Dienstag, 26. Januar 2016

Mehr vom neuen Hundegesetz Schleswig-Holstein ab 2016

Aus dem offiziellen Link unserer Landesregierung


War schwer zu finden und erst mit viel Gesuche machbar --- bei der für uns zuständigen Stadt Preetz findet man übrigens bisher dazu noch gar nichts !!! Jürgen arbeitet gerade daran und wird Euch mal das verlinken, was aktuell die Stadt Preetz zum neuen Hundegesetz anzubieten hat .. wonach es bei uns immer noch gefährliche Kampfhunde gibt anders als es die Landesregierung empiehlt .. denn die letzte Instanz ist nach diesem Gesetz ja immer die Gemeinde.

LG Renate

Ich verlinke und kopiere das einfach mal hierher:


Neues Hundegesetz

Neues Hundegesetz
Hunde werden ab 2016 nicht mehr aufgrund ihrer Rasse als gefährlich eingestuft. Was sich noch ändert,


Ein neues Hundegesetz wird Anfang 2016 in Schleswig-Holstein Kraft treten. Der Landtag beschloss am 17. Juni eine Reform des bisherigen Gefahrhundegesetzes.

Neuer Titel ohne "Gefahr"

Ab 2016 heißt das Gesetz nicht mehr "Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren" (GefHG) sondern "Gesetz über das Halten von Hunden" (HundeG).

Rasseliste wird abgeschafft

 

Die bisherige Rasseliste gefährlicher Hunde wird abgeschafft. Künftig werden Hunde als gefährlich eingestuft, wenn sie auffällig geworden sind - etwa durch Beißattacken.

"Resozialisierung" möglich

Nach zwei Jahren können sie nach dem Bestehen eines Wesenstests wieder als nicht gefährlich eingestuft werden.

Allgemeine Pflichten

Grundsätzlich gilt, dass Hunde so zu halten sind, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Zu beachten sind u.a.


  • Leinenpflichten in bestimmten öffentlichen Bereichen, z.B. Fußgängerzonen, Märkte, öffentliche Gebäude und Verkehrsmittel
  • Mitnahmeverbote in bestimmten Einrichtungen, z.B. Kirchen, Theater, Badeanstalten oder auf Kinderspielplätze
  • Anhand eines Halsbandes oder ähnlicher Kennzeichnung muss der Hundehalter ermittelbar sein.
  • Verbot der Ausbildung von Hunden mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität
  • Pflicht, Verunreinigungen durch den Hund unverzüglich zu entsorgen

Ausnahmen für Hunde mit besonderen Aufgaben

Im Rahmen ihres Einsatzes gelten Ausnahmen für Diensthunde von Behörden, Hunde des Such- und Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes, Blindenführhunde, Assistenz- und Therapiehunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde.

Was ist neu ab 1.1.2016?

 

Hunde, die älter als drei Monate sind, müssen elektronisch gekennzeichnet werden. Die Tierärztin oder der Tierarzt setzt dafür einen etwa reiskorngroßen Mikrochip unter der Haut des Hundes ein. Der Transponder muss dem ISO-Standard 11784 entsprechen und mit einem der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegerät abgelesen werden können.
Hunde werden zukünftig dann als gefährlich eingestuft, wenn sie auffällig geworden sind, z.B. weil sie Menschen oder Tiere verletzt haben oder unkontrolliert Tiere hetzen oder reißen.
Aufgrund ihrer Rasse dürfen Hunde nicht mehr als gefährlich eingestuft werden. Für Hunde, auf die das aktuell zutrifft, wird die zuständige Behörde die Einstufung zum 1.1.2016 automatisch widerrufen.


Halter, deren Hund als gefährlich eingestuft wurde, müssen u.a. eine theoretische und praktische Sachkundeprüfung mit dem Hund ablegen, um diesen weiterhin halten zu dürfen.
Für alle anderen Hundehalter ist die Sachkundeprüfung keine Pflicht. Sie können diese aber freiwillig ablegen, um ggf. eine Ermäßigung der Hundesteuer zu erhalten. Ob eine Ermäßigung gewährt wird, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde (Gemeinde oder Amt).
Der Hundehalter soll für sein Tier eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden abschließen. Das bedeutet: Wer die Möglichkeit hat, muss seinen Hund versichern. Nur in begründeten (Härte-)Fällen wird eine fehlende Versicherung nicht geahndet.
Halter von als gefährlich eingestuften Hunden sind in jedem Fall verpflichtet eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.


Hunde, die aktuell - unabhängig von ihrer Rasse - als gefährlich eingestuft sind, können von fachkundigen Spezialisten erneut beurteilt werden. Nach positiver Bewertung können die Ordnungsbehörden die Gefährlichkeitseinstufung zurücknehmen.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag feststellen, dass die Gefährlichkeit eines Hundes nicht mehr vorliegt. Voraussetzung dafür ist ein bestandener Wesenstest sowie die Einschätzung eines Tierarztes, dass kein weiteres gefährliches Verhalten des Tieres mehr zu befürchten ist.
Der Antrag kann frühestens zwei Jahre nach Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes und ein Jahr nach bestandenem Wesenstest gestellt werden.


Den Kommunen steht es frei, Hundehaltern, die eine Sachkundeprüfung nachweisen, Ermäßigungen bei der Hundesteuer zu gewähren.
Die für die Erhebung der Hundesteuer zuständigen Behörden müssen als Satzungsgeber prüfen, ob und wenn ja in welcher Höhe erhöhte Hundesteuersätze für Hunde bestimmter Rassen erhoben werden sollen.
Für Hunde, die nach dem neuen Gesetz als gefährlich eingestuft werden, können die Kommunen weiterhin höhere Steuern verlangen.
Es ist verboten, Hunde - egal welcher Rasse - mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität gegenüber Menschen und Tieren zu züchten. Ein Zuchtverbot für einzelne Rassen gibt es nicht mehr.


Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Darunter fallen u.a. Verstöße gegen die besonderen Pflichten für das Halten und Führen gefährlicher Hunde, aber auch Verstöße gegen die allgemeinen Pflichten, wie die Anleinpflicht oder die Pflicht zur Kennzeichnung oder zur Entsorgung des Hundekotes.


Weitere Informationen

Achtung ... wenn Ihr gleich in das eigentliche Gesetz rein schaut, werdet Ihr feststellen, dass diese von unserer Regierung selbst gemachten Aussagen mit dem eigentlichen Gesetz an vielen Stellen nicht übereinstimmen.

...

Inhaltsübersicht:
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Zuständige Behörde
§ 3 Allgemeine Pflichten
§ 4 Sachkunde
§ 5 Kennzeichnung
§ 6 Haftpflichtversicherung
§ 7 Gefährliche Hunde
§ 8 Erlaubnisvorbehalt für das Halten gefährlicher Hunde
§ 9 Beantragung der Erlaubnis
§ 10 Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis
§ 11 Zuverlässigkeit
§ 12 Persönliche Eignung
§ 13 Wesenstest
§ 14 Besondere Pflichten für das Halten und Führen gefährlicher Hunde
§ 15 Zuchtverbot
§ 16 Mitwirkungspflichten, Betretungsrecht, Grundrechtseinschränkung
§ 17 Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder
§ 18 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 19 Sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Übergangsregelungen

§ 1

Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und dem Führen von Hunden verbunden sind.

§ 2

Zuständige Behörde

Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, den amtsfreien Gemeinden und Ämtern zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren und in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden, in deren Bezirk der Hund gehalten wird (Haltungsort).

§ 3

Allgemeine Pflichten

(1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten, den Hund sicher im Sinne des Satzes 1 zu führen. Die Person, die den Hund führt, muss ihn jederzeit so beaufsichtigen und auf ihn einwirken können, dass durch den Hund weder Menschen, Tiere noch Sachen gefährdet werden.
(2) Hunde sind an einer Leine zu führen, die ständig ein sicheres Einwirken auf den Hund ermöglicht,
1.
in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
2.
bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
3.
in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufgebiete,
4.
bei Mehrfamilienhäusern auf dem gesamten Grundstück und im Gebäude mit Ausnahme der nicht dem Gemeingebrauch unterliegenden selbstgenutzten Räume oder Flächen,
5.
in öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln,
6.
in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen,
7.
auf Friedhöfen,
8.
auf Märkten und Messen.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
(3) Es ist verboten, Hunde mitzunehmen in
1.
Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser,
2.
Theater, Lichtspielhäuser, Konzert-, Vortrags- und Versammlungsräume und
3.
Badeanstalten sowie Badestellen an Oberflächengewässern im Sinne der Badegewässerverordnung vom 9. April 2008 (GVOBl. Schl.-H., S. 169), auf Kinderspielplätze und Liegewiesen.
Ferner ist es verboten, Hunde dort laufen zu lassen. Die Inhaberin oder der Inhaber des Hausrechts der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Einrichtungen kann Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
(4) Durch andere Rechtsvorschriften begründete Anleinpflichten und Mitnahmeverbote, die von den Regelungen in den Absätzen 2 und 3 abweichen, bleiben unberührt.
(5) Wer einen Hund außerhalb eines ausbruchssicheren Grundstücks führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband, eine Halskette oder eine vergleichbare Anleinvorrichtung mit einer Kennzeichnung anzulegen, aufgrund derer die Hundehalterin oder der Hundehalter ermittelt werden kann.
(6) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit auszubilden. Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach § 34a der Gewerbeordnung dürfen Hunde im Rahmen eines zugelassenen Bewachungsgewerbes einer ordnungsgemäßen Schutzdienstausbildung durch Stellen oder Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 6 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) besitzen, unterziehen.
(7) Wer einen Hund auf öffentlichen Straßen oder Anlagen innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ausführt, hat die durch das jeweilige Tier verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Den Vollzugskräften der zuständigen Ordnungsbehörde ist es gestattet, die Person, die den Hund führt, zur Feststellung der Personalien anzuhalten.

§ 4

Sachkunde

(1) Die erforderliche Sachkunde, um einen Hund zu halten, besitzt, wer aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten den Hund so halten und führen kann, dass von diesem voraussichtlich keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Sie kann insbesondere durch die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und einer praktischen Sachkundeprüfung mit dem eigenen Hund erworben werden.
(2) Die Sachkundeprüfungen werden von Personen und Stellen abgenommen, die über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 8 f TierSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) bezogen auf Hunde verfügen oder deren Ausbildung durch die für den Tierschutz zuständige oberste Landesbehörde als gleichwertig anerkannt ist.
(3) Als sachkundig nach Absatz 1 Satz 1 gelten auch
1.
Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2014 (BGBl. I S. 109),
2.
Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 oder 6 TierSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) zum Halten von Hunden in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung für die dort gehaltenen Hunde oder zur Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte zur Unterhaltung einer Einrichtung hierfür besitzen,
3.
Personen, die zur Abnahme von Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde berechtigt sind,
4.
Rettungshundeführerinnen und Rettungshundeführer,
5.
Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer.
(4) Die zuständige Behörde kann für Hundehalterinnen und Hundehalter, die einen entsprechenden Sachkundenachweis vorlegen, Ermäßigungen bei der Hundesteuer vorsehen. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 5

Kennzeichnung

Ein Hund, der älter als drei Monate ist, ist durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Der Transponder muss in der Codestruktur und dem Informationsgehalt dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.

§ 6

Haftpflichtversicherung

Für die durch einen Hund, der älter als drei Monate ist, verursachten Schäden soll die Halterin oder der Halter eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für Sachschäden abschließen und aufrechterhalten. Zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 13. November 2007 (BGBl. I S.1631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2015 (BGBl.I, S.434), ist die nach § 2 zuständige Behörde.

§ 7

Gefährliche Hunde

(1) Erhält die zuständige Behörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund
1.
einen Menschen gebissen hat, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung oder aus dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Hundes geschah,
2.
außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen hat oder ein anderes aggressives Verhalten zeigt, das nicht dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Hundes entspringt,
3.
ein anderes Tier durch Biss geschädigt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen hat oder
4.
durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er unkontrolliert Tiere hetzt oder reißt, so hat sie den Hinweis zu prüfen. Ergibt die Prüfung nach Satz 1 Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die zuständige Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist. Widerspruch und Klage gegen die Feststellung nach Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Wer einen Hund hält, der außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes durch Verwaltungsakt als gefährlich eingestuft worden ist, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Behörde hat zu prüfen, ob der Hund gefährlich ist; Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Zur Prüfung, ob es sich um einen gefährlichen Hund nach Absatz 1 handelt, kann die zuständige Behörde eine Begutachtung des Hundes bei einer Tierärztin oder einem Tierarzt auf Kosten der Hundehalterin oder des Hundehalters anordnen.
(4) Auf Antrag kann die zuständige Behörde feststellen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen, wenn eine Tierärztin oder ein Tierarzt feststellt, dass bei dem Hund nach dem fachlichen Ermessen zukünftig keine weiteren Verhaltensweisen zu befürchten sind, wie sie bei der Annahme der Gefährlichkeit zugrunde gelegt wurden. Ein Antrag nach Satz 1 kann frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes und ein Jahr nach dem erfolgreichen Bestehen eines Wesenstests nach § 13 gestellt werden.

§ 8

Erlaubnisvorbehalt für das Halten
gefährlicher Hunde

(1) Das Halten eines Hundes, dessen Gefährlichkeit nach § 7 festgestellt worden ist, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen nicht
1.
die Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes zum Halten von Hunden in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung für die dort gehaltenen Hunde und
2.
wer seine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb Schleswig-Holsteins hat und sich mit seinem gefährlichen Hund nicht länger als zwei Monate ununterbrochen in Schleswig-Holstein aufhält. Die Haltungserlaubnis ist mitzuführen und auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen.

§ 9

Beantragung der Erlaubnis

(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat unverzüglich nach der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes eine Erlaubnis nach § 8 zu beantragen oder das Halten des Hundes aufzugeben. Wird die Erlaubnis beantragt, so gilt das Halten des gefährlichen Hundes bis zur Entscheidung über den Antrag als erlaubt. Die Person, die den Hund führt, hat eine von der zuständigen Behörde auszustellende Bescheinigung über die Antragstellung mitzuführen und auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen. Wird die Haltung des Hundes aufgegeben, so sind der zuständigen Behörde Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters unverzüglich anzugeben; diese oder dieser ist darauf hinzuweisen, dass die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt worden ist.
(2) Bei einem Wechsel des Haltungsortes eines gefährlichen Hundes unterrichtet die bisher zuständige Behörde die nunmehr zuständige Behörde über die Feststellung nach § 7 Absatz 1 sowie die Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 und eine Befreiung von der Maulkorbpflicht (§ 14 Absatz 4 Satz 3).

§ 10

Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn
1.
die Hundehalterin oder der Hundehalter
a)
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
b)
die zum Halten des gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 11) und persönliche Eignung (§ 12) besitzt und
c)
die Sachkundeprüfung gemäß § 4 mit dem eingestuften Hund bestanden hat,
2.
die Kennzeichnung des Hundes gemäß § 5 nachgewiesen ist und
3.
für ihn das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nach § 6 nachgewiesen ist.
(2) Ist die Hundehalterin oder der Hundehalter eine juristische Person, sind die Anforderungen des Absatzes 1 Nummer 1 durch die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person zu erfüllen.
(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat der Behörde innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen. Die Frist kann auf Antrag um höchstens drei Monate verlängert werden. Werden die Unterlagen bis zum Ablauf der Frist nicht vorgelegt, ist die Erlaubnis zu versagen.
(4) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen. Die Erlaubnis kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
(5) Widerspruch und Klage gegen die Versagung der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 11

Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer
1.
wegen
a)
unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden,
b)
einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, ber. S. 4592), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), dem Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), oder dem Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386),
c)
einer anderen vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
2.
gegen die in Nummer 1 Buchstabe b genannten Gesetze, oder wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat.
(2) Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 32 Absatz 2 Nummer 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) zu beantragen. Die zuständige Behörde kann zur Prüfung der Zuverlässigkeit eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 41 Absatz 1 Nummer 9 Bundeszentralregistergesetz) einholen.

§ 12

Persönliche Eignung

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzt eine Person nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
1.
geschäftsunfähig ist,
2.
aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches betreut wird,
3.
von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig ist oder
4.
aufgrund der körperlichen Konstitution nicht in der Lage ist, den Hund sicher zu führen.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, kann die zuständige Behörde die Beibringung eines fachärztlichen oder fach-psychologischen Gutachtens auf Kosten der betreffenden Person anordnen.

§ 13

Wesenstest

(1) Die Fähigkeit eines gefährlichen Hundes zu sozialverträglichem Verhalten ist durch einen Wesenstest nachzuweisen, der von einer von der Tierärztekammer Schleswig-Holstein zugelassenen Person oder Stelle durchgeführt worden ist. Der Nachweis des sozialverträglichen Verhaltens kann auch durch einen in einem anderen Land durchgeführten Test erbracht werden, wenn dieser Test als dem Wesenstest nach Satz 1 gleichwertig anerkannt wird.
(2) Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten wird ermächtigt, durch Verordnung die Zulassung von Personen und Stellen, die Anforderungen des Wesenstests sowie das Verfahren zur Durchführung und zur Anerkennung von Tests aus anderen Ländern zu regeln.

§ 14

Besondere Pflichten für das Halten und Führen
gefährlicher Hunde

(1) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass sie ein ausbruchssicheres Grundstück gegen den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters nicht verlassen können.
(2) Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf einen gefährlichen Hund außerhalb eines ausbruchssicheren Grundstücks nur persönlich führen oder eine Person damit beauftragen, die eine Bescheinigung nach Absatz 6 Satz 1 besitzt.
(3) Außerhalb eines ausbruchssicheren Grundstücks sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen, die höchstens zwei Meter lang sein darf. Die Anleinpflicht gilt nicht in den als Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Gebieten, wenn das Hundeauslaufgebiet eingezäunt ist und der Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb trägt.
(4) Gefährlichen Hunden ist außerhalb eines ausbruchssicheren Grundstücks sowie bei Mehrfamilienhäusern auf dem gesamten Grundstück und im Gebäude mit Ausnahme der nicht dem Gemeingebrauch unterliegenden selbstgenutzten Räume oder Flächen ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen. Dies gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats. Die zuständige Behörde erteilt für gefährliche Hunde mit Ausnahme gefährlicher Hunde nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 eine Befreiung von der Maulkorbpflicht, wenn die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest (§ 13) nachgewiesen ist. Für die Befreiung von der Maulkorbpflicht gilt § 10 Absatz 4 Satz 2 entsprechend.
(5) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat beim Führen eines gefährlichen Hundes die Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 und eine nach Absatz 4 Satz 3 erteilte Befreiung mitzuführen und auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen.
(6) Die zuständige Behörde hat einer anderen Person als der Hundehalterin oder dem Hundehalter auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie einen gefährlichen Hund außerhalb eines befriedeten Besitztums führen darf, wenn die Person die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 1 lit. a bis c erfüllt. Die Person hat beim Führen des Hundes diese Bescheinigung, eine nach Absatz 4 Satz 3 erteilte Befreiung und die Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 mitzuführen und auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen.

§ 15

Zuchtverbot

(1) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Angriffsbereitschaft gegenüber Menschen und Tieren zu züchten. Dies gilt insbesondere, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten. Eine Aggressionssteigerung im Sinne des Satzes 2 liegt bei Hunden vor, die ein übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten aufweisen, das durch artgemäße Signale nicht hinreichend gesteuert wird.
(2) Die Hundehalterin oder der Hundehalter eines Hundes, der nach Absatz 1 nicht zur Zucht eingesetzt werden darf, hat sicherzustellen, dass eine Vermehrung mit diesem Hund nicht erfolgt.

§ 16

Mitwirkungspflichten, Betretungsrecht, Grundrechtseinschränkung

(1) Soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, haben Hundehalterinnen und Hundehalter die ihren Hund betreffenden Feststellungen zu ermöglichen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft über solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder eine der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Personen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Bedienstete und sonstige Beauftragte der zuständigen Behörde dürfen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist,
1.
Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden jederzeit und
2.
Betriebsräume während der Betriebszeiten
betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

§ 17

Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen
anderer Länder

Erlaubnisse, Sachkundebescheinigungen und Befreiungen, die von zuständigen Stellen anderer Länder erteilt wurden, sollen von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie den durch dieses Gesetz gestellten Anforderungen im Wesentlichen entsprechen.

§ 18

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von § 3 Absatz 1 und §§ 5 und 6 nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Such- und Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes, Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde, Assistenz- und Therapiehunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde jeweils im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes und ihrer Ausbildung.

§ 19

Sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

(1) Unbeschadet der Vorschriften dieses Gesetzes können die zuständigen Behörden nach Maßgabe des Landesverwaltungsgesetzes die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen treffen, um eine von einem Hund ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.
(2) Die Befugnis der nach § 175 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes zuständigen Behörden, zur Abwehr abstrakter von Hunden ausgehender Gefahren weitergehende Regelungen in Verordnungen über die öffentliche Sicherheit zu erlassen, bleibt unberührt.

§ 20

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 einen Hund nicht so hält oder führt, dass von diesem keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht,
2.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 einer Person überlässt, die nicht die Gewähr dafür bietet, den Hund sicher im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 zu führen,
3.
entgegen § 3 Absatz 2 einen Hund nicht an der Leine führt,
4.
entgegen § 3 Absatz 3 einen Hund mitnimmt oder dort laufen lässt,
5.
entgegen § 3 Absatz 5 einem Hund ein Halsband, eine Halskette oder eine vergleichbare Anleinvorrichtung mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht anlegt,
6.
entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 einen Hund ausbildet,
7.
entgegen § 3 Absatz 7 Satz 1 eine Verunreinigung nicht entsorgt,
8.
gegen die Kennzeichnungspflicht nach § 5 verstößt,
9.
entgegen § 8 Absatz 1 einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält,
10.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 die Bescheinigung über die Antragstellung nicht mitführt oder vorzeigt,
11.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 4 eine Mitteilungspflicht nicht erfüllt,
12.
gegen die Versicherungspflicht nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 verstößt,
13.
gegen eine Auflage nach § 10 Absatz 4 verstößt,
14.
entgegen § 14 Absatz 1 einen gefährlichen Hund nicht so hält, dass er ein ausbruchssicheres Grundstück nicht gegen den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters verlassen kann,
15.
einen gefährlichen Hund entgegen § 14 Absatz 2 durch eine Person führen lässt, die keine Bescheinigung nach § 14 Absatz 6 Satz 1 besitzt,
16.
entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 einen gefährlichen Hund nicht angeleint oder nicht an einer geeigneten Leine führt,
17.
entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 einem gefährlichen Hund keinen das Beißen verhindernden Maulkorb anlegt,
18.
entgegen § 14 Absatz 5 die Erlaubnis oder die Befreiung nicht mitführt oder vorzeigt,
19.
entgegen § 14 Absatz 6 Satz 2 eine Bescheinigung, Erlaubnis oder Befreiung nicht besitzt oder diese nicht mitführt oder vorzeigt,
20.
entgegen § 15 Absatz 1 Hunde züchtet,
21.
entgegen § 15 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Verpaarung eines Hundes, der nach § 15 Absatz 1 nicht zur Zucht eingesetzt werden darf, nicht erfolgt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Behörde nach § 2.

§ 21

Übergangsregelungen

(1) Ist ein Hund, der vor dem 1. Januar 2016 durch einen Transponder, der nicht den Anforderungen des § 5 Satz 2 entspricht, mit einer Kennnummer gekennzeichnet worden, so ist eine neuerliche Kennzeichnung nicht erforderlich.
(2) Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 3 Absatz 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren von 28. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 51) gelten als Erlaubnisse nach § 8 fort.
(3) Eine Einstufung eines Hundes als gefährlich aufgrund von § 3 Absatz 2 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren vom 28. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 51) ist durch die zuständige Behörde zu widerrufen, wenn die Einstufung ausschließlich aufgrund der Rassezugehörigkeit des Hundes erfolgte.
(4) Zulassungen von Personen und Stellen für die Durchführung eines Wesenstests nach § 11 des Gesetzes zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren vom 28. Januar 2005 (GOVBl. Schl.-H. S. 51) gelten als Zulassungen nach § 13 fort.

     

Montag, 25. Januar 2016

Die alte Hundeverordnung Schleswig-Holstein von 2000

 Das soll nun 2016 tierfreundlicher geworden sein? Das Gegenteil ist der Fall!

Hochinteressant ... sie haben da so ziemlich alles, was früher fü Kamphunde galt, nun auf jeden Hund 1 zu 1 übertragen ohne darauf hinzuweisen, ob dieses Tier vorher überhaupt jemals jemand was getan hat.

Ich kopiere Euch hier mal den alten Text rein, bevor der weg kommt. Der war wesentlich durchdachter, denn die neue Hundeverordnung ist ja vollkommen schwammig und sagt gar nichts darüber aus, wann eigentlich ein Hund als gefährlich gilt und wann nicht.

Man kann aus der neuen Verordnung ganz leicht jeden Hundehalter und jeden Hund zu einer Gefahr abstempeln, selbst wenn eine alte Frau einen Chihuahua hält, jemand seine 10 Jahre alte Tochter mit einem zahmen Haushund Gassi gehen lässt oder ein Mensch, der aus psychischen Gründen gern einen Betreuer an seiner Seite hat, sich einen superbraven Zwergpudel hält oder jemand seinen Vater, den er selbst betreut und das hat belegen lassen, obwohl der zuverlässig ist, vielleicht nur nicht mehr richtig mit Geld umgehen kann oder so, mit einem artigen Hund alleine zu Hause lässt, weil er einkaufen geht usw.

Früher halt das alles, was sich heute so liest, als ob es für alle Hunde gilt, nur für gefährliche Kampfhunde und die Leute, die einen hatten, konnten das durch eine Gefahrhundeprüfung und Anträge oder Wesensprüfung bei ihrem Hund und dergleichen halt abmildern, wenn das Tier doch nicht so gefährlich war wie angenommen.

Na ja .. lest mal die alte Verordnung, den Link zu den nun neuen Sachen stelle ich unten auch nochmal mit rein.

...

Hundeverordnung Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundeverordnung) Vom 28. Juni 2000

Aufgrund der §§ 174 und 175 des Landesverwaltungsgesetzes sowie des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 460), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1980 (GVOBl. Schl.-H. S. 205), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. März 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 280) verordnet das Innenministerium:

§ 1 Halten und Führen von Hunden

(1) Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters nur von Personen geführt werden, die körperlich und geistig die Gewähr dafür bieten, den Hund sicher zu führen. Die Person muss den Hund jederzeit so beaufsichtigen, dass durch ihn Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten, dass die in Satz 1 genannten Anforderungen durch die Aufsichtsperson erfüllt werden.
(2) Wer einen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband oder eine Halskette mit einer Kennzeichnung anzulegen, aufgrund derer die Hundehalterin oder der Hundehalter ermittelt werden kann.


§ 2 Mitnahmeverbot

Es ist verboten, Hunde mitzunehmen in
1. Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser,
2. Theater, Lichtspielhäuser, Konzert-, Vortrags- und Versammlungsräume und
3. Badeanstalten sowie auf Badeplätze, Kinderspielplätze und Liegewiesen.
Ferner ist es verboten, Hunde dort laufen zu lassen. Darüber hinausgehende Regelungen bleiben unberührt.


§ 3 Gefährliche Hunde

(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden
1. American Pitbull Terrier,
2. American Staffordshire Terrier,
3. Staffordshire Bullterrier,
4. Bullmastiff,
5. Bullterrier,
6. Dogo Argentino
7. Fila Brasileiro,
8. Kaukasischer Ovtscharka,
9. Mastiff,
10. Mastino Español,
11. Mastino Napoletano.
(2) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten ferner:
Hunde, die durch rassespezifische Merkmale, Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichten eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare, Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft, insbesondere Beißkraft und fehlende Bisslösung, besitzen,
Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,
Hunde, die außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben,
Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben, und
Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh oder andere Tiere hetzen oder reißen.
(3) Über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde. Zur Prüfung, ob es sich um einen gefährlichen Hund nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 1 handelt, kann die örtliche Ordnungsbehörde eine Vorführung des Hundes bei einer Tierärztin oder einem Tierarzt auf Kosten der Hundehalterin oder des Hundehalters anordnen. Sie kann bei gefährlichen Hunden die unveränderliche Kennzeichnung durch Tätowierung mit dem Großbuchstaben - "G" - im linken Ohr oder im linken Hinterschenkel anordnen.
(4) Hunde dürfen nicht durch Zuchtauswahl, Aufzucht, Haltung oder Ausbildung zu gefährlichen Hunden im Sinne des Absatzes 2 herangebildet werden.
(5) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters verlassen können. Alle Zugänge zu dem befriedeten Besitztum sind durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht gefährlicher Hund!" oder "Vorsicht bissiger Hund!" kenntlich zu machen.


§ 4 Leinen- und Maulkorbzwang

(1) Gefährliche Hunde sind außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters an der Leine zu führen. Leine, Halsband und Halskette müssen so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden und keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann; die Leine darf höchstens zwei Meter lang sein.
(2) Die Anleinpflicht nach Absatz 1 gilt nicht in den als Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Gebieten, wenn der Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb trägt.
(3) An der Leine zu führen sind ferner alle Hunde, die mitgeführt werden
1. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
2. bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern, in Fluren oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen,
3. in Gaststättenbetriebe, in Einkaufszentren, in Fußgängerzonen und in Haupteinkaufsbereiche,
4. in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen,
5. in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen,
6. in öffentlichen Verkehrsmitteln,
7. auf Friedhöfen,
8. auf Märkten sowie Messen und
9. in Naturschutzgebieten, soweit diese Flächen betreten werden dürfen.
(4) Gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie Abs. 2 haben außerhalb des befriedeten Besitztums sowie in Treppenhäusern, in Fluren und auf Zuwegungen von Mehrfamilienhäusern einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen. Gleiches gilt für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 bis 11, bei denen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 festgestellt wurden.


§ 5 Untersagung des Haltens, Einziehung oder Tötung von Hunden

Die örtliche Ordnungsbehörde kann das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen oder die Einziehung oder Tötung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Haltung eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Eine derartige Gefahr ist insbesondere anzunehmen, wenn
es sich um einen gefährlichen Hund handelt und dieser von einer Person gehalten wird, die nicht die notwendige Eignung für die Haltung oder die Führung von gefährlichen Hunden besitzt,
die Hundehalterin oder der Hundehalter entgegen § 6 ausbildet, oder
die Hundehalterin oder der Hundehalter den nach dieser Verordnung bestehenden Verpflichtungen oder den Anordnungen und Auflagen der örtlichen Ordnungsbehörde nicht nachkommt.


§ 6 Ausbildung von Hunden

(1) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit auszubilden. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Hundehalterin oder des Hundehalters die örtliche Ordnungsbehörde nach Maßgabe des Absatzes 2.
(2) Die Erlaubnis soll erteilt werden, wenn
die antragstellende Person nachweist, dass die Ausbildung Schutzzwecken dient,
die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde (§ 7) besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat, keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 8) nicht besitzt, und die der Ausbildung dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird.
(3) Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen und geändert werden.
(4) Ausbildungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung begonnen worden sind, sind nicht erlaubnispflichtig.


§ 7 Sachkunde

(1) Sachkundig ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund jederzeit so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht. (2) Die örtliche Ordnungsbehörde kann für die Prüfung der Sachkunde anordnen, dass die Hundehalterin oder der Hundehalter eine Sachkundebescheinigung oder eine Sachkundeprüfung
a) beim Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) oder
b) bei einer anderen Einrichtung, die sich auf Hundeausbildungen spezialisiert hat, erbringt. Die Sachkunde ist für jeden gefährlichen Hund gesondert zu prüfen.


§ 8 Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen, mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die wiederholt oder gröblich gegen die vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes oder gegen die § 3 Abs. 4 und 5, § 4 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 6 Abs. 1 dieser Verordnung verstoßen haben, auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind,
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind,
geisteskrank oder geistesschwach sind,
trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind,
nach ihren körperlichen Kräften zur Führung des Tieres ungeeignet sind,
keinen festen Wohnsitz nachweisen können.
(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis vorzulegen. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 begründen, so kann die zuständige Behörde von der Hundehalterin oder dem Hundehalter ein amts- oder fachärztliches Gutachten verlangen.


§ 9 Ausnahmen

(1) Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde von Behörden und für Such- und Rettungshunde, soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung eingesetzt werden.
(2) § 1 Abs. 2 gilt nicht für Hirtenhunde beim Hüten, für Jagdhunde bei ihrer jagdlichen Verwendung, soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert. § 3 Abs. 2 Nr. 5 gilt nicht für Jagdhunde, soweit das Hetzen nach den Grundsätzen einer weidgerechten Jagdausübung erforderlich ist.
(3) § 2 gilt nicht für Blindenhunde und Behindertenbegleithunde.
(4) Die örtlichen Ordnungsbehörden können von den §§ 2 und 4 Abs. 3 Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.


§ 10 Örtlich weitergehende Sonderregelungen

(1) Die örtlichen Ordnungsbehörden können den örtlichen Verhältnissen entsprechende weitergehende Regelungen durch Verordnungen über die öffentliche Sicherheit treffen. Diese Verordnungen bedürfen der Zustimmung durch das Innenministerium.
(2) Die bestehenden örtlich ergänzenden Sonderregelungen der örtlichen Ordnungsbehörden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen worden sind, gelten auf Grund der Ermächtigung in diesem Gesetz fort, soweit sie nicht gegen die Regelungen in dieser Verordnung verstoßen.


§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 175 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes handelt, wer
entgegen § 1 Abs. 1 einen Hund führt oder beaufsichtigt,
entgegen § 1 Abs. 2 einem Hund das vorgeschriebene Halsband oder die vorgeschriebene Halskette nicht anlegt,
entgegen § 2 einen Hund mitnimmt oder dort laufen lässt,
entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 einer vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt,
entgegen § 3 Abs. 4 einen Hund durch Zuchtauswahl, Aufzucht, Haltung oder Ausbildung zu gefährlichen Hunden heranbildet,
entgegen § 3 Abs. 5 gefährliche Hunde hält oder die Zugänge zu dem befriedeten Besitztum nicht mit den erforderlichen Warnschildern kenntlich macht,
entgegen § 4 Abs. 1 und 3 einen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,
entgegen § 4 Abs. 2 und Abs. 4 einem Hund nicht einen das Beißen verhindernden Maulkorb anlegt,
entgegen einer Untersagung nach § 5 einen gefährlichen Hund hält,
entgegen § 6 Abs. 1 gefährliche Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausbildet, oder
entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 kein Führungszeugnis vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. Ferner kann nach § 175 Abs. 5 Landesverwaltungsgesetz die Einziehung des Hundes angeordnet werden.


§ 12 Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren

Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 289) wird wie folgt geändert:
Nach der Tarifstelle 25.8 wird folgende Tarifstelle 25.9 angefügt:
" 25.9 Erlaubnis für die Ausbildung von Hunden nach der Gefahrhundeverordnung vom ... 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. ) 20 bis 200"


§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundeverordnung vom 7. Juli 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 282), geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 625), außer Kraft.
Die Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 28. Juni 2000
Klaus Buß Innenminister




Das neue Hundehaltungsgesetz Schleswig-Holstein

Ich finde das sehr widersprüchlich


Ich bin auch neugierig auf die langfristig darus resultierenden Reaktionen normaler Hundehalter, die weder einen Kampfhund halten noch jemals so unüberlegt waren, dass ihr Hund ständ weg gelaufen ist, Menschenoder andere Hunde gebissen hat, sondern auf ihren Hund aufpassen, ihn auch ordnungsgemäß angemeldet und damit eine Hundemarke haben, die sich an seinem Halsband befindet, wodurch das Tier ja gekennzeichnet ist.

Da ich unlängst was wegen der Hundekotbeutel schrieb ... die muss man nur da benutzen, wo es stört .. so liest es sich jedenfalls, nicht überall ... ist aber sicher auch Auslegungssache, weil etwas schwammig formuliert genauso wie die Kennzeichnungspflicht oder die über die Hundehaftpflicht, die man auch nur vielleicht haben muss, genauso schwammig formuliert.

Hier erstmal der Link zum Inhalteverzeichnis:


Da könnt Ihr drin rumklicken und findet alles mögliche genauer, was Ihr eventuell sucht.

Übernehme mal paar wichtige Passagen:

§ 1

Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und dem Führen von Hunden verbunden sind.
 ....
Das fasse ich so auf, dass es in erster Linie darum geht zu versuchen, dass Menschen besser auf ihre Hunde aufpassen, damit die nicht beißen.

Wenn ich dagegen allerdings meine Erfahrungen mit dem Ordnungsamt, der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder auch die anderer Leute vergleiche, dann haben die doch schon früher nichtmal dann was gemacht, wenn man den Halter solcher Hunde kannte und nur wollte, dass diese Leute ihre Tiere endlich an die Leine machen und aufpassen, dass sie nicht beißen.

Vielleicht wird es ja besser .. wäre echt wünschenswert, aber glauben tu ich nicht daran.
....
Der nächste Paragraph sagt nur, dass klar die jeweilige Gemeindeverwaltung die zuständige Behörde ist. Dann finde ich § 3 ganz interessant und da werde ich wegen der Kennzeichnungspflicht mal was fett und rot machen, was komplett widersprüchlich zur nun angeblichen Chip-Verordnung ist, auch Sinn macht, denn auch unser Hund ist ja angemeldet und hat logischerweise wie es sein sollte ne Hundemarke, wonach man ihn sollte er mal weg rennen, ganz leicht zuordnen kann (sicherlich nicht nach dem Chip, den ihm irgendwann bevor er weg lief, mal einer verpassen ließ und der noch in ihm drin steckt, denn das Ding sagt nichts darüber aus, dass Boomer jetzt bei uns lebt, schon das Tierheim konnte danach ja schon 2008 seinen Besitzer nicht mehr darüber finden).

Über ne Chip-Pflicht steht da übrigens nichts drin.

Und dann steht unten noch was über die Hundehaufen ... finde ich auch nicht unbedingt wirklich zu 100 % verständlich ... interpretiere es aber schon so, dass man die eben da einsammeln sollte, wo sie anderen Menschen im Weg rum liegen und stören. Sonst nicht. Mache ich auch bunt.
...

§ 3

Allgemeine Pflichten

(1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten, den Hund sicher im Sinne des Satzes 1 zu führen. Die Person, die den Hund führt, muss ihn jederzeit so beaufsichtigen und auf ihn einwirken können, dass durch den Hund weder Menschen, Tiere noch Sachen gefährdet werden.
(2) Hunde sind an einer Leine zu führen, die ständig ein sicheres Einwirken auf den Hund ermöglicht,
1.
in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
2.
bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
3.
in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufgebiete,
4.
bei Mehrfamilienhäusern auf dem gesamten Grundstück und im Gebäude mit Ausnahme der nicht dem Gemeingebrauch unterliegenden selbstgenutzten Räume oder Flächen,
5.
in öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln,
6.
in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen,
7.
auf Friedhöfen,
8.
auf Märkten und Messen.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
(3) Es ist verboten, Hunde mitzunehmen in
1.
Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser,
2.
Theater, Lichtspielhäuser, Konzert-, Vortrags- und Versammlungsräume und
3.
Badeanstalten sowie Badestellen an Oberflächengewässern im Sinne der Badegewässerverordnung vom 9. April 2008 (GVOBl. Schl.-H., S. 169), auf Kinderspielplätze und Liegewiesen.
Ferner ist es verboten, Hunde dort laufen zu lassen. Die Inhaberin oder der Inhaber des Hausrechts der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Einrichtungen kann Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
(4) Durch andere Rechtsvorschriften begründete Anleinpflichten und Mitnahmeverbote, die von den Regelungen in den Absätzen 2 und 3 abweichen, bleiben unberührt.
(5) Wer einen Hund außerhalb eines ausbruchssicheren Grundstücks führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband, eine Halskette oder eine vergleichbare Anleinvorrichtung mit einer Kennzeichnung anzulegen, aufgrund derer die Hundehalterin oder der Hundehalter ermittelt werden kann.
(6) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit auszubilden. Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach § 34a der Gewerbeordnung dürfen Hunde im Rahmen eines zugelassenen Bewachungsgewerbes einer ordnungsgemäßen Schutzdienstausbildung durch Stellen oder Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 6 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) besitzen, unterziehen.
(7) Wer einen Hund auf öffentlichen Straßen oder Anlagen innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ausführt, hat die durch das jeweilige Tier verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Den Vollzugskräften der zuständigen Ordnungsbehörde ist es gestattet, die Person, die den Hund führt, zur Feststellung der Personalien anzuhalten.
...
 Dann zu der Chip-Sache:

§ 5

Kennzeichnung

Ein Hund, der älter als drei Monate ist, ist durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Der Transponder muss in der Codestruktur und dem Informationsgehalt dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.

§ 21

Übergangsregelungen

(1) Ist ein Hund, der vor dem 1. Januar 2016 durch einen Transponder, der nicht den Anforderungen des § 5 Satz 2 entspricht, mit einer Kennnummer gekennzeichnet worden, so ist eine neuerliche Kennzeichnung nicht erforderlich.
(2) Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 3 Absatz 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren von 28. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 51) gelten als Erlaubnisse nach § 8 fort.
(3) Eine Einstufung eines Hundes als gefährlich aufgrund von § 3 Absatz 2 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren vom 28. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 51) ist durch die zuständige Behörde zu widerrufen, wenn die Einstufung ausschließlich aufgrund der Rassezugehörigkeit des Hundes erfolgte.
 (4) Zulassungen von Personen und Stellen für die Durchführung eines Wesenstests nach § 11 des Gesetzes zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren vom 28. Januar 2005 (GOVBl. Schl.-H. S. 51) gelten als Zulassungen nach § 13 fort.
....
Das ganze Gesetz ist in meinen Augen unvollständig, vieles ist nicht wirklich erklärt und so .. ich kann das alles hier nur gar nicht vollständig ausführen .. lest einfach mal selbst rein.

Aber das hier finde ich echt krass, denn wer einen Betreuer hat, soll neuerdings auch keinen Hund mehr halten können ... gilt auch für andere Menschen, sogar für solche, die körperlich nicht so fit sind ... also es mag in bestimmten Fällen ja Sinn machen .. wir haben selbst bei einer Drogensüchtigen unter Betreuung stehenden ja erlebt, wie sowas aussehen kann .. der Hund war ja so bissig und ist sogar mal zu uns in den Fahrstuhl mit rein .. und meine Anzeige wurde trotzdem fallen gelassen damals .. wir wurden das Problem damals ja nur los, weil diese Frau mit 42 an einer Überdosis starb ... aber grundsätzlich finde ich das unmöglich.

Es gibt so viele Gründe, warum jemand unter Betreuung stehen kann, die ja nun nicht unbedingt rechtfertigen müssen, dass diese Person nicht gut mit einem Hund umgeht. Nicht jeder psychisch Kranke ist doch gleichzeitig verantwortungslos.

Auch nicht jeder körperlich unfitte Mensch muss unfähig sein, einen Hund zu halten, es kommt doch auf die Größe an.

Wir begegnen oft einem alten Mann mit einer sehr bissigen Schäferhündin, der nichtmal von seinem Fahrrad absteigt ... das ist einer, wo Jürgen bisher jedesmal panisch dann mit Boomer irgendwo in den Wald oder auf eins der Felder flüchtet, weil man über die Straße bei dem Verkehr auf der B 76 ja nicht kommt .. da denke ich oft, der ist nicht mehr in der Lage, wirklich auf seine Hündin aufzupassen, zumal die in einem großen Garten lebt .. oder er sollte dann zumindest nicht mehr mit ihr Rad fahren, wäre aber auch unsicher, ob er sie überhaupt noch zu Fuß halten kann.

Da fände ich sowas schon angebracht ... aber ich z. B. habe nen Terrier, weil ich den in dieser Größe gut festhalten kann, auch wenn er ziehen sollte ... früher hatten wir auch mal einen Schäferhund-Wolfs-Mix. Heute würde ich mir so einen großen Hund nicht mehr zutrauen, habe deshalb auch nen kleinen.

Mag sein, der nächste wird was in Yorkie- oder Chihuahua-Größe, da ich ja immer älter werde.

Na ja .. lest das mal .. ich finde das ziemlich krass, was sie da verzapft haben.
....

§ 12

Persönliche Eignung

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzt eine Person nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
1.
geschäftsunfähig ist,
2.
aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches betreut wird,
3.
von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig ist oder
4.
aufgrund der körperlichen Konstitution nicht in der Lage ist, den Hund sicher zu führen.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, kann die zuständige Behörde die Beibringung eines fachärztlichen oder fach-psychologischen Gutachtens auf Kosten der betreffenden Person anordnen.
...
Das nächste Ding ist genauso krass, weil da sogar das Grundgesetz zum Teil ausgehebelt wird .. das ist bei keiner Straftat erlaubt !!!!
...

§ 16

Mitwirkungspflichten, Betretungsrecht, Grundrechtseinschränkung

(1) Soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, haben Hundehalterinnen und Hundehalter die ihren Hund betreffenden Feststellungen zu ermöglichen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft über solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder eine der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Personen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Bedienstete und sonstige Beauftragte der zuständigen Behörde dürfen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist,
1.
Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden jederzeit und
2.
Betriebsräume während der Betriebszeiten
betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
...
Also sind Hundehalter jetzt schon alle potentielle Straftäter ????

Ist ja megakrass !!!
...

§ 20

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 einen Hund nicht so hält oder führt, dass von diesem keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht,
2.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 einer Person überlässt, die nicht die Gewähr dafür bietet, den Hund sicher im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 zu führen,
3.
entgegen § 3 Absatz 2 einen Hund nicht an der Leine führt,
4.
entgegen § 3 Absatz 3 einen Hund mitnimmt oder dort laufen lässt,
5.
entgegen § 3 Absatz 5 einem Hund ein Halsband, eine Halskette oder eine vergleichbare Anleinvorrichtung mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht anlegt,
6.
entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 einen Hund ausbildet,
7.
entgegen § 3 Absatz 7 Satz 1 eine Verunreinigung nicht entsorgt,
8.
gegen die Kennzeichnungspflicht nach § 5 verstößt,
9.
entgegen § 8 Absatz 1 einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält,
10.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 die Bescheinigung über die Antragstellung nicht mitführt oder vorzeigt,
11.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 4 eine Mitteilungspflicht nicht erfüllt,
12.
gegen die Versicherungspflicht nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 verstößt,
13.
gegen eine Auflage nach § 10 Absatz 4 verstößt,
14.
entgegen § 14 Absatz 1 einen gefährlichen Hund nicht so hält, dass er ein ausbruchssicheres Grundstück nicht gegen den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters verlassen kann,
15.
einen gefährlichen Hund entgegen § 14 Absatz 2 durch eine Person führen lässt, die keine Bescheinigung nach § 14 Absatz 6 Satz 1 besitzt,
16.
entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 einen gefährlichen Hund nicht angeleint oder nicht an einer geeigneten Leine führt,
17.
entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 einem gefährlichen Hund keinen das Beißen verhindernden Maulkorb anlegt,
18.
entgegen § 14 Absatz 5 die Erlaubnis oder die Befreiung nicht mitführt oder vorzeigt,
19.
entgegen § 14 Absatz 6 Satz 2 eine Bescheinigung, Erlaubnis oder Befreiung nicht besitzt oder diese nicht mitführt oder vorzeigt,
20.
entgegen § 15 Absatz 1 Hunde züchtet,
21.
entgegen § 15 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Verpaarung eines Hundes, der nach § 15 Absatz 1 nicht zur Zucht eingesetzt werden darf, nicht erfolgt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Behörde nach § 2
...
Wäre auch noch wichtig:

§ 6

Haftpflichtversicherung

Für die durch einen Hund, der älter als drei Monate ist, verursachten Schäden soll die Halterin oder der Halter eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für Sachschäden abschließen und aufrechterhalten. Zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 13. November 2007 (BGBl. I S.1631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2015 (BGBl.I, S.434), ist die nach § 2 zuständige Behörde.

Dazu dann aber wieder das hier .. die Haftpflichtversicherung ist kein Muss, steht da: Auf der Seite der Landesregierung Schleswig-Holstein .. ich kopiere das mal:

http://www.landtag.ltsh.de/plenumonline/debatten/top_05.html

Top 05 - Gefahrhundegesetz

17.06.2015
2. Lesung des...
...Gesetzentwurfs der Fraktion der FDP - Drucksache 18/925
"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz - GefHG) vom 28. Januar 2005 (GVOBl.-SH 2005, S. 51)"
(Ausschussüberweisung am 21. Juni 2013)
Bericht und Beschlussempfehlung des Umwelt- und Agrarausschusses - Drucksache 18/3057

Neues Hundegesetz: Halter-Prüfung statt Rasseliste

In Schleswig-Holstein müssen Hundehalter künftig einen Hundeführerschein machen, wenn ihr Vierbeiner einen Menschen oder ein anderes Tier bedroht oder beißt. Im Gegenzug soll die umstrittene Rasseliste zum Jahresende abgeschafft werden. Das sieht das neue Hundegesetz vor, das SPD, Grüne und SSW gemeinsam mit der FDP beschlossen haben. Es sieht auch vor, dass alle Hundehalter eine Haftpflichtversicherung abschließen sollen – ein Muss ist es aber nicht.
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Landtag beschließt neues Hundegesetz: Beiß-Attacken eines jeden Vierbeiners können für Herrchen und Frauchen Konsequenzen haben. (Foto: M. August)
Die Liberalen hatten die Initiative 2013 auf den Weg gebracht. Oliver Kumbartzky (FDP) sprach von einem „moderne, schlanken Gesetz“, das „die Belange des Tierschutzes, der Hundehalter und der Nicht-Hundehalter“ berücksichtige.
CDU und Piraten stimmten gegen das Gesetz. „Der Schutz des Menschen muss an erster Stelle stehen und nicht der Schutz der Tiere“, mahnte der Unionsabgeordnete Heiner Rickers. Er erinnerte an den Fall des kleinen Volkan, der im Jahr 2000 in Hamburg von zwei Kampfhunden totgebissen wurde. Die Attacke war Anlass für schärfere Gesetze in vielen Bundesländern.
„Das Augenmerk liegt nun auf dem Hundehalter“
Angelika Beer (Piraten) befürchtete, dass finanzschwache Gruppen wie Studenten, Rentner, Arbeitslose oder Obdachlose sich künftig keinen Hund mehr leisten können, wenn sie für einen Hundeführerschein zahlen müssen: „Für manche in der Gesellschaft ist der Hund der letzte Luxus, von dem man sich nicht einfach trennen kann.“
Der Kernpunkt: Als gefährlich gelten Hunde künftig nicht mehr aufgrund ihrer Rasse, sondern ausschließlich aufgrund ihres Verhaltens. Bisher stehen beispielsweise American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier als Kampfhunde auf der Gefahrenliste. Sie müssen an einer maximal zwei Meter langen Leine geführt werden, einen Maulkorb tragen und mit einem leuchtend hellblauen Halsband gekennzeichnet werden.
Das sei nicht mehr zeitgemäß, unterstrich Sandra Redmann (SPD): „Hunde allein aufgrund ihrer Rasse eine Gefährlichkeit zu unterstellen, ist fachlich nicht begründbar.“ Auch Flemming Meyer (SSW) sprach von einer „Vorabverurteilung“ aufgrund der Rasseliste: „Das Augenmerk liegt nun auf dem Hundehalter.“ Und Innenminister Stefan Studt (SPD) lobte die „gelungene Balance zwischen Gefahrenabwehr und Tierschutz“.
Weniger Steuern bei Sachkundenachweis
In Zukunft können etwa auch Schäferhunde als gefährlich eingestuft werden. Wird Hasso zum Beißer, muss Herrchen oder Frauchen zur Prüfung. Wer den Hundeführerschein nicht besteht, muss sein Tier abgeben. Ausnahmen gibt es, wenn der Hund sich gegen Tierquälerei oder andere strafbare Handlungen wehrt oder wenn er aus seinem Selbsterhaltungstrieb heraus handelt. Als gefährlich eingestufte Hunde müssen an die Leine, können aber nach einem Wesenstest von den Auflagen befreit werden.
Und: Die Kommunen sollen in ihren Hundesteuersatzungen Anreize für Hundehalter schaffen, einen Sachkundenachweis abzulegen. Motto: Wer sich fortbildet, muss weniger zahlen. Das Regelwerk tritt erst zum 1. Januar 2016 in Kraft, damit die Kommunen genügend Zeit haben, ihre Satzungen zu ändern. Weitere Punkte: Hundebesitzer müssen die Häufchen ihrer Vierbeiner unverzüglich entsorgen. Außerdem sollen alle Hundehalter ihren Hund durch einen Daten-Chip kennzeichnen. Durch diesen Transponder sei ein „anonymes Anbinden am Tor des Tierheims zu Urlaubsbeginn“ nicht mehr möglich, betonte Detlef Matthiessen (Grüne).

Hintergrund

(vom 16.06.)
Die umstrittene Rasseliste für Hunde in Schleswig-Holstein soll zum Jahresende abgeschafft werden. Ein neues “Gefahrhundegesetz“ soll verhindern, dass bestimmte Hunderassen als grundsätzlich gefährlich eingestuft werden. Außerdem müssen Halter von bereits auffällig gewordenen Hunden künftig eine theoretische und praktische Sachkundeprüfung ablegen.
Die Initiative zu dem Gesetz hatten die Liberalen bereits 2013 auf den Weg gebracht. Im Verlauf der zweijährigen Ausschussberatungen wurden einige Veränderungen vorgenommen. Vergangene Woche gab der federführende Umwelt- und Agrarausschuss schließlich mit den Stimmen von SPD, Grünen, FDP und SSW grünes Licht. CDU und Piraten votierten dagegen.
„Das Ende der umstrittenen Rasseliste ist eingeläutet”, hatte der tierschutzpolitische Sprecher der FDP-Fraktion, Oliver Kumbartzky, in der letzten Ausschusssitzung hervorgehoben. „Rasselisten sind praxisfremd, unvollständig und diskriminierend.”
Meldung / 1. Lesung:plenum-online Juni 2013
Meldung zur Ausschusssitzung zum Thema:
Umweltausschuss am 10. Juni 2015

....
Also da steht nun wieder, die Haftpflichtversicherung ist nicht Pflicht, sondern nur eine Empfehlung.

Und außerdem soll der Chip offenbar nicht dazu dienen, den Hund zu finden, wenn er was angestellt hat (dafür würde ja auch die Hundemarke am Halsband nun wirklich reichen, die eigentlich jeder haben sollte), sondern weil man ja seinen Hund aussetzen könnte.

Also geht's noch????


LG Renate
  



Sonntag, 24. Januar 2016

Pak Choi

Leckeres Grünzeug aus dem asiatischen Raum

Pak Choi ist ein kohlartiges Gemüse, das in China und anderen Ecken Asiens gerne im Wok zubereitet wird. Es erinnert an einen Mix aus Mangold und Chinakohl, ist echt lecker und lässt sich super in Pfannengerichten verarbeiten.

Ich habe mir vorgenommen, es auch mal ähnlich wie Mangold oder Spargel als reine Gemüsebeilage zurechtzumachen, wenn ich es wieder im Angebot entdecke.

Es gibt Pak Choi in verschiedenen Größen und Geschmacksrichtungen. Was ich neulich 2 x hintereinander bei Edeka gekauft und in verschiedenen Gerichten verarbeitet habe (werde ich hier noch in der Reihe Rezepte mit Bildern auch zeigen), das war die Sorte Mini Pak Choi.

Ich bin ja von Natur aus sehr neugierig und habe gleich nachgesehen, was in Pak Choi alles an Vitaminen, Mineralstoffen und so weiter drin ist. Darüber habe ich im Koch-Blog dann was geschrieben.

Hier ist der Link dahin:


Guten Appetit
Renate

Das letzte Foto von der weißen Pracht

Inzwischen ist alles aufgetaut und wieder so warm wie im Dezember

Ich glaube, es war am Freitag, als ich im Wetterbericht hörte, es würde noch am gleichen Tag weit über Null gehen mit den Temperaturen und nachts könnten wir mit Schneeregen rechnen.

Das Foto hier habe ich gleich danach aus dem Fenster Richtung des Gartens um unsere Wohnblocks rum gemacht. Es war am Abend davor sehr nebelfeucht gewesen und die ganze Feuchtigkeit lag silbern glitzernd überall auf den Bäumen, Hecken und Büschen. Sah sehr schön aus.

Jürgen hatte sich in der hellen Vollmondnacht davor den Rücken verknackt und konnte sich gar nicht mehr bewegen, als ich nachmittags alleine zu den Pferden gelaufen bin. Sehr früh, denn auf Blitzeis und spiegelglatte Böden, und das ganz alleine unterwegs, da hatte ich echt keinen Bock drauf und wollte auch die Pferde bei so einem Wetterbericht sicher im Stall haben (ich habe erst kürzlich wieder von einem gehört, das ich kenne, das eingeschläftert werden musste, weil es sich die Beine beim Spielen auf so glattem Boden gebrochen hat .. also ist Vorsich die Mutter der Porzellankiste). Es sah auch unterwegs alles wunderschön aus. Schneeweiß. Auf den Böden lag noch eine dünne Schneedecke und überall waren die Bäume voller glitzerndem Raureif. Dazu strahlender Sonnenschein, einfach herrlich. Schade, dass Jürgen das nicht hat sehen können, weil er krank mit Wärmflasche im Bett lag.

Ich war dann auch rechtzeitig im Stall fertig und wieder zu Hause.

Nachts kam wirklich dann Schnee runter, aber wir hatten hier bei uns nicht das Pech, dass es zu Blitzeis wurde.

Ich war nachts wie immer noch mit Boomer draußen, der muss ja immer raus. Da schneite es in zarten weißen Flocken und es lag eine dicke Schneedecke draußen, in der ich gut laufen konnte, das trotz meines Schnüffel-Terriers, der immer im Zick-Zack läuft und einen bei so einem Wetter dann gern hin reißt.

Am Samstag war dann alles angetaut und nur noch Schneematsch. Heute war es alles vollständig weg und nichtmal in den Ecken irgendwo noch Schnee zu finden. Auf dem Rückweg vom Stall, wo Jürgen schon wieder mit war .. aber noch vorsichtig mit allem im Stall, um seinen Rücken zu schonen .. fing es leise an zu nieseln, war aber kein starker Regen.

Als ich vorhin den Wetterbericht hörte (haben wie oft jetzt einen verspäteten Mittagsschlaf gemacht .. ich hatte den Wecker auf Mitternacht gestellt und koche gerade Essen .. ist nachts halb zwei .. so leben wir halt :) .. hörte ich im Radio was von bis zu 13 Grad die Tage .. momentan geht es hoch bis auf 7 Grad noch.

Also wird es wieder so mild wie im Dezember werden.

Also war das wohl zumindest erstmal ein letztes Foto von der weißen Pracht da oben.

Ich hatte leider so viel Arbeit die Tage, dass ich erst jetzt dazu gekommen bin, mal die alten Bilder von meiner Speicherkarte der Kamera zu löschen, um wieder Platz zum Neu-Fotografieren zu haben. Deshalb war es das einzige.

LG Renate