelten, beispielsweise Betrüger, können glaubhafte Aussagen machen, während Persönlichkeiten mit einwandfreiem Leumund wie Richter oder Pfarrer im Einzelfall lügen – und erst recht sich irren – können.
Glaubwürdigkeit als Personenmerkmal ist jedoch erheblich, wenn Banden, Seilschaften oder besonders verbundene Interessenträger verwickelt und Zeugenabsprachen zu befürchten sind.
Die Glaubhaftigkeit im weiteren Sinne ist das Ergebnis der Beurteilung, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Aussagen zutreffen. Vier potenzielle Fehlerquellen müssen berücksichtigt werden: Die Wahrnehmung des Sachverhalts, die Speicherung unter Berücksichtigung der jeweiligen Bewusstseinslage, die Wiedergabequalität (Aussagetüchtigkeit) und der Wahrheitsgehalt der Aussage in sich (Glaubhaftigkeit im engeren Sinne).[5]
Die Glaubhaftigkeit im engeren Sinne wird im Regelfall durch den Richter festgestellt; dazu bedient er sich eines Sachverständigen und geht folgendermaßen vor: Es wird zunächst davon ausgegangen, die Aussage sei unwahr (Nullhypothese).[6] Diese Hypothese wird anhand folgender Positivindizien überprüft:[6]
  • konkrete, anschauliche Schilderung
  • Detailreichtum und Zugeben von Erinnerungslücken
  • Schilderung abgebrochener Handlungsketten und von Unverstandenem
  • Selbstkorrekturen und Belastungen
  • Originalität
  • Innere Stimmigkeit (Logische Konsistenz)
  • Sachverhaltstypische Details.
Eine bewusste Lüge ist aus dem gespeicherten Allgemeinwissen konstruiert. Die Lügensignale ergeben sich aus dem Umkehrschluss der Realitätskriterien:[7]
  • Verlegenheit und Zurückhaltung der Aussagen und in der Körpersprache
  • Sprachliche Kriterien wie der Freudsche Versprecher
  • Unterwürfigkeit oder deren Gegenteil
  • Übertreibung der Bestimmtheit der Aussage
  • Vorwegverteidigungs- und Entrüstungssymptom
  • Kargheit, Abstraktheit und Detailarmut
  • Glatte Darstellung (ohne Komplikationen)
  • Strukturbrüche.
"
 LG Renate

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