Montag, 25. Januar 2016

Die alte Hundeverordnung Schleswig-Holstein von 2000

 Das soll nun 2016 tierfreundlicher geworden sein? Das Gegenteil ist der Fall!

Hochinteressant ... sie haben da so ziemlich alles, was früher fü Kamphunde galt, nun auf jeden Hund 1 zu 1 übertragen ohne darauf hinzuweisen, ob dieses Tier vorher überhaupt jemals jemand was getan hat.

Ich kopiere Euch hier mal den alten Text rein, bevor der weg kommt. Der war wesentlich durchdachter, denn die neue Hundeverordnung ist ja vollkommen schwammig und sagt gar nichts darüber aus, wann eigentlich ein Hund als gefährlich gilt und wann nicht.

Man kann aus der neuen Verordnung ganz leicht jeden Hundehalter und jeden Hund zu einer Gefahr abstempeln, selbst wenn eine alte Frau einen Chihuahua hält, jemand seine 10 Jahre alte Tochter mit einem zahmen Haushund Gassi gehen lässt oder ein Mensch, der aus psychischen Gründen gern einen Betreuer an seiner Seite hat, sich einen superbraven Zwergpudel hält oder jemand seinen Vater, den er selbst betreut und das hat belegen lassen, obwohl der zuverlässig ist, vielleicht nur nicht mehr richtig mit Geld umgehen kann oder so, mit einem artigen Hund alleine zu Hause lässt, weil er einkaufen geht usw.

Früher halt das alles, was sich heute so liest, als ob es für alle Hunde gilt, nur für gefährliche Kampfhunde und die Leute, die einen hatten, konnten das durch eine Gefahrhundeprüfung und Anträge oder Wesensprüfung bei ihrem Hund und dergleichen halt abmildern, wenn das Tier doch nicht so gefährlich war wie angenommen.

Na ja .. lest mal die alte Verordnung, den Link zu den nun neuen Sachen stelle ich unten auch nochmal mit rein.

...

Hundeverordnung Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundeverordnung) Vom 28. Juni 2000

Aufgrund der §§ 174 und 175 des Landesverwaltungsgesetzes sowie des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 460), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1980 (GVOBl. Schl.-H. S. 205), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. März 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 280) verordnet das Innenministerium:

§ 1 Halten und Führen von Hunden

(1) Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters nur von Personen geführt werden, die körperlich und geistig die Gewähr dafür bieten, den Hund sicher zu führen. Die Person muss den Hund jederzeit so beaufsichtigen, dass durch ihn Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten, dass die in Satz 1 genannten Anforderungen durch die Aufsichtsperson erfüllt werden.
(2) Wer einen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband oder eine Halskette mit einer Kennzeichnung anzulegen, aufgrund derer die Hundehalterin oder der Hundehalter ermittelt werden kann.


§ 2 Mitnahmeverbot

Es ist verboten, Hunde mitzunehmen in
1. Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser,
2. Theater, Lichtspielhäuser, Konzert-, Vortrags- und Versammlungsräume und
3. Badeanstalten sowie auf Badeplätze, Kinderspielplätze und Liegewiesen.
Ferner ist es verboten, Hunde dort laufen zu lassen. Darüber hinausgehende Regelungen bleiben unberührt.


§ 3 Gefährliche Hunde

(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden
1. American Pitbull Terrier,
2. American Staffordshire Terrier,
3. Staffordshire Bullterrier,
4. Bullmastiff,
5. Bullterrier,
6. Dogo Argentino
7. Fila Brasileiro,
8. Kaukasischer Ovtscharka,
9. Mastiff,
10. Mastino Español,
11. Mastino Napoletano.
(2) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten ferner:
Hunde, die durch rassespezifische Merkmale, Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichten eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare, Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft, insbesondere Beißkraft und fehlende Bisslösung, besitzen,
Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,
Hunde, die außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben,
Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben, und
Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh oder andere Tiere hetzen oder reißen.
(3) Über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde. Zur Prüfung, ob es sich um einen gefährlichen Hund nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 1 handelt, kann die örtliche Ordnungsbehörde eine Vorführung des Hundes bei einer Tierärztin oder einem Tierarzt auf Kosten der Hundehalterin oder des Hundehalters anordnen. Sie kann bei gefährlichen Hunden die unveränderliche Kennzeichnung durch Tätowierung mit dem Großbuchstaben - "G" - im linken Ohr oder im linken Hinterschenkel anordnen.
(4) Hunde dürfen nicht durch Zuchtauswahl, Aufzucht, Haltung oder Ausbildung zu gefährlichen Hunden im Sinne des Absatzes 2 herangebildet werden.
(5) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters verlassen können. Alle Zugänge zu dem befriedeten Besitztum sind durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht gefährlicher Hund!" oder "Vorsicht bissiger Hund!" kenntlich zu machen.


§ 4 Leinen- und Maulkorbzwang

(1) Gefährliche Hunde sind außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters an der Leine zu führen. Leine, Halsband und Halskette müssen so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden und keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann; die Leine darf höchstens zwei Meter lang sein.
(2) Die Anleinpflicht nach Absatz 1 gilt nicht in den als Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Gebieten, wenn der Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb trägt.
(3) An der Leine zu führen sind ferner alle Hunde, die mitgeführt werden
1. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
2. bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern, in Fluren oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen,
3. in Gaststättenbetriebe, in Einkaufszentren, in Fußgängerzonen und in Haupteinkaufsbereiche,
4. in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen,
5. in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen,
6. in öffentlichen Verkehrsmitteln,
7. auf Friedhöfen,
8. auf Märkten sowie Messen und
9. in Naturschutzgebieten, soweit diese Flächen betreten werden dürfen.
(4) Gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie Abs. 2 haben außerhalb des befriedeten Besitztums sowie in Treppenhäusern, in Fluren und auf Zuwegungen von Mehrfamilienhäusern einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen. Gleiches gilt für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 bis 11, bei denen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 festgestellt wurden.


§ 5 Untersagung des Haltens, Einziehung oder Tötung von Hunden

Die örtliche Ordnungsbehörde kann das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen oder die Einziehung oder Tötung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Haltung eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Eine derartige Gefahr ist insbesondere anzunehmen, wenn
es sich um einen gefährlichen Hund handelt und dieser von einer Person gehalten wird, die nicht die notwendige Eignung für die Haltung oder die Führung von gefährlichen Hunden besitzt,
die Hundehalterin oder der Hundehalter entgegen § 6 ausbildet, oder
die Hundehalterin oder der Hundehalter den nach dieser Verordnung bestehenden Verpflichtungen oder den Anordnungen und Auflagen der örtlichen Ordnungsbehörde nicht nachkommt.


§ 6 Ausbildung von Hunden

(1) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit auszubilden. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Hundehalterin oder des Hundehalters die örtliche Ordnungsbehörde nach Maßgabe des Absatzes 2.
(2) Die Erlaubnis soll erteilt werden, wenn
die antragstellende Person nachweist, dass die Ausbildung Schutzzwecken dient,
die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde (§ 7) besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat, keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 8) nicht besitzt, und die der Ausbildung dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird.
(3) Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen und geändert werden.
(4) Ausbildungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung begonnen worden sind, sind nicht erlaubnispflichtig.


§ 7 Sachkunde

(1) Sachkundig ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund jederzeit so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht. (2) Die örtliche Ordnungsbehörde kann für die Prüfung der Sachkunde anordnen, dass die Hundehalterin oder der Hundehalter eine Sachkundebescheinigung oder eine Sachkundeprüfung
a) beim Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) oder
b) bei einer anderen Einrichtung, die sich auf Hundeausbildungen spezialisiert hat, erbringt. Die Sachkunde ist für jeden gefährlichen Hund gesondert zu prüfen.


§ 8 Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen, mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die wiederholt oder gröblich gegen die vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes oder gegen die § 3 Abs. 4 und 5, § 4 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 6 Abs. 1 dieser Verordnung verstoßen haben, auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind,
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind,
geisteskrank oder geistesschwach sind,
trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind,
nach ihren körperlichen Kräften zur Führung des Tieres ungeeignet sind,
keinen festen Wohnsitz nachweisen können.
(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis vorzulegen. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 begründen, so kann die zuständige Behörde von der Hundehalterin oder dem Hundehalter ein amts- oder fachärztliches Gutachten verlangen.


§ 9 Ausnahmen

(1) Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde von Behörden und für Such- und Rettungshunde, soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung eingesetzt werden.
(2) § 1 Abs. 2 gilt nicht für Hirtenhunde beim Hüten, für Jagdhunde bei ihrer jagdlichen Verwendung, soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert. § 3 Abs. 2 Nr. 5 gilt nicht für Jagdhunde, soweit das Hetzen nach den Grundsätzen einer weidgerechten Jagdausübung erforderlich ist.
(3) § 2 gilt nicht für Blindenhunde und Behindertenbegleithunde.
(4) Die örtlichen Ordnungsbehörden können von den §§ 2 und 4 Abs. 3 Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.


§ 10 Örtlich weitergehende Sonderregelungen

(1) Die örtlichen Ordnungsbehörden können den örtlichen Verhältnissen entsprechende weitergehende Regelungen durch Verordnungen über die öffentliche Sicherheit treffen. Diese Verordnungen bedürfen der Zustimmung durch das Innenministerium.
(2) Die bestehenden örtlich ergänzenden Sonderregelungen der örtlichen Ordnungsbehörden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen worden sind, gelten auf Grund der Ermächtigung in diesem Gesetz fort, soweit sie nicht gegen die Regelungen in dieser Verordnung verstoßen.


§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 175 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes handelt, wer
entgegen § 1 Abs. 1 einen Hund führt oder beaufsichtigt,
entgegen § 1 Abs. 2 einem Hund das vorgeschriebene Halsband oder die vorgeschriebene Halskette nicht anlegt,
entgegen § 2 einen Hund mitnimmt oder dort laufen lässt,
entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 einer vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt,
entgegen § 3 Abs. 4 einen Hund durch Zuchtauswahl, Aufzucht, Haltung oder Ausbildung zu gefährlichen Hunden heranbildet,
entgegen § 3 Abs. 5 gefährliche Hunde hält oder die Zugänge zu dem befriedeten Besitztum nicht mit den erforderlichen Warnschildern kenntlich macht,
entgegen § 4 Abs. 1 und 3 einen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,
entgegen § 4 Abs. 2 und Abs. 4 einem Hund nicht einen das Beißen verhindernden Maulkorb anlegt,
entgegen einer Untersagung nach § 5 einen gefährlichen Hund hält,
entgegen § 6 Abs. 1 gefährliche Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausbildet, oder
entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 kein Führungszeugnis vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. Ferner kann nach § 175 Abs. 5 Landesverwaltungsgesetz die Einziehung des Hundes angeordnet werden.


§ 12 Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren

Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 289) wird wie folgt geändert:
Nach der Tarifstelle 25.8 wird folgende Tarifstelle 25.9 angefügt:
" 25.9 Erlaubnis für die Ausbildung von Hunden nach der Gefahrhundeverordnung vom ... 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. ) 20 bis 200"


§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundeverordnung vom 7. Juli 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 282), geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 625), außer Kraft.
Die Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 28. Juni 2000
Klaus Buß Innenminister




Das neue Hundehaltungsgesetz Schleswig-Holstein

Ich finde das sehr widersprüchlich


Ich bin auch neugierig auf die langfristig darus resultierenden Reaktionen normaler Hundehalter, die weder einen Kampfhund halten noch jemals so unüberlegt waren, dass ihr Hund ständ weg gelaufen ist, Menschenoder andere Hunde gebissen hat, sondern auf ihren Hund aufpassen, ihn auch ordnungsgemäß angemeldet und damit eine Hundemarke haben, die sich an seinem Halsband befindet, wodurch das Tier ja gekennzeichnet ist.

Da ich unlängst was wegen der Hundekotbeutel schrieb ... die muss man nur da benutzen, wo es stört .. so liest es sich jedenfalls, nicht überall ... ist aber sicher auch Auslegungssache, weil etwas schwammig formuliert genauso wie die Kennzeichnungspflicht oder die über die Hundehaftpflicht, die man auch nur vielleicht haben muss, genauso schwammig formuliert.

Hier erstmal der Link zum Inhalteverzeichnis:


Da könnt Ihr drin rumklicken und findet alles mögliche genauer, was Ihr eventuell sucht.

Übernehme mal paar wichtige Passagen:

§ 1

Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und dem Führen von Hunden verbunden sind.
 ....
Das fasse ich so auf, dass es in erster Linie darum geht zu versuchen, dass Menschen besser auf ihre Hunde aufpassen, damit die nicht beißen.

Wenn ich dagegen allerdings meine Erfahrungen mit dem Ordnungsamt, der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder auch die anderer Leute vergleiche, dann haben die doch schon früher nichtmal dann was gemacht, wenn man den Halter solcher Hunde kannte und nur wollte, dass diese Leute ihre Tiere endlich an die Leine machen und aufpassen, dass sie nicht beißen.

Vielleicht wird es ja besser .. wäre echt wünschenswert, aber glauben tu ich nicht daran.
....
Der nächste Paragraph sagt nur, dass klar die jeweilige Gemeindeverwaltung die zuständige Behörde ist. Dann finde ich § 3 ganz interessant und da werde ich wegen der Kennzeichnungspflicht mal was fett und rot machen, was komplett widersprüchlich zur nun angeblichen Chip-Verordnung ist, auch Sinn macht, denn auch unser Hund ist ja angemeldet und hat logischerweise wie es sein sollte ne Hundemarke, wonach man ihn sollte er mal weg rennen, ganz leicht zuordnen kann (sicherlich nicht nach dem Chip, den ihm irgendwann bevor er weg lief, mal einer verpassen ließ und der noch in ihm drin steckt, denn das Ding sagt nichts darüber aus, dass Boomer jetzt bei uns lebt, schon das Tierheim konnte danach ja schon 2008 seinen Besitzer nicht mehr darüber finden).

Über ne Chip-Pflicht steht da übrigens nichts drin.

Und dann steht unten noch was über die Hundehaufen ... finde ich auch nicht unbedingt wirklich zu 100 % verständlich ... interpretiere es aber schon so, dass man die eben da einsammeln sollte, wo sie anderen Menschen im Weg rum liegen und stören. Sonst nicht. Mache ich auch bunt.
...

§ 3

Allgemeine Pflichten

(1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten, den Hund sicher im Sinne des Satzes 1 zu führen. Die Person, die den Hund führt, muss ihn jederzeit so beaufsichtigen und auf ihn einwirken können, dass durch den Hund weder Menschen, Tiere noch Sachen gefährdet werden.
(2) Hunde sind an einer Leine zu führen, die ständig ein sicheres Einwirken auf den Hund ermöglicht,
1.
in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
2.
bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
3.
in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufgebiete,
4.
bei Mehrfamilienhäusern auf dem gesamten Grundstück und im Gebäude mit Ausnahme der nicht dem Gemeingebrauch unterliegenden selbstgenutzten Räume oder Flächen,
5.
in öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln,
6.
in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen,
7.
auf Friedhöfen,
8.
auf Märkten und Messen.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
(3) Es ist verboten, Hunde mitzunehmen in
1.
Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser,
2.
Theater, Lichtspielhäuser, Konzert-, Vortrags- und Versammlungsräume und
3.
Badeanstalten sowie Badestellen an Oberflächengewässern im Sinne der Badegewässerverordnung vom 9. April 2008 (GVOBl. Schl.-H., S. 169), auf Kinderspielplätze und Liegewiesen.
Ferner ist es verboten, Hunde dort laufen zu lassen. Die Inhaberin oder der Inhaber des Hausrechts der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Einrichtungen kann Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
(4) Durch andere Rechtsvorschriften begründete Anleinpflichten und Mitnahmeverbote, die von den Regelungen in den Absätzen 2 und 3 abweichen, bleiben unberührt.
(5) Wer einen Hund außerhalb eines ausbruchssicheren Grundstücks führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband, eine Halskette oder eine vergleichbare Anleinvorrichtung mit einer Kennzeichnung anzulegen, aufgrund derer die Hundehalterin oder der Hundehalter ermittelt werden kann.
(6) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit auszubilden. Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach § 34a der Gewerbeordnung dürfen Hunde im Rahmen eines zugelassenen Bewachungsgewerbes einer ordnungsgemäßen Schutzdienstausbildung durch Stellen oder Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 6 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) besitzen, unterziehen.
(7) Wer einen Hund auf öffentlichen Straßen oder Anlagen innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ausführt, hat die durch das jeweilige Tier verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Den Vollzugskräften der zuständigen Ordnungsbehörde ist es gestattet, die Person, die den Hund führt, zur Feststellung der Personalien anzuhalten.
...
 Dann zu der Chip-Sache:

§ 5

Kennzeichnung

Ein Hund, der älter als drei Monate ist, ist durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Der Transponder muss in der Codestruktur und dem Informationsgehalt dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.

§ 21

Übergangsregelungen

(1) Ist ein Hund, der vor dem 1. Januar 2016 durch einen Transponder, der nicht den Anforderungen des § 5 Satz 2 entspricht, mit einer Kennnummer gekennzeichnet worden, so ist eine neuerliche Kennzeichnung nicht erforderlich.
(2) Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 3 Absatz 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren von 28. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 51) gelten als Erlaubnisse nach § 8 fort.
(3) Eine Einstufung eines Hundes als gefährlich aufgrund von § 3 Absatz 2 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren vom 28. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 51) ist durch die zuständige Behörde zu widerrufen, wenn die Einstufung ausschließlich aufgrund der Rassezugehörigkeit des Hundes erfolgte.
 (4) Zulassungen von Personen und Stellen für die Durchführung eines Wesenstests nach § 11 des Gesetzes zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren vom 28. Januar 2005 (GOVBl. Schl.-H. S. 51) gelten als Zulassungen nach § 13 fort.
....
Das ganze Gesetz ist in meinen Augen unvollständig, vieles ist nicht wirklich erklärt und so .. ich kann das alles hier nur gar nicht vollständig ausführen .. lest einfach mal selbst rein.

Aber das hier finde ich echt krass, denn wer einen Betreuer hat, soll neuerdings auch keinen Hund mehr halten können ... gilt auch für andere Menschen, sogar für solche, die körperlich nicht so fit sind ... also es mag in bestimmten Fällen ja Sinn machen .. wir haben selbst bei einer Drogensüchtigen unter Betreuung stehenden ja erlebt, wie sowas aussehen kann .. der Hund war ja so bissig und ist sogar mal zu uns in den Fahrstuhl mit rein .. und meine Anzeige wurde trotzdem fallen gelassen damals .. wir wurden das Problem damals ja nur los, weil diese Frau mit 42 an einer Überdosis starb ... aber grundsätzlich finde ich das unmöglich.

Es gibt so viele Gründe, warum jemand unter Betreuung stehen kann, die ja nun nicht unbedingt rechtfertigen müssen, dass diese Person nicht gut mit einem Hund umgeht. Nicht jeder psychisch Kranke ist doch gleichzeitig verantwortungslos.

Auch nicht jeder körperlich unfitte Mensch muss unfähig sein, einen Hund zu halten, es kommt doch auf die Größe an.

Wir begegnen oft einem alten Mann mit einer sehr bissigen Schäferhündin, der nichtmal von seinem Fahrrad absteigt ... das ist einer, wo Jürgen bisher jedesmal panisch dann mit Boomer irgendwo in den Wald oder auf eins der Felder flüchtet, weil man über die Straße bei dem Verkehr auf der B 76 ja nicht kommt .. da denke ich oft, der ist nicht mehr in der Lage, wirklich auf seine Hündin aufzupassen, zumal die in einem großen Garten lebt .. oder er sollte dann zumindest nicht mehr mit ihr Rad fahren, wäre aber auch unsicher, ob er sie überhaupt noch zu Fuß halten kann.

Da fände ich sowas schon angebracht ... aber ich z. B. habe nen Terrier, weil ich den in dieser Größe gut festhalten kann, auch wenn er ziehen sollte ... früher hatten wir auch mal einen Schäferhund-Wolfs-Mix. Heute würde ich mir so einen großen Hund nicht mehr zutrauen, habe deshalb auch nen kleinen.

Mag sein, der nächste wird was in Yorkie- oder Chihuahua-Größe, da ich ja immer älter werde.

Na ja .. lest das mal .. ich finde das ziemlich krass, was sie da verzapft haben.
....

§ 12

Persönliche Eignung

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzt eine Person nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
1.
geschäftsunfähig ist,
2.
aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches betreut wird,
3.
von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig ist oder
4.
aufgrund der körperlichen Konstitution nicht in der Lage ist, den Hund sicher zu führen.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, kann die zuständige Behörde die Beibringung eines fachärztlichen oder fach-psychologischen Gutachtens auf Kosten der betreffenden Person anordnen.
...
Das nächste Ding ist genauso krass, weil da sogar das Grundgesetz zum Teil ausgehebelt wird .. das ist bei keiner Straftat erlaubt !!!!
...

§ 16

Mitwirkungspflichten, Betretungsrecht, Grundrechtseinschränkung

(1) Soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, haben Hundehalterinnen und Hundehalter die ihren Hund betreffenden Feststellungen zu ermöglichen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft über solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder eine der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Personen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Bedienstete und sonstige Beauftragte der zuständigen Behörde dürfen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist,
1.
Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden jederzeit und
2.
Betriebsräume während der Betriebszeiten
betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
...
Also sind Hundehalter jetzt schon alle potentielle Straftäter ????

Ist ja megakrass !!!
...

§ 20

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 einen Hund nicht so hält oder führt, dass von diesem keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht,
2.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 einer Person überlässt, die nicht die Gewähr dafür bietet, den Hund sicher im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 zu führen,
3.
entgegen § 3 Absatz 2 einen Hund nicht an der Leine führt,
4.
entgegen § 3 Absatz 3 einen Hund mitnimmt oder dort laufen lässt,
5.
entgegen § 3 Absatz 5 einem Hund ein Halsband, eine Halskette oder eine vergleichbare Anleinvorrichtung mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht anlegt,
6.
entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 einen Hund ausbildet,
7.
entgegen § 3 Absatz 7 Satz 1 eine Verunreinigung nicht entsorgt,
8.
gegen die Kennzeichnungspflicht nach § 5 verstößt,
9.
entgegen § 8 Absatz 1 einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält,
10.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 die Bescheinigung über die Antragstellung nicht mitführt oder vorzeigt,
11.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 4 eine Mitteilungspflicht nicht erfüllt,
12.
gegen die Versicherungspflicht nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 verstößt,
13.
gegen eine Auflage nach § 10 Absatz 4 verstößt,
14.
entgegen § 14 Absatz 1 einen gefährlichen Hund nicht so hält, dass er ein ausbruchssicheres Grundstück nicht gegen den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters verlassen kann,
15.
einen gefährlichen Hund entgegen § 14 Absatz 2 durch eine Person führen lässt, die keine Bescheinigung nach § 14 Absatz 6 Satz 1 besitzt,
16.
entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 einen gefährlichen Hund nicht angeleint oder nicht an einer geeigneten Leine führt,
17.
entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 einem gefährlichen Hund keinen das Beißen verhindernden Maulkorb anlegt,
18.
entgegen § 14 Absatz 5 die Erlaubnis oder die Befreiung nicht mitführt oder vorzeigt,
19.
entgegen § 14 Absatz 6 Satz 2 eine Bescheinigung, Erlaubnis oder Befreiung nicht besitzt oder diese nicht mitführt oder vorzeigt,
20.
entgegen § 15 Absatz 1 Hunde züchtet,
21.
entgegen § 15 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Verpaarung eines Hundes, der nach § 15 Absatz 1 nicht zur Zucht eingesetzt werden darf, nicht erfolgt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Behörde nach § 2
...
Wäre auch noch wichtig:

§ 6

Haftpflichtversicherung

Für die durch einen Hund, der älter als drei Monate ist, verursachten Schäden soll die Halterin oder der Halter eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für Sachschäden abschließen und aufrechterhalten. Zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 13. November 2007 (BGBl. I S.1631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2015 (BGBl.I, S.434), ist die nach § 2 zuständige Behörde.

Dazu dann aber wieder das hier .. die Haftpflichtversicherung ist kein Muss, steht da: Auf der Seite der Landesregierung Schleswig-Holstein .. ich kopiere das mal:

http://www.landtag.ltsh.de/plenumonline/debatten/top_05.html

Top 05 - Gefahrhundegesetz

17.06.2015
2. Lesung des...
...Gesetzentwurfs der Fraktion der FDP - Drucksache 18/925
"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz - GefHG) vom 28. Januar 2005 (GVOBl.-SH 2005, S. 51)"
(Ausschussüberweisung am 21. Juni 2013)
Bericht und Beschlussempfehlung des Umwelt- und Agrarausschusses - Drucksache 18/3057

Neues Hundegesetz: Halter-Prüfung statt Rasseliste

In Schleswig-Holstein müssen Hundehalter künftig einen Hundeführerschein machen, wenn ihr Vierbeiner einen Menschen oder ein anderes Tier bedroht oder beißt. Im Gegenzug soll die umstrittene Rasseliste zum Jahresende abgeschafft werden. Das sieht das neue Hundegesetz vor, das SPD, Grüne und SSW gemeinsam mit der FDP beschlossen haben. Es sieht auch vor, dass alle Hundehalter eine Haftpflichtversicherung abschließen sollen – ein Muss ist es aber nicht.
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Landtag beschließt neues Hundegesetz: Beiß-Attacken eines jeden Vierbeiners können für Herrchen und Frauchen Konsequenzen haben. (Foto: M. August)
Die Liberalen hatten die Initiative 2013 auf den Weg gebracht. Oliver Kumbartzky (FDP) sprach von einem „moderne, schlanken Gesetz“, das „die Belange des Tierschutzes, der Hundehalter und der Nicht-Hundehalter“ berücksichtige.
CDU und Piraten stimmten gegen das Gesetz. „Der Schutz des Menschen muss an erster Stelle stehen und nicht der Schutz der Tiere“, mahnte der Unionsabgeordnete Heiner Rickers. Er erinnerte an den Fall des kleinen Volkan, der im Jahr 2000 in Hamburg von zwei Kampfhunden totgebissen wurde. Die Attacke war Anlass für schärfere Gesetze in vielen Bundesländern.
„Das Augenmerk liegt nun auf dem Hundehalter“
Angelika Beer (Piraten) befürchtete, dass finanzschwache Gruppen wie Studenten, Rentner, Arbeitslose oder Obdachlose sich künftig keinen Hund mehr leisten können, wenn sie für einen Hundeführerschein zahlen müssen: „Für manche in der Gesellschaft ist der Hund der letzte Luxus, von dem man sich nicht einfach trennen kann.“
Der Kernpunkt: Als gefährlich gelten Hunde künftig nicht mehr aufgrund ihrer Rasse, sondern ausschließlich aufgrund ihres Verhaltens. Bisher stehen beispielsweise American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier als Kampfhunde auf der Gefahrenliste. Sie müssen an einer maximal zwei Meter langen Leine geführt werden, einen Maulkorb tragen und mit einem leuchtend hellblauen Halsband gekennzeichnet werden.
Das sei nicht mehr zeitgemäß, unterstrich Sandra Redmann (SPD): „Hunde allein aufgrund ihrer Rasse eine Gefährlichkeit zu unterstellen, ist fachlich nicht begründbar.“ Auch Flemming Meyer (SSW) sprach von einer „Vorabverurteilung“ aufgrund der Rasseliste: „Das Augenmerk liegt nun auf dem Hundehalter.“ Und Innenminister Stefan Studt (SPD) lobte die „gelungene Balance zwischen Gefahrenabwehr und Tierschutz“.
Weniger Steuern bei Sachkundenachweis
In Zukunft können etwa auch Schäferhunde als gefährlich eingestuft werden. Wird Hasso zum Beißer, muss Herrchen oder Frauchen zur Prüfung. Wer den Hundeführerschein nicht besteht, muss sein Tier abgeben. Ausnahmen gibt es, wenn der Hund sich gegen Tierquälerei oder andere strafbare Handlungen wehrt oder wenn er aus seinem Selbsterhaltungstrieb heraus handelt. Als gefährlich eingestufte Hunde müssen an die Leine, können aber nach einem Wesenstest von den Auflagen befreit werden.
Und: Die Kommunen sollen in ihren Hundesteuersatzungen Anreize für Hundehalter schaffen, einen Sachkundenachweis abzulegen. Motto: Wer sich fortbildet, muss weniger zahlen. Das Regelwerk tritt erst zum 1. Januar 2016 in Kraft, damit die Kommunen genügend Zeit haben, ihre Satzungen zu ändern. Weitere Punkte: Hundebesitzer müssen die Häufchen ihrer Vierbeiner unverzüglich entsorgen. Außerdem sollen alle Hundehalter ihren Hund durch einen Daten-Chip kennzeichnen. Durch diesen Transponder sei ein „anonymes Anbinden am Tor des Tierheims zu Urlaubsbeginn“ nicht mehr möglich, betonte Detlef Matthiessen (Grüne).

Hintergrund

(vom 16.06.)
Die umstrittene Rasseliste für Hunde in Schleswig-Holstein soll zum Jahresende abgeschafft werden. Ein neues “Gefahrhundegesetz“ soll verhindern, dass bestimmte Hunderassen als grundsätzlich gefährlich eingestuft werden. Außerdem müssen Halter von bereits auffällig gewordenen Hunden künftig eine theoretische und praktische Sachkundeprüfung ablegen.
Die Initiative zu dem Gesetz hatten die Liberalen bereits 2013 auf den Weg gebracht. Im Verlauf der zweijährigen Ausschussberatungen wurden einige Veränderungen vorgenommen. Vergangene Woche gab der federführende Umwelt- und Agrarausschuss schließlich mit den Stimmen von SPD, Grünen, FDP und SSW grünes Licht. CDU und Piraten votierten dagegen.
„Das Ende der umstrittenen Rasseliste ist eingeläutet”, hatte der tierschutzpolitische Sprecher der FDP-Fraktion, Oliver Kumbartzky, in der letzten Ausschusssitzung hervorgehoben. „Rasselisten sind praxisfremd, unvollständig und diskriminierend.”
Meldung / 1. Lesung:plenum-online Juni 2013
Meldung zur Ausschusssitzung zum Thema:
Umweltausschuss am 10. Juni 2015

....
Also da steht nun wieder, die Haftpflichtversicherung ist nicht Pflicht, sondern nur eine Empfehlung.

Und außerdem soll der Chip offenbar nicht dazu dienen, den Hund zu finden, wenn er was angestellt hat (dafür würde ja auch die Hundemarke am Halsband nun wirklich reichen, die eigentlich jeder haben sollte), sondern weil man ja seinen Hund aussetzen könnte.

Also geht's noch????


LG Renate
  



Sonntag, 24. Januar 2016

Pak Choi

Leckeres Grünzeug aus dem asiatischen Raum

Pak Choi ist ein kohlartiges Gemüse, das in China und anderen Ecken Asiens gerne im Wok zubereitet wird. Es erinnert an einen Mix aus Mangold und Chinakohl, ist echt lecker und lässt sich super in Pfannengerichten verarbeiten.

Ich habe mir vorgenommen, es auch mal ähnlich wie Mangold oder Spargel als reine Gemüsebeilage zurechtzumachen, wenn ich es wieder im Angebot entdecke.

Es gibt Pak Choi in verschiedenen Größen und Geschmacksrichtungen. Was ich neulich 2 x hintereinander bei Edeka gekauft und in verschiedenen Gerichten verarbeitet habe (werde ich hier noch in der Reihe Rezepte mit Bildern auch zeigen), das war die Sorte Mini Pak Choi.

Ich bin ja von Natur aus sehr neugierig und habe gleich nachgesehen, was in Pak Choi alles an Vitaminen, Mineralstoffen und so weiter drin ist. Darüber habe ich im Koch-Blog dann was geschrieben.

Hier ist der Link dahin:


Guten Appetit
Renate

Das letzte Foto von der weißen Pracht

Inzwischen ist alles aufgetaut und wieder so warm wie im Dezember

Ich glaube, es war am Freitag, als ich im Wetterbericht hörte, es würde noch am gleichen Tag weit über Null gehen mit den Temperaturen und nachts könnten wir mit Schneeregen rechnen.

Das Foto hier habe ich gleich danach aus dem Fenster Richtung des Gartens um unsere Wohnblocks rum gemacht. Es war am Abend davor sehr nebelfeucht gewesen und die ganze Feuchtigkeit lag silbern glitzernd überall auf den Bäumen, Hecken und Büschen. Sah sehr schön aus.

Jürgen hatte sich in der hellen Vollmondnacht davor den Rücken verknackt und konnte sich gar nicht mehr bewegen, als ich nachmittags alleine zu den Pferden gelaufen bin. Sehr früh, denn auf Blitzeis und spiegelglatte Böden, und das ganz alleine unterwegs, da hatte ich echt keinen Bock drauf und wollte auch die Pferde bei so einem Wetterbericht sicher im Stall haben (ich habe erst kürzlich wieder von einem gehört, das ich kenne, das eingeschläftert werden musste, weil es sich die Beine beim Spielen auf so glattem Boden gebrochen hat .. also ist Vorsich die Mutter der Porzellankiste). Es sah auch unterwegs alles wunderschön aus. Schneeweiß. Auf den Böden lag noch eine dünne Schneedecke und überall waren die Bäume voller glitzerndem Raureif. Dazu strahlender Sonnenschein, einfach herrlich. Schade, dass Jürgen das nicht hat sehen können, weil er krank mit Wärmflasche im Bett lag.

Ich war dann auch rechtzeitig im Stall fertig und wieder zu Hause.

Nachts kam wirklich dann Schnee runter, aber wir hatten hier bei uns nicht das Pech, dass es zu Blitzeis wurde.

Ich war nachts wie immer noch mit Boomer draußen, der muss ja immer raus. Da schneite es in zarten weißen Flocken und es lag eine dicke Schneedecke draußen, in der ich gut laufen konnte, das trotz meines Schnüffel-Terriers, der immer im Zick-Zack läuft und einen bei so einem Wetter dann gern hin reißt.

Am Samstag war dann alles angetaut und nur noch Schneematsch. Heute war es alles vollständig weg und nichtmal in den Ecken irgendwo noch Schnee zu finden. Auf dem Rückweg vom Stall, wo Jürgen schon wieder mit war .. aber noch vorsichtig mit allem im Stall, um seinen Rücken zu schonen .. fing es leise an zu nieseln, war aber kein starker Regen.

Als ich vorhin den Wetterbericht hörte (haben wie oft jetzt einen verspäteten Mittagsschlaf gemacht .. ich hatte den Wecker auf Mitternacht gestellt und koche gerade Essen .. ist nachts halb zwei .. so leben wir halt :) .. hörte ich im Radio was von bis zu 13 Grad die Tage .. momentan geht es hoch bis auf 7 Grad noch.

Also wird es wieder so mild wie im Dezember werden.

Also war das wohl zumindest erstmal ein letztes Foto von der weißen Pracht da oben.

Ich hatte leider so viel Arbeit die Tage, dass ich erst jetzt dazu gekommen bin, mal die alten Bilder von meiner Speicherkarte der Kamera zu löschen, um wieder Platz zum Neu-Fotografieren zu haben. Deshalb war es das einzige.

LG Renate

Samstag, 23. Januar 2016

Was ist umweltschädlicher ???

Hundekacke mit oder ohne Plastiktüte ???

Nach "einem Erlebnis der dritten Art" mit einem jugendlichen Hundehalter und seinen Rhodesian Ridgeback oder etwas ähnlichem an Hunderasse muss ich heute mal was los werden.

Wobei ich anmerken möchte, dass Jürgen immer diese Hundekotbeutel in der Tasche dabei hat, falls Boomer seine Häufchen mal wo ablegen sollte, wo es wirklich nicht hin gehört wie auf dem Bürgersteig, vor gepflegten Gartenanlagen, auf Spielwiesen oder Liegewiesen, auf dem Friedhof, dort selbst unter Büschen und Bäumen, auch am Hundestrand, wenn es mitten im Sand ist, wo man rein treten könnte usw.

Seit vielen Jahren wenn nicht Jahrzehnten lese ich immer wieder, wie viel Schaden Plastikmüll in der Umwelt anrichtet, transportiere deshalb schon seit Jahrzehnten Einkäufe in Stoffbeuteln oder seit wir kein Auto mehr haben in unserer Einkaufskarre, nehme Dinge, die nicht unbedingt ne Extra-Tüte brauchen, vom Gemüse- und Obststand auch oft einfach so mit und bin selbst mit den Papiertüten, die Edeka am Obst- und Gemüsestand statt Plastikbeuteln liegen hat, sehr vorsichtig und verpacke darin nur Dinge, die sich so wirklich schlecht transportieren lassen oder an der Kasse abwiegen lassen.

Trotzdem nimmt der Plastikmüll in unserem Haushalt den Löwenanteil am Müll ein. Ich sortiere den auch ordnungsgemäß und er kommt zum Recycling in die gelbe Tonne.

Nun latschten wir heute mit Boomer in Richtung Edeka wie so oft, weil wir noch was einkaufen mussten. Jürgen versuchte mitzuzlaufen, denn der hat sich vorgestern beim Mistfahren den Ischiasnerv eingeklemmt und höllische Rückenschmerzen und war nicht in der Verfassung für ne Kick-Box-Auseinandersetzung mit einem Teenager ... wenn ich jünger wäre, hätte ich dem die Eier weg getreten ... !!! Sorry, aber ist so.

Auch Boomer war in der Verfassung, "mitzuhelfen, sein Rudel zu verteidigen", aber ich denke nicht, dass es gut gewesen wäre, sich nun auf eine Schlägerei zwischen einem jungen Mann, ner Omi in meinem Alter, meinem Mann, der erstens auch  nicht jung ist und zweitens gerade "Rücken hat" und kaum laufen kann, so dass ich schon zwei Tage alleine bei den Pferden war, weil er nicht mitkommen konnte und ner Zusatzbeißerei zwischen unseren alternden Terrier und nem jugendlichen Kampfhund einzulassen.

Eigentlich schade, denn mir juckt immer noch die Faust, die gern zuschlagen würde.
So muss ich meine wirklich tierische Wut hier leider nur an der Tastatur auslassen und möchte das Thema mal dazu nutzen, um nicht nur zu erzählen, was ich in Bezug auf die Verordnungen zur Hundehaltung in Preetz weiß, sondern auch über sinnlos verursachten Plastikmüll an Stellen denke, wo kein Mensch mit den Füßen längs latscht und deshalb auch nicht in Hundekacke tritt.

Als wir los gingen, tat dieser junge Mann mit seinem Hund und einigen anderen auf der Spielweise der Glindskoppel etwas, das verboten ist. Da steht sogar ein Schild, das darauf hinweist.
Obwohl nur in weniger als 200 m Entfernung ein Hundespielplatz ist, der eingezäunt und extra zum Toben da ist, ließ er nämlich dort seinen Hund ohne Leine mit den anderen auf der Spielwiese rumtoben.

Auf diesem Schild steht wie an vielen Orten in unserer Kleinstadt nur was von Leinenzwang.

Auf dem Hundespielplatz gibt es Hundekottüten und es steht dabei, man soll die Hundekacke da bitte einsammeln und samst Tüte in die dafür extra aufgehängen Behälter tun. Diese Behälter und Schilder gibt es an einigen Ecken in Preetz.
Auf dem Fußweg Richtung Edeka gibt es weder Hundekottütenbehälter noch Hinweisschilder oder Behälter, wo man die Tüten rein schmeißen könnte. Nur mal so.

Generell habe ich bisher jeden Hund auch so erzogen, dass wenn ich ihn bei Fuß halte, ich nicht unbedingt möchte, dass er irgendwo seine Häufchen ablegt und eigentlich bei jedem Hund so auch hin gekriegt (seltene Ausnahmen, wenn mal was besonders eilig raus will, ausgenommen), dass meine Hunde alle wussten und Boomer es auch weiß, wo Kacki machen angesagt ist und wo eher nicht.
Angesagt ist Kacki machen für Boomer in meinen Augen wo an der Seite, wo eher Natur ist, unter Hecken, Büschen und Bäumen und nicht direkt auf dem Fußweg .. ich lasse die Leine dann auch extra für ihn lang, damit er Bescheid weiß.

Nicht wir haben uns also ordnungswidrig verhalten, sondern die Gruppe mit ihren Hunden, die lose auf einer Spielwiese tobten, als wir da vorbei kamen, obwohl das da eigentlich verboten ist und sogar nah dran ein Hundespielplatz ist, der extra zum Toben von Hunden da hin gestellt wurde.


Gepöbelt .. und in was für einem Ton, das war unglaublich .. der Typ hat mich sogar Fotze genannt und so .. hat dann der junge Mann, der nach dieser Toberei hinter uns her auch in Richtung Edeka lief und später weiter Richtung Innenstadt, als der Spuk vorbei war.

Und zwar tat er das, nachdem Boomer an der Seite auf dem Seitenstreifen rechts zwischen faulendem Laub unter Büschen an einer Stelle, die ich nicht für schlimm gehalten habe und Jürgen auch nicht, sein Häufchen abgelegt hat.

Er ging wie blöd auf meinen armen Mann los, pöbelte rum .. und Jürgen hätte sich gar nicht bücken können, der hatte sowieso solche Schmerzen im Rücken und war froh, sich überhaupt auf den Beinen halten zu können. Er hörte auch nicht auf, sondern steigerte sich immer mehr in Rage und versuchte, Jürgen komplett fertig zu machen.

Also bin ich auf ihn los gegangen und habe ihm gedroht, ihm auf der Stelle in die Eier zu treten und ihm die Fresse zu polieren (hätte ich gar nicht gekonnt, aber egal), Boomer fletschte wütend die Zähne .. und dann ist der Typ endlich von dannen.
Ich bin auch nach wie vor der Ansicht, dass Hundekacke unter Büschen an der Seite oder ähnlichen Stellen, wo sie in aller Ruhe samst Laub und so weiter zu Humus werden kann, da viel besser liegt als in ner Plastiktüte in einem Mülleimer, sondern man diese Pastikbeutel nur dann benutzen sollte, wenn die Hundehacke wo liegt, wo Leute rein treten könnten wie eben auf Fußwegen, Spiel- und Liegewiesen usw., habe es oben ja schon genauer erläutert wo.

Und zwar deshalb, weil sie im Plastikbeutel auch in der Natur landet, nur mit Plastikbeutel, der dann wie jede Form von Plastik schlecht verrottet.

Oder sehe ich das so falsch?

LG Renate

Freitag, 22. Januar 2016

Zwar nur Fake, aber trotzdem...

Eine tolle Geschichte, passt ganz gut zum vorigen Artikel.
Wäre vielleicht ne Aktion wert, wenn es nicht gleich als rassistisch gelten würde.

Gefunden auf Facebook

Kölner Imam im Schwimmbad von 37 Frauen belästigt, weil er nur eine Badehose anhatte 

 

Freitag, 22. Januar 2016

Kölner Imam im Schwimmbad von 37 Frauen belästigt, weil er nur eine Badehose anhatte

Köln (dpo) - Hätte er bloß besser aufgepasst! Der Kölner Imam Sami Abu-Yusuf ist heute in einem Kölner Schwimmbad von 37 Frauen sexuell belästigt worden, weil er nur mit einer Badehose bekleidet war und angenehm nach parfümiertem Shampoo roch. Sein Verhalten erscheint umso leichtsinniger, wenn man bedenkt, dass er erst kürzlich Frauen davor warnte, dass man bei derart flittchenhafter Aufmachung nun mal mit Übergriffen rechnen müsse.

"Es ging alles ganz schnell", berichtet Abu-Yusuf, während ihm eine Träne über die Wange läuft. "Eigentlich wollte ich hier ganz normal eine Runde schwimmen. Aber plötzlich wurde ich von einem Mob pöbelnder Frauen umringt, die mich als Hure beschimpften und sofort begannen, mich überall anzufassen."
Unter anderem wurde der Prediger ins Gesäß und in den Hoden gekniffen, einige besonders enthemmte Frauen versuchten, ihn gegen seinen Willen mit Fingern oder Badelatschen zu penetrieren. Bemühungen, sich zu wehren, wurden mit Ohrfeigen und wüsten Beschimpfungen im Keim erstickt. Erst nach seiner Tortur bemerkte Abu-Yusuf, dass die Täterinnen sein Schlüsselarmband gestohlen und sein Schließfach ausgeräumt hatten.
Bademeister will der Kölner Imam während dieser Vorgänge nirgends gesehen haben. Doch es ist zu vermuten, dass diese alle Hände voll zu tun hatten, weil noch weitere, ähnlich spärlich bekleidete Männer zugegen waren, die ebenfalls verzweifelt Frauen abwehren mussten.
Weil neben Smartphone und Geldbeutel auch seine Kleidung gestohlen war, musste der Salafist anschließend nur mit Badehose bekleidet nach Hause laufen, wobei er von weiteren Frauen belästigt wurde.
fed, ssi, dan; Foto [M]: Shutterstock


LG Jürgen


Original Link:

http://www.der-postillon.com/2016/01/kolner-imam-im-schwimmbad-von-37-frauen.html

So ja nu NICHT...



Also diese Aussage von  Imam Sami Abu-Yusuf geht ja mal gar nicht.
(Anzeige wegen Menschenverachtung ist schon  gemacht worden.)

Imam Sami Abu-Yusuf:

"Einer der Gründe weswegen muslimische Männer Frauen vergewaltigten oder belästigten, ist, wie sie gekleidet waren. Wenn sie halbnackt und parfümiert herumlaufen, passieren eben solche Dinge. Das ist wie Öl ins Feuer gießen!"



Der ganze Artikle kann hier nachgelesen werden

Kölner Opfer selber schuld...

LG Jürgen