Aus dem offiziellen Link unserer Landesregierung
War schwer zu finden und erst mit viel Gesuche machbar --- bei der für uns zuständigen Stadt Preetz findet man übrigens bisher dazu noch gar nichts !!! Jürgen arbeitet gerade daran und wird Euch mal das verlinken, was aktuell die Stadt Preetz zum neuen Hundegesetz anzubieten hat .. wonach es bei uns immer noch gefährliche Kampfhunde gibt anders als es die Landesregierung empiehlt .. denn die letzte Instanz ist nach diesem Gesetz ja immer die Gemeinde.
LG Renate
Ich verlinke und kopiere das einfach mal hierher:
Neues Hundegesetz
Neues Hundegesetz
Hunde werden ab 2016 nicht mehr aufgrund ihrer Rasse als gefährlich eingestuft. Was sich noch ändert,Ein neues Hundegesetz wird Anfang 2016 in Schleswig-Holstein Kraft treten. Der Landtag beschloss am 17. Juni eine Reform des bisherigen Gefahrhundegesetzes.
Neuer Titel ohne "Gefahr"
Ab 2016 heißt das Gesetz nicht mehr "Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren" (GefHG) sondern "Gesetz über das Halten von Hunden" (HundeG).Rasseliste wird abgeschafft
Die bisherige Rasseliste gefährlicher Hunde wird abgeschafft. Künftig werden Hunde als gefährlich eingestuft, wenn sie auffällig geworden sind - etwa durch Beißattacken.
"Resozialisierung" möglich
Nach zwei Jahren können sie nach dem Bestehen eines Wesenstests wieder als nicht gefährlich eingestuft werden.Allgemeine Pflichten
Grundsätzlich gilt, dass Hunde so zu halten sind, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Zu beachten sind u.a.- Leinenpflichten in bestimmten öffentlichen Bereichen, z.B. Fußgängerzonen, Märkte, öffentliche Gebäude und Verkehrsmittel
- Mitnahmeverbote in bestimmten Einrichtungen, z.B. Kirchen, Theater, Badeanstalten oder auf Kinderspielplätze
- Anhand eines Halsbandes oder ähnlicher Kennzeichnung muss der Hundehalter ermittelbar sein.
- Verbot der Ausbildung von Hunden mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität
- Pflicht, Verunreinigungen durch den Hund unverzüglich zu entsorgen
Ausnahmen für Hunde mit besonderen Aufgaben
Im Rahmen ihres Einsatzes gelten Ausnahmen für Diensthunde von Behörden, Hunde des Such- und Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes, Blindenführhunde, Assistenz- und Therapiehunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde.Was ist neu ab 1.1.2016?
Kennzeichnungspflicht
Hunde, die älter als drei Monate sind, müssen elektronisch
gekennzeichnet werden. Die Tierärztin oder der Tierarzt setzt dafür
einen etwa reiskorngroßen Mikrochip unter der Haut des Hundes ein. Der
Transponder muss dem ISO-Standard 11784 entsprechen und mit einem der
ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegerät abgelesen werden können.